Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrensrüge kritisiert zutreffend einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 Z 1 StPO (Z 3).Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrensrüge kritisiert zutreffend einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Ziffer 3,).
In der Hauptverhandlung vom 30. April 2009 gab die Staatsanwaltschaft „informativ" bekannt, dass Milisav Z*****, der die Angeklagte in einer polizeilichen Vernehmung belastet hatte, aus der Haft entlassen, mit einem Aufenthaltsverbot belegt und nach Serbien abgeschoben worden sei (S 6 in ON 105). Entgegen dem erklärten Widerspruch der Verteidigung wurde seine am 16. Jänner 2007 vor der Polizei abgelegte Aussage (S 55 ff in ON 31) in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2009 verlesen (S 15 f in ON 111); ein Versuch, den Zeugen in der Zwischenzeit auszuforschen, ist nicht aktenkundig. Nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO ist - in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - die Verlesung einer früheren Aussage eines Zeugen oder Mitbeschuldigten (ua) zulässig, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl Kirchbacher WK-StPO § 252 Rz 61 ff; RIS-Justiz RS0108361, RS0101349). Dass fallbezogen keine Anstrengungen unternommen wurden, Milisav Z***** auszuforschen, ihn gegebenenfalls - unter Veranlassung der zeitweiligen Aufhebung des Aufenthaltsverbots - vor das erkennende Gericht zu laden oder um seine Vernehmung im Rechtshilfeweg zu ersuchen, war für die Angeklagte zweifellos nachteilig (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO), weil sich die Tatrichter zur Begründung des Schuldspruchs auch auf dessen, die Angeklagte pars pro toto (Faktum ./13) erheblich belastende Aussage vor der Polizei stützten (US 10; vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 734, 740).In der Hauptverhandlung vom 30. April 2009 gab die Staatsanwaltschaft „informativ" bekannt, dass Milisav Z*****, der die Angeklagte in einer polizeilichen Vernehmung belastet hatte, aus der Haft entlassen, mit einem Aufenthaltsverbot belegt und nach Serbien abgeschoben worden sei (S 6 in ON 105). Entgegen dem erklärten Widerspruch der Verteidigung wurde seine am 16. Jänner 2007 vor der Polizei abgelegte Aussage (S 55 ff in ON 31) in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2009 verlesen (S 15 f in ON 111); ein Versuch, den Zeugen in der Zwischenzeit auszuforschen, ist nicht aktenkundig. Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist - in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - die Verlesung einer früheren Aussage eines Zeugen oder Mitbeschuldigten (ua) zulässig, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint vergleiche Kirchbacher WK-StPO Paragraph 252, Rz 61 ff; RIS-Justiz RS0108361, RS0101349). Dass fallbezogen keine Anstrengungen unternommen wurden, Milisav Z***** auszuforschen, ihn gegebenenfalls - unter Veranlassung der zeitweiligen Aufhebung des Aufenthaltsverbots - vor das erkennende Gericht zu laden oder um seine Vernehmung im Rechtshilfeweg zu ersuchen, war für die Angeklagte zweifellos nachteilig (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO), weil sich die Tatrichter zur Begründung des Schuldspruchs auch auf dessen, die Angeklagte pars pro toto (Faktum ./13) erheblich belastende Aussage vor der Polizei stützten (US 10; vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 734, 740).
Das angefochtene Urteil war demnach zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.