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Entscheidung 15 Os 56/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os56/26p

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. März 2026, GZ 13 Hv 42/25i-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (1/a/) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraphen 15, 135, Absatz eins, StGB (1/b/) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (2/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in G*

1/ am 1. März 2026 * G*

a/ mit Gewalt zu einer Duldung genötigt, indem er sie festhielt und ihr mit erheblicher Körperkraft die Einkaufstasche samt Inhalt entriss,

b/ versucht, fremde bewegliche Sachen, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, aus dem Gewahrsam der Genannten zu entziehen und sie dadurch zu schädigen, indem er sich mit der befüllten Tasche entfernte und diese außerhalb ihres Sichtbereichs (US 6) abstellte;

2/ am 17. September 2025 versucht, * Gr* durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, der einen unverschobenen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, schwer am Körper zu verletzen (US 5).

[3]         Hierfür wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde in Ansehung der zu 2/ genannten Tat die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[5]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) moniert zu 1/ die auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützte Verlesung der Aussage der Zeugin G*.

[6]                 Das Schöffengericht veranlasste Nachforschungen und Fahndungsmaßnahmen zur Ermittlung eines Aufenthalts dieser Zeugin im Inland (ON 77, ON 81, ON 86). Nachdem Hinweise auf einen Aufenthalt in Rumänien bekannt worden waren (ON 90), wurde im Dezember 2025 und im Jänner 2026 versucht, die Genannte im Weg der Rechtshilfe zu laden (ON 91 ff, ON 98 ff); zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 9. März 2026 waren die Rechtshilfeersuchen unbeantwortet (ON 108, 2).

[7]         Nach Maßgabe der fallkonkreten Umstände, insbesondere des (nicht übermäßigen) Gewichts des bezughabenden Vorwurfs und der (auch im Weg der internationalen Rechtshilfe) unternommenen, jedoch ohne positives Ergebnis gebliebenen Ausforschungsversuche vergleiche RIS-Justiz RS0108361, RS0099579), ist die Bejahung eines unbekannten Aufenthalts und damit der Voraussetzung für eine Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0098248, RS0101349 [insb T3]).

[8]         Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags, die Genannte als Zeugin zu vernehmen (ON 108, 2 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Er legte nämlich nicht dar, warum entgegen dieser – in der Hauptverhandlung erörterten, die Beweisaufnahme hindernden – Umstände dennoch in absehbarer Zeit mit deren Durchführbarkeit zu rechnen gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0099502 [T15], RS0099572 [T4], RS0099119).

[9]         Auch der Antrag auf „ergänzende oder neuerliche Einvernahme der Zeugen * B*, * R* und * Gr* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte weitere Fragen hat und diese bislang in der Hauptverhandlung nicht stellen konnte, und sich aus der Befragung die Unschuld des Angeklagten ergeben werde“, konnte sanktionslos abgewiesen werden. Denn der Antrag ließ nicht erkennen vergleiche RIS-Justiz RS0099618), auf welche für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen, zusätzlichen Sinneswahrnehmungen vergleiche RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) dieser – in der Hauptverhandlung bereits (unter Beteiligung der Verteidigung; ON 89.1, 6 f, ON 103, 4 ff) vernommenen – Zeugen er abzielte, sodass kein taugliches Beweisthema bezeichnet wurde vergleiche RIS-Justiz RS0099301, RS0099132).

[10]       Entgegen der Mängelrüge zu 1/ sind weder die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen noch die dafür angegebenen Gründe undeutlich im Sinn der Ziffer 5, erster Fall (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]).

[11]       Die als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierten Deponate des Beschwerdeführers und der Zeugin wurden sehr wohl gewürdigt und gegeneinander abgewogen (US 6 ff). Zur Wiedergabe und Analyse sämtlicher Aussagedetails bestand – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – keine Verpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0106642, RS0098778).

[12]       Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf die ein solches zum Ausdruck bringenden Angaben der Zeugin G* gestützt und die Konstatierungen zum Vorsatz des Nichtigkeitswerbers aus eben diesem äußeren Ablauf abgeleitet wurden (US 6 ff). Dies widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen und ist deshalb unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116732, RS0116882, RS0098671).

[13]       Mit dem weiteren, Verfahrensergebnisse eigenständig und abweichend interpretierenden Vorbringen wird kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen vergleiche RIS-Justiz RS0098471 [T2]).

