[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[5] Die Verfahrensrüge (Z 3) moniert zu 1/ die auf § 252 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Verlesung der Aussage der Zeugin G*. Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) moniert zu 1/ die auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützte Verlesung der Aussage der Zeugin G*.
[6] Das Schöffengericht veranlasste Nachforschungen und Fahndungsmaßnahmen zur Ermittlung eines Aufenthalts dieser Zeugin im Inland (ON 77, ON 81, ON 86). Nachdem Hinweise auf einen Aufenthalt in Rumänien bekannt worden waren (ON 90), wurde im Dezember 2025 und im Jänner 2026 versucht, die Genannte im Weg der Rechtshilfe zu laden (ON 91 ff, ON 98 ff); zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 9. März 2026 waren die Rechtshilfeersuchen unbeantwortet (ON 108, 2).
[7] Nach Maßgabe der fallkonkreten Umstände, insbesondere des (nicht übermäßigen) Gewichts des bezughabenden Vorwurfs und der (auch im Weg der internationalen Rechtshilfe) unternommenen, jedoch ohne positives Ergebnis gebliebenen Ausforschungsversuche (vgl RIS-Justiz RS0108361, RS0099579), ist die Bejahung eines unbekannten Aufenthalts und damit der Voraussetzung für eine Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0098248, RS0101349 [insb T3]). Nach Maßgabe der fallkonkreten Umstände, insbesondere des (nicht übermäßigen) Gewichts des bezughabenden Vorwurfs und der (auch im Weg der internationalen Rechtshilfe) unternommenen, jedoch ohne positives Ergebnis gebliebenen Ausforschungsversuche vergleiche RIS-Justiz RS0108361, RS0099579), ist die Bejahung eines unbekannten Aufenthalts und damit der Voraussetzung für eine Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0098248, RS0101349 [insb T3]).
[8] Dem weiteren Vorbringen (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags, die Genannte als Zeugin zu vernehmen (ON 108, 2 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Er legte nämlich nicht dar, warum entgegen dieser – in der Hauptverhandlung erörterten, die Beweisaufnahme hindernden – Umstände dennoch in absehbarer Zeit mit deren Durchführbarkeit zu rechnen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0099502 [T15], RS0099572 [T4], RS0099119). Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags, die Genannte als Zeugin zu vernehmen (ON 108, 2 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Er legte nämlich nicht dar, warum entgegen dieser – in der Hauptverhandlung erörterten, die Beweisaufnahme hindernden – Umstände dennoch in absehbarer Zeit mit deren Durchführbarkeit zu rechnen gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0099502 [T15], RS0099572 [T4], RS0099119).
[9] Auch der Antrag auf „ergänzende oder neuerliche Einvernahme der Zeugen * B*, * R* und * Gr* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte weitere Fragen hat und diese bislang in der Hauptverhandlung nicht stellen konnte, und sich aus der Befragung die Unschuld des Angeklagten ergeben werde“, konnte sanktionslos abgewiesen werden. Denn der Antrag ließ nicht erkennen (vgl RIS-Justiz RS0099618), auf welche für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen, zusätzlichen Sinneswahrnehmungen (vgl RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) dieser – in der Hauptverhandlung bereits (unter Beteiligung der Verteidigung; ON 89.1, 6 f, ON 103, 4 ff) vernommenen – Zeugen er abzielte, sodass kein taugliches Beweisthema bezeichnet wurde (vgl RIS-Justiz RS0099301, RS0099132). Auch der Antrag auf „ergänzende oder neuerliche Einvernahme der Zeugen * B*, * R* und * Gr* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte weitere Fragen hat und diese bislang in der Hauptverhandlung nicht stellen konnte, und sich aus der Befragung die Unschuld des Angeklagten ergeben werde“, konnte sanktionslos abgewiesen werden. Denn der Antrag ließ nicht erkennen vergleiche RIS-Justiz RS0099618), auf welche für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen, zusätzlichen Sinneswahrnehmungen vergleiche RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) dieser – in der Hauptverhandlung bereits (unter Beteiligung der Verteidigung; ON 89.1, 6 f, ON 103, 4 ff) vernommenen – Zeugen er abzielte, sodass kein taugliches Beweisthema bezeichnet wurde vergleiche RIS-Justiz RS0099301, RS0099132).
