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Entscheidung 15 Os 119/09b×

Entscheidung 15 Os 119/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os119/09b

Entscheidungsdatum

11.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Radica J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Juni 2009, GZ 25 Hv 85/08m-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radica J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie - zusammengefasst - von Oktober bis Dezember 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sasa V***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mitarbeiter der B***** in 13 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, überwiegend unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, nämlich durch die Behauptung für rückzahlungswillige und -fähige Kreditnehmer bzw Kontoinhaber Kredite zu beantragen unter gleichzeitiger Vorlage von gefälschten Lohn- und Gehaltsbestätigungen, Reisepasskopien, ZMR-Auszügen und Meldezetteln sowie manipulierten Kontoauszügen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Kreditsummen und Kontoüberziehungsbeträgen verleitet, die die B***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrensrüge kritisiert zutreffend einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Ziffer 3,).

In der Hauptverhandlung vom 30. April 2009 gab die Staatsanwaltschaft „informativ" bekannt, dass Milisav Z*****, der die Angeklagte in einer polizeilichen Vernehmung belastet hatte, aus der Haft entlassen, mit einem Aufenthaltsverbot belegt und nach Serbien abgeschoben worden sei (S 6 in ON 105). Entgegen dem erklärten Widerspruch der Verteidigung wurde seine am 16. Jänner 2007 vor der Polizei abgelegte Aussage (S 55 ff in ON 31) in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2009 verlesen (S 15 f in ON 111); ein Versuch, den Zeugen in der Zwischenzeit auszuforschen, ist nicht aktenkundig. Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist - in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - die Verlesung einer früheren Aussage eines Zeugen oder Mitbeschuldigten (ua) zulässig, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint vergleiche Kirchbacher WK-StPO Paragraph 252, Rz 61 ff; RIS-Justiz RS0108361, RS0101349). Dass fallbezogen keine Anstrengungen unternommen wurden, Milisav Z***** auszuforschen, ihn gegebenenfalls - unter Veranlassung der zeitweiligen Aufhebung des Aufenthaltsverbots - vor das erkennende Gericht zu laden oder um seine Vernehmung im Rechtshilfeweg zu ersuchen, war für die Angeklagte zweifellos nachteilig (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO), weil sich die Tatrichter zur Begründung des Schuldspruchs auch auf dessen, die Angeklagte pars pro toto (Faktum ./13) erheblich belastende Aussage vor der Polizei stützten (US 10; vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 734, 740).

Das angefochtene Urteil war demnach zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich.

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E92830 15Os119.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00119.09B.1111.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091111_OGH0002_0150OS00119_09B0000_000

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