Rechtssatz RS0099579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099579
Entscheidungsdatum
11.06.2026
Rechtssatz
Wird einem rechtzeitig an die zuständige ausländische Behörde gerichteten Rechtshilfeersuchen - trotz mehrmaliger Urgenzen - ohne Begründung nicht entsprochen, so kann das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes eines Rechtshilfevertrags (mit der SFR Jugoslawien) die erbetene Rechtshilfe nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.
Entscheidungstexte
- 10 Os 18/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 10 Os 18/86
- 14 Os 87/04
Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 87/04
Auch
- 14 Os 104/07m
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 14 Os 104/07m
Vgl; Beisatz: Hier: Angesichts zwar prinzipiell möglicher, aber in sämtlichen Fällen (bis zum Zeitpunkt der Verlesung) seit über 1 ½ Jahren erfolgloser, bereits urgierter Rechtshilfeersuchen konnte berechtigt davon ausgegangen werden, dass unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen der Zeugen vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. (T1)
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Auch
- 15 Os 56/26p
Entscheidungstext OGH 11.06.2026 15 Os 56/26p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099579
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19860318_OGH0002_0100OS00018_8600000_001