[14]       Zu 2/ vergleicht die Mängelrüge die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Gr* miteinander sowie mit der verursachten Verletzung und leitet daraus ab, dass die Feststellung eines wuchtigen Faustschlags ins Gesicht und der daraus abgeleitete Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung „unvollständig bzw unzureichend“ begründet worden seien. Damit übt sie erneut in unzulässiger Form Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts vergleiche RIS-Justiz RS0099455 [T16]).

[15]       Soweit die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu 1/ das Unterbleiben weiterer amtswegiger Versuche reklamiert, die Zeugin G* zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, verkennt sie, dass eine bereits im Rahmen der Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO relevierte Unterlassung einer Beweisaufnahme nicht zusätzlich aus dem Blickwinkel der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0115823 [T6]).

[16]       Die zu 2/ geäußerte, auf das Unterbleiben der Einholung eines medizinischen Gutachtens „aus dem Bereich HNO“ gestützte Kritik an einer angeblich nicht ausreichenden Erhebung des Sachverhalts von Amts wegen (neuerlich Ziffer 5 a,) erklärt nicht, warum der Nichtigkeitswerber an einer zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0114036 [T1], RS0115823).

[17]       Im Übrigen gelingt es der Tatsachenrüge mit ihren eigenen Beweisüberlegungen nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[18]       Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu 2/ hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Vorsatz fest, sondern versucht, diese zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[19]       Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,, nominell Ziffer 4,) kritisiert, dass der „zum Beweisthema der Gefährlichkeitsprognose“ gestellte Antrag auf Vernehmung des Leiters des Zentrums N* GmbH als Zeuge zum Beweis dafür, dass „die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht gegeben ist“, abgewiesen wurde (ON 108, 2 f).

[20]       Indem sie sich solcherart auf die Korrektheit der Ermittlung des der Gefährlichkeitsprognose zugrunde gelegten Sachverhalts (dessen beweismäßige Fundierung) bezieht, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht einen Berufungsgrund geltend vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 322, 680).

[21]       Gleiches gilt für die Behauptung, das Schöffengericht hätte aufgrund unterschiedlicher Diagnosen vergleiche aber ON 108, 5 und US 9 zu den letztlich übereinstimmenden Expertisen) in den beiden Sachverständigengutachten „von sich aus ein drittes Gutachten … einholen“ und sich mit weiteren Verfahrensergebnissen, wie etwa einer Therapieplatzbestätigung auseinandersetzen müssen.

[22]       Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung und an den Gründen dafür erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (Paragraph 157 a, Absatz eins, letzter Satz StVG).

[23]       Auch das Argument, die Tat zu 2/ sei „lediglich eine leichte Körperverletzung“ und komme daher als Anlasstat für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht in Betracht, weshalb eine solche „unverhältnismäßig“ wäre, trifft nicht zu.

[24]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[25]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[26]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00056.26P.0611.000

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00056_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098248 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Ist bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des § 252 Abs 1 Z …
RS0099119 Rechtssatz 23.03.1977Strafrecht
Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099301 Rechtssatz 25.11.1981Strafrecht
Ein Beweisantrag, der nur das Beweismittel, nicht aber das Beweisthema nennt, ist auf seine Berechtigung unüberprüfbar und daher unbeachtlich.
RS0099502 Rechtssatz 27.07.1976Strafrecht
Die Pflicht des Gerichtes, Beweise, die der Angeklagte zu seiner Entlastung angibt, aufzunehmen, findet ihre natürliche Grenze dort, wo die Erhebung solcher Tatsachen oder Beweismittel aus vom Willen des Gerichtes unabhängigen Umständen nicht möglich ist un …
RS0099572 Rechtssatz 05.07.1947Strafrecht
Die Nichtvernehmung von Zeugen, die im Auslande wohnen, kann nicht dem Gerichte unter dem Gesichtspunkte der Z 4 zum Vorwurf gemacht werden.
RS0099579 Rechtssatz 18.03.1986Strafrecht
Wird einem rechtzeitig an die zuständige ausländische Behörde gerichteten Rechtshilfeersuchen - trotz mehrmaliger Urgenzen - ohne Begründung nicht entsprochen, so kann das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, dass im vorlie …
RS0101349 Rechtssatz 09.07.1996Strafrecht
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht w …
RS0108361 Rechtssatz 29.07.1997Strafrecht
Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekom …
RS0113980 Rechtssatz 29.08.2000Strafrecht
Die tatsächliche Annahme von Kriterien für die Anordnung einer Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB ist aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitspr …