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Entscheidung 12 Os 18/16p×

Entscheidung 12 Os 18/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098183 Rechtssatz 25.06.1963Strafrecht
Verlesung einer Zeugenaussage entgegen dem Antrag des Angeklagten - für Beurteilung der Formverletzung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO nicht allein maßgeblich, dass die schriftliche Urteilsbegründung - der Inhalt der mündlichen ist durch den OGH nicht überprü …
RS0098557 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Ist die Tat sonst hinlänglich individualisiert, kommt der Tatzeit und damit einer diesbezüglich widersprüchlichen Feststellung keine Bedeutung zu.
RS0101349 Rechtssatz 09.07.1996Strafrecht
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht w …
RS0108361 Rechtssatz 29.07.1997Strafrecht
Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekom …
RS0113447 Rechtssatz 12.04.2000Strafrecht
Gegen den Antrag (Widerspruch) des Angeklagten dennoch vom Vorsitzenden gemäß § 245 Abs 1 (§ 308 Abs 1) StPO vorgenommene (intensive und ausführliche) Vorhalte belastender Aussagen von Zeugen (im Vorverfahren), die in der Folge weder durch (zulässige) Verle …
RS0115232 Rechtssatz 21.06.2001Strafrecht
Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf verglei …
RS0117025 Rechtssatz 14.10.2002Strafrecht
Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen sind Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO), auch sonst kein Ve …
RS0124172 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.