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Entscheidung 14 Os 126/04×

Entscheidung 14 Os 126/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/04

Entscheidungsdatum

16.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sasa J***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sasa J***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juli 2004, GZ 031 Hv 93/04b-120, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung werden zurückgewiesen

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wien legt in der Anklageschrift vom 1. Juni 2004 (ON 107) den Angeklagten Sasa und Suzana J***** neben weiteren für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten Delikten zu 1. das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB zur Last. Danach sind sie verdächtig, zwischen Mitte September und 28. November 2003 in Wien, teilweise durch Unterlassung der Abwendung des Erfolges, obwohl sie zufolge einer (sie) im Besonderen treffenden, im Familienrecht begründeten Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten waren (Paragraph 137, Absatz eins und 2 ABGB) und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist, durch mehrmaliges Einführen eines Kochlöffels in die Vagina und in den After der am 7. September 1993 geborenen Jaqueline J***** sowie durch Pressen eines erhitzten Metalllöffels und eines heißen Bügeleisens gegen ihren Genitalbereich an einer unmündigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Defloration und zum Teil blutende Schleimhauteinreißungen im Analkanal sowie großflächige Verbrennungen im gesamten Genitalbereich, zur Folge hatte.

Nach Ansicht der Anklagebehörde handelt es sich bei den beschriebenen Tathandlungen ("nur") um geschlechtliche Handlungen gemäß Paragraph 207, Absatz 2, (gemeint: Absatz eins,) StGB, "zumal ein objektiver Sexualbezug vorliegt, den Angeklagten aber der für Paragraph 206, StGB erforderliche subjektive sexuelle Erregungs- oder Befriedigungsvorsatz nicht anzulasten sei" (AS 257/II).

Mit dem angefochtenen Urteil erklärte sich das Schöffengericht für sachlich unzuständig (Paragraph 261, Absatz eins, StPO), weil die an der Unmündigen mit einem Kochlöffel vorgenommenen beischlafsgleichwertigen Vaginal- und Analpenetrationen der Strafbestimmung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB, die keinen auf Erregung- oder Befriedigung gerichteten Tätervorsatz verlange, zu unterstellen seien. Im Hinblick auf das beweismäßig indizierte Vorliegen der (Körperverletzungs-)Qualifikation nach Absatz 3, erster Fall leg cit und zufolge des dafür vorgesehenen Strafrahmens (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren) sei die Entscheidungskompetenz des Geschworenengerichtes (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) auch hinsichtlich des Angeklagten Sasa J***** gegeben. Dieser sei nach den für wahrscheinlich gehaltenen Urteilsannahmen der Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall) verdächtig, weil er die Ausführung der inkriminierten Missbrauchshandlungen unter Vernachlässigung der ihm als Vater des unmündigen Opfers obliegenden Erfolgsabwendungspflicht (Paragraph 2, StGB) nicht verhindert habe (US 10 f).

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen vom Angeklagten Sasa J***** aus Ziffer 4 und 6 sowie von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Angeklagten Sasa und Suzana J***** aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Soweit Sasa J***** in der Nichtigkeitsbeschwerde vorweg das Rechtsmittelvorbringen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auch zum eigenen Vorbringen erhebt, ist sein Vorbringen unbeachtlich, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe kennt (Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Der Antrag auf "Ausscheidung wegen dem aus dem Verfahren sich nicht ergebenden, weder subjektiv noch objektiv, Angklagevorwurf" war, vergleichbar mit einem Antrag auf Freispruch, auf eine für den Angeklagten günstige Entscheidung in der Hauptsache gerichtet und durfte daher nicht in einem Zwischenerkenntnis erledigt werden, war vielmehr dem Urteil vorbehalten. Da dies - ungeachtet der abweislichen Entscheidung im Rahmen eines Zwischenerkenntnisses - ohnehin geschehen ist, stellt sich das Vorbringen im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 6, in Verbindung mit Ziffer 4,) der Sache nach als Anfechtung des Unzuständigkeitsurteils selbst dar. Auf deren Erledigung kann demnach verwiesen werden.

Unzutreffend ist die weitere Beschwerdeauffassung (Ziffer 6,), wonach das Einführen eines Löffels in Scheide und After des (unmündigen) Tatopfers keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd Paragraph 206, Absatz eins, StGB sei.

Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es bei jeder vaginalen oder analen Penetration (unter dem hier aktuellen Aspekt des Paragraph 206, StGB) darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Intensität des sexuellen Eingriffs bzw die Gleichwertigkeit der Handlung mit dem Beischlaf ist dabei vor allem aus der Sicht des unmündigen Tatopfers zu beurteilen, dessen sexuelle Integrität und ungestörte sexuelle Entwicklung die Strafbestimmungen der Paragraphen 206 und 207 StGB generell schützen.

So gesehen würde die (nach den Verdachtsannahmen des Unzuständigkeitsurteils) vorgenommene Penetration, nämlich das mehrfache und mit schweren Verletzungen der betroffenen Körperregionen einhergehende Einführen eines Kochlöffels in Vagina und After des unmündigen Tatopfers, einen besonders massiven Eingriff in dessen sexuelle Integrität darstellen, der im Vergleich zum Beischlaf als eine diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form des sexuellen Missbrauchs anzusehen wäre (Schick in WK² Paragraph 206, Rz 12; Mayerhofer StGB5 Paragraph 201, E 17a, b; 15 Os 54/97; JBl 1997, 403 mit Anmerkung Beclin; EvBl 2001/152; 15 Os 72/01; 13 Os 90/01; 13 Os 65/02; 15 Os 146/02; 14 Os 42/03 ua).