[10] Entgegen der Mängelrüge zu 1/ sind weder die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen noch die dafür angegebenen Gründe undeutlich im Sinn der Z 5 erster Fall (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]). Entgegen der Mängelrüge zu 1/ sind weder die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen noch die dafür angegebenen Gründe undeutlich im Sinn der Ziffer 5, erster Fall (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]).
[11] Die als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten Deponate des Beschwerdeführers und der Zeugin wurden sehr wohl gewürdigt und gegeneinander abgewogen (US 6 ff). Zur Wiedergabe und Analyse sämtlicher Aussagedetails bestand – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – keine Verpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0106642, RS0098778). Die als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierten Deponate des Beschwerdeführers und der Zeugin wurden sehr wohl gewürdigt und gegeneinander abgewogen (US 6 ff). Zur Wiedergabe und Analyse sämtlicher Aussagedetails bestand – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – keine Verpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0106642, RS0098778).
[12] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf die ein solches zum Ausdruck bringenden Angaben der Zeugin G* gestützt und die Konstatierungen zum Vorsatz des Nichtigkeitswerbers aus eben diesem äußeren Ablauf abgeleitet wurden (US 6 ff). Dies widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen und ist deshalb unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0116882, RS0098671). Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf die ein solches zum Ausdruck bringenden Angaben der Zeugin G* gestützt und die Konstatierungen zum Vorsatz des Nichtigkeitswerbers aus eben diesem äußeren Ablauf abgeleitet wurden (US 6 ff). Dies widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen und ist deshalb unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116732, RS0116882, RS0098671).
[13] Mit dem weiteren, Verfahrensergebnisse eigenständig und abweichend interpretierenden Vorbringen wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T2]). Mit dem weiteren, Verfahrensergebnisse eigenständig und abweichend interpretierenden Vorbringen wird kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen vergleiche RIS-Justiz RS0098471 [T2]).
[14] Zu 2/ vergleicht die Mängelrüge die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Gr* miteinander sowie mit der verursachten Verletzung und leitet daraus ab, dass die Feststellung eines wuchtigen Faustschlags ins Gesicht und der daraus abgeleitete Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung „unvollständig bzw unzureichend“ begründet worden seien. Damit übt sie erneut in unzulässiger Form Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts (vgl RIS-Justiz RS0099455 [T16]). Zu 2/ vergleicht die Mängelrüge die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Gr* miteinander sowie mit der verursachten Verletzung und leitet daraus ab, dass die Feststellung eines wuchtigen Faustschlags ins Gesicht und der daraus abgeleitete Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung „unvollständig bzw unzureichend“ begründet worden seien. Damit übt sie erneut in unzulässiger Form Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts vergleiche RIS-Justiz RS0099455 [T16]).
[15] Soweit die Aufklärungsrüge (Z 5a) zu 1/ das Unterbleiben weiterer amtswegiger Versuche reklamiert, die Zeugin G* zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, verkennt sie, dass eine bereits im Rahmen der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevierte Unterlassung einer Beweisaufnahme nicht zusätzlich aus dem Blickwinkel der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0115823 [T6]). Soweit die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu 1/ das Unterbleiben weiterer amtswegiger Versuche reklamiert, die Zeugin G* zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, verkennt sie, dass eine bereits im Rahmen der Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO relevierte Unterlassung einer Beweisaufnahme nicht zusätzlich aus dem Blickwinkel der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0115823 [T6]).
