Rechtssatz RS0119510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119510
Entscheidungsdatum
06.05.2026
Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (zugunsten des Angeklagten auch Z 5a), nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO § 281 Rz 499).Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Ziffer 5, (zugunsten des Angeklagten auch Ziffer 5 a,), nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 499).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119510
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20041116_OGH0002_0140OS00126_0400000_001