Auch die (im Ergebnis identen) Beschwerdemeinungen (Ziffer 6,) des Angeklagten Sasa J***** und der Staatsanwaltschaft, wonach eine Subsumtion der inkriminierten Missbrauchshandlungen unter Paragraph 206, StGB wegen Fehlens des (vermeintlich) tatbestandsessentiellen Erregungs- und Befriedigungsvorsatzes nicht in Betracht komme, versagen. Die Paragraphen 206, 207, StGB schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen, denen es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung fehlt. Deshalb ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten (Schick aaO Paragraph 206, Rz 1; Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 206 bis 207 Rz 3). Für die Verwirklichung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB genügt in subjektiver Hinsicht, dass der (Eventual-)Vorsatz des Täters alle äußeren Tatbildmerkmale, also das Unternehmen des Beischlafs oder einer beischlafwertigen Handlung und das Alter des Opfers (Unmündigkeit) umfasst (Schick aaO Paragraph 206, Rz 20; Kienapfel/Schmoller aaO Paragraphen 206 -, 207, Rz 32 f). Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den hier nicht aktuellen, auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der Paragraphen 206, Absatz 2, zweiter Fall, 207 Absatz 2, zweiter Fall sowie 212 Absatz eins und Absatz 2, jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (ebenso wie jener des Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie die erste und zweite Alternative des Paragraph 212, Absatz eins und Absatz 2, StGB) keine solche sexuelle Tätermotivation. Vielmehr ist für die rechtliche Beurteilung einer Tathandlung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend, also ob das unmündige Opfer die Tat nach einem objektiv individualisierenden Maßstab als entsprechend schweren Eingriff in seine sexuelle Integrität erleben musste. Da das Ausmaß der vorskizzierten Opferbeeinträchtigung völlig unabhängig von der Befriedigung des Täters zu bewerten ist vergleiche EvBl 2001/152; 15 Os 72/01) und dem Gesetz keine Einschränkung zu entnehmen ist, wonach es dem Täter auf seine sexuelle Befriedigung ankommen müsse, unterfallen auch nicht unmittelbar der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Täters dienende, etwa auf Demütigung oder Züchtigung des Opfers, Machtausübung und Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Angriffe gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB (11 Os 48/00; 14 Os 2/04).

Beim (nominell auch aus Ziffer 4, vorgebrachten) Beschwerdeeinwand, "wonach eine Begehung des Unternehmensdeliktes nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB durch Unterlassung nicht möglich sei", übergeht der Angeklagte Sasa J*****, dass er nach den Feststellungen im Unzuständigkeitsurteil der Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) verdächtig ist, indem er unter Vernachlässigung seiner im Gesetz statuierten (Beistandspflicht nach Paragraph 137, Absatz 2, ABGB) Erfolgsabwendungspflicht (Paragraph 2, StGB) den an seiner unmündigen Tochter begangenen schweren sexuellen Missbrauch trotz bestehender Möglichkeit nicht verhindert habe (Kienapfel/Schmoller aaO Paragraph 206 bis 207 Rz 47; Fuchs AT6 37/91; 14 Os 11/97).

Soweit der Nichtigkeitswerber Sasa J***** mit isolierter Bezugnahme auf eine vom Schöffengericht ausreichend miterwogene Aussage der Jaqueline J***** vergleiche US 7) seine Abwesenheit bei jenem Vorfall in Abrede stellt, "als die Erstangeklagte (gemeint die Zweitangeklagte Suzana J*****) Gegenstände in die Vagina des Opfers einführte", bekämpft er bloß in unzulässiger Weise die gegenteiligen, im Unzuständigkeitsurteil für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhaltsannahmen (US 5; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 499). Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Sasa J***** und der Staatsanwaltschaft waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Die angemeldete (AS 289/II), bei einem Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes begrifflich nicht in Betracht kommende Berufung des Angeklagten Sasa J***** war ebenfalls zurückzuweisen vergleiche 12 Os 181/82; 9 Os 27/85).

Anmerkung

E75203 14Os126.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3725 = ÖJZ-LSK 2005/72 = EvBl 2005/90 S 393 - EvBl 2005,393 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00126.04.1116.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20041116_OGH0002_0140OS00126_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094905 Rechtssatz 18.10.1989Strafrecht
Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes geric …
RS0095215 Rechtssatz 09.09.1981Strafrecht
Genereller Schutzzweck des § 207 Abs 1 StGB ist die ungestörte sittliche und sexuelle Entwicklung von Personen unter vierzehn Jahren.
RS0096677 Rechtssatz 13.01.1976Strafrecht
Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs kann nur dann gesprochen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit de …
RS0098810 Rechtssatz 16.12.1982Strafrecht
Eine Berufung gegen ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts kommt schon begrifflich nicht in Betracht.
RS0107316 Rechtssatz 24.04.1997Strafrecht
Unter den gegebenen Umständen würde bereits das einmalige Einführen eines Gabelstiels in die Scheide der Frau den inkriminierten zweiten Deliktsfall des § 201 Abs 2 StPO herstellen.
RS0108869 Rechtssatz 15.04.1997Strafrecht
Die aus § 137 Abs 2 ABGB folgende Garantenstellung der Mutter gegenüber ihrem (ehelichen oder unehelichen) Kind umfaßt den lebenslangen Schutz von Leib, Leben und Freiheit und demnach auch die Pflicht, gegen am unmündigen Kind unternommene Unzuchtshandlunge …
RS0113816 Rechtssatz 27.06.2000Strafrecht
Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die …
RS0115232 Rechtssatz 21.06.2001Strafrecht
Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf verglei …
RS0119510 Rechtssatz 16.11.2004Strafrecht
Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (zugunsten des Angeklagten auch Z 5a), nicht aber beweiswürdigend …