[16] Die zu 2/ geäußerte, auf das Unterbleiben der Einholung eines medizinischen Gutachtens „aus dem Bereich HNO“ gestützte Kritik an einer angeblich nicht ausreichenden Erhebung des Sachverhalts von Amts wegen (neuerlich Z 5a) erklärt nicht, warum der Nichtigkeitswerber an einer zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0114036 [T1], RS0115823). Die zu 2/ geäußerte, auf das Unterbleiben der Einholung eines medizinischen Gutachtens „aus dem Bereich HNO“ gestützte Kritik an einer angeblich nicht ausreichenden Erhebung des Sachverhalts von Amts wegen (neuerlich Ziffer 5 a,) erklärt nicht, warum der Nichtigkeitswerber an einer zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0114036 [T1], RS0115823).
[17] Im Übrigen gelingt es der Tatsachenrüge mit ihren eigenen Beweisüberlegungen nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Im Übrigen gelingt es der Tatsachenrüge mit ihren eigenen Beweisüberlegungen nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[18] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu 2/ hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Vorsatz fest, sondern versucht, diese zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu 2/ hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Vorsatz fest, sondern versucht, diese zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[19] Die Sanktionsrüge (Z 11, nominell Z 4) kritisiert, dass der „zum Beweisthema der Gefährlichkeitsprognose“ gestellte Antrag auf Vernehmung des Leiters des Zentrums N* GmbH als Zeuge zum Beweis dafür, dass „die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht gegeben ist“, abgewiesen wurde (ON 108, 2 f). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,, nominell Ziffer 4,) kritisiert, dass der „zum Beweisthema der Gefährlichkeitsprognose“ gestellte Antrag auf Vernehmung des Leiters des Zentrums N* GmbH als Zeuge zum Beweis dafür, dass „die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht gegeben ist“, abgewiesen wurde (ON 108, 2 f).
[20] Indem sie sich solcherart auf die Korrektheit der Ermittlung des der Gefährlichkeitsprognose zugrunde gelegten Sachverhalts (dessen beweismäßige Fundierung) bezieht, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht einen Berufungsgrund geltend (vgl RIS-Justiz RS0113980 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 322, 680). Indem sie sich solcherart auf die Korrektheit der Ermittlung des der Gefährlichkeitsprognose zugrunde gelegten Sachverhalts (dessen beweismäßige Fundierung) bezieht, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht einen Berufungsgrund geltend vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 322, 680).
[21] Gleiches gilt für die Behauptung, das Schöffengericht hätte aufgrund unterschiedlicher Diagnosen (vgl aber ON 108, 5 und US 9 zu den letztlich übereinstimmenden Expertisen) in den beiden Sachverständigengutachten „von sich aus ein drittes Gutachten … einholen“ und sich mit weiteren Verfahrensergebnissen, wie etwa einer Therapieplatzbestätigung auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt für die Behauptung, das Schöffengericht hätte aufgrund unterschiedlicher Diagnosen vergleiche aber ON 108, 5 und US 9 zu den letztlich übereinstimmenden Expertisen) in den beiden Sachverständigengutachten „von sich aus ein drittes Gutachten … einholen“ und sich mit weiteren Verfahrensergebnissen, wie etwa einer Therapieplatzbestätigung auseinandersetzen müssen.
[22] Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung und an den Gründen dafür erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG). Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung und an den Gründen dafür erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (Paragraph 157 a, Absatz eins, letzter Satz StVG).
[23] Auch das Argument, die Tat zu 2/ sei „lediglich eine leichte Körperverletzung“ und komme daher als Anlasstat für eine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weshalb eine solche „unverhältnismäßig“ wäre, trifft nicht zu. Auch das Argument, die Tat zu 2/ sei „lediglich eine leichte Körperverletzung“ und komme daher als Anlasstat für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht in Betracht, weshalb eine solche „unverhältnismäßig“ wäre, trifft nicht zu.
[24] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[25] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[26] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.