Rechtssatz RS0115232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115232
Entscheidungsdatum
29.06.2021
Rechtssatz
Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die Penetration erfolgt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 72/01
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
- 14 Os 126/04
Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
nur: Bei jeder vaginalen oder analen Penetration kommt es darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar. (T1)
Beisatz: Das mehrfache und mit schweren Verletzungen der betroffenen Körperregionen einhergehende Einführen eines Kochlöffels in Vagina und After des unmündigen Tatopfers stellt einen besonders massiven Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, der im Vergleich zum Beischlaf als eine diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form des sexuellen Missbrauchs anzusehen ist. (T2)
- 15 Os 100/09h
Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
Auch
- 12 Os 128/10f
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 128/10f
Vgl
- 11 Os 131/10i
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
Auch
- 11 Os 91/11h
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)
Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)
- 12 Os 63/13a
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
Auch; Beisatz: Hier: Oralverkehr. (T5)
- 11 Os 134/13k
Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)
- 12 Os 18/16p
Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
Auch; Beis wie T5
- 14 Os 29/21b
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115232
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20010621_OGH0002_0150OS00072_0100000_001