[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 6 (iVm Z 5 und 5a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Ziffer 5 und 5 a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[5] Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils gemäß § 261 Abs 1 StPO ist ein sogenannter Anschuldigungsbeweis (RIS-Justiz RS0098830). Dieser gilt dann als erbracht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht fallende strafbare Handlung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0124012). Bei – wie hier – strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben liegen die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil in der Regel vor, wenn die äußeren Begleitumstände die Annahme eines Tatentschlusses in Richtung Mord nahelegen, weil es allein von der inneren Tatseite abhängt, ob eine angeklagte Tat nach §§ 83 ff StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0107021). Die Sachverhaltsbasis eines Unzuständigkeitsurteils kann vom Angeklagten nur nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0119510). Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils gemäß Paragraph 261, Absatz eins, StPO ist ein sogenannter Anschuldigungsbeweis (RIS-Justiz RS0098830). Dieser gilt dann als erbracht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht fallende strafbare Handlung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0124012). Bei – wie hier – strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben liegen die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil in der Regel vor, wenn die äußeren Begleitumstände die Annahme eines Tatentschlusses in Richtung Mord nahelegen, weil es allein von der inneren Tatseite abhängt, ob eine angeklagte Tat nach Paragraphen 83, ff StGB oder nach Paragraph 75, StGB zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0107021). Die Sachverhaltsbasis eines Unzuständigkeitsurteils kann vom Angeklagten nur nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO in Frage gestellt werden vergleiche RIS-Justiz RS0119510).
[6] Aktuell gründete der Schöffensenat seine Feststellungen zum Naheliegen eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten vor allem auf die Angaben des Opfers (und Mitangeklagten) E*, wonach der Angeklagte A* zunächst angekündigt hätte, ihn „abzuschlachten“, und ihm in der Folge mit einem Küchenbeil fünf wuchtige Schläge gegen Brust-, Bauch- und Kopfbereich versetzt hätte, wobei er diese zum Teil abwehren habe können. Die Zeugen * O* und * Ed* hätten die Angriffe mit dem Küchenbeil bestätigt, während die Zeugin Dipl.-Ing. * B* nur bedrohende oder abschreckende Bewegungen wahrgenommen, aber nicht den ganzen Vorfall beobachtet habe. In Ansehung der inneren Tatseite des A* wäre es mit Blick auf die mehrfache Ausführung von Schlagbewegungen mit einem Küchenbeil in Richtung des Kopfes, des Nackens und des Halses des E* sowie die vorangehende Ankündigung, diesen „abzuschlachten“, „geradezu denkunmöglich, es ... nicht doch auch ernstlich für möglich zu halten und sich damit abzufinden, dass das Tatopfer dabei getötet“ werde (US 3 ff).
[7] Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers (Z 6 iVm Z 5 vierter Fall), das Erstgericht stütze das Unzuständigkeitsurteil „ausschließlich auf vereinzelte Angaben des Zweitangeklagten“, trifft damit nicht zu. Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers (Ziffer 6, in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht stütze das Unzuständigkeitsurteil „ausschließlich auf vereinzelte Angaben des Zweitangeklagten“, trifft damit nicht zu.
[8] Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, aus – isoliert hervorgehobenen – Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Standpunkt des Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, womit die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise beweiswürdigend den vom Schöffensenat für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt in Frage zu stellen versucht, aber Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 6 iVm Z 5 oder 5a StPO nicht aufzeigt (vgl RIS-Justiz RS0119510). Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, aus – isoliert hervorgehobenen – Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Standpunkt des Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, womit die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise beweiswürdigend den vom Schöffensenat für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt in Frage zu stellen versucht, aber Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Ziffer 5, oder 5a StPO nicht aufzeigt vergleiche RIS-Justiz RS0119510).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies gilt gleichermaßen für die angemeldete (ON 81 S 2) – in Ermangelung eines Ausspruchs iSd § 283 Abs 1 StPO aber gegenstandslose – Berufung (Ratz, WK-StPO § 294 Rz 13). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies gilt gleichermaßen für die angemeldete (ON 81 S 2) – in Ermangelung eines Ausspruchs iSd Paragraph 283, Absatz eins, StPO aber gegenstandslose – Berufung (Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 13).