Gründe:
[1] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 26. September 2025, GZ 10 U 110/25w-40, wurde * T* – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anklagekonform (ON 36) – des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 26. September 2025, GZ 10 U 110/25w-40, wurde * T* – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anklagekonform (ON 36) – des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. März 2024 „in B*, W*autobahn A*, Straßenkilometer *, als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen * aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und der Einhaltung einer für die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse (Dunkelheit, regennasse Fahrbahn) und der verwendeten PKW-Beleuchtung (Abblendlicht) überhöhten Geschwindigkeit und aufgrund einer wegen eines vorangegangenen Verkehrsunfalles vorherrschenden unklaren Verkehrssituation einen Verkehrsunfall verschuldet und solcherart den * J* fahrlässig getötet, indem er mit seinem PKW von der Normalspur auf die Überholspur wechselte und mit dem auf der Überholspur unbeleuchtet abgestellten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen * frontal kollidierte, wobei der im hinteren Bereich des abgestellten PKWs auf der Fahrbahn befindliche * J* eingeklemmt und in der Folge unter dem rechten Hinterrad des PKWs des Angeklagten zu liegen kam, wobei er aufgrund des Unfallgeschehens ein massives Thorax-Trauma erlitt, an dem er noch an der Unfallstelle verstarb“.
[3] In ihrer gegen die durch das Bezirksgericht Bludenz unterbliebene Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO und die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne Ausspruch nach § 447, § 458 zweiter Satz iVm § 261 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus: In ihrer gegen die durch das Bezirksgericht Bludenz unterbliebene Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, StPO und die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne Ausspruch nach Paragraph 447,, Paragraph 458, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:
Nach § 81 Abs 1 StGB begeht das in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO) Vergehen der grob fahrlässigen Tötung, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) den Tod eines anderen herbeiführt. Nach § 6 Abs 3 StGB handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts (hier: die Herbeiführung des Todes des * J*) als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war (vgl auch Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 81 Rz 10). Dabei verknüpft das Gesetz zwei kumulativ geforderte Elemente miteinander, nämlich zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt („auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrig“) und zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben (arg „sodass“; vgl 12 Os 19/25y mwN; RIS-Justiz RS0117930).Nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB begeht das in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) Vergehen der grob fahrlässigen Tötung, wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) den Tod eines anderen herbeiführt. Nach Paragraph 6, Absatz 3, StGB handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts (hier: die Herbeiführung des Todes des * J*) als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war vergleiche auch Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 81, Rz 10). Dabei verknüpft das Gesetz zwei kumulativ geforderte Elemente miteinander, nämlich zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt („auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrig“) und zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben (arg „sodass“; vergleiche 12 Os 19/25y mwN; RIS-Justiz RS0117930).
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 (und Abs 2) StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Dazu gehört (unter anderem) auch die Gefahr erschwerter oder nicht rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeit auf das Verhalten (auch das Fehlverhalten) anderer Verkehrsteilnehmer. Die Vermeidung ihrer Gefährdung oder Verletzung durch Realisierung dieser Gefahr ist somit vom spezifischen Schutzzweck des § 20 Abs 1 (und Abs 2) StVO erfasst. Auch auf Autobahnen muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass das Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig angehalten oder das Hindernis zumindest umfahren werden kann (12 Os 19/25y mwN; RIS-Justiz RS0074680, RS0074750 [T9]; vgl auch RS0074683, RS0074808). Dabei muss ein Kraftfahrer auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen, etwa dunkel gekleideten Personen sowie damit rechnen, dass sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befinden kann (RIS-Justiz RS0074750 [T4f]). Er darf auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann (RIS-Justiz RS0074680 [T2]). Mit Abblendlicht darf auch nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht (RIS-Justiz RS0074769).Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, (und Absatz 2,) StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Dazu gehört (unter anderem) auch die Gefahr erschwerter oder nicht rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeit auf das Verhalten (auch das Fehlverhalten) anderer Verkehrsteilnehmer. Die Vermeidung ihrer Gefährdung oder Verletzung durch Realisierung dieser Gefahr ist somit vom spezifischen Schutzzweck des Paragraph 20, Absatz eins, (und Absatz 2,) StVO erfasst. Auch auf Autobahnen muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass das Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig angehalten oder das Hindernis zumindest umfahren werden kann (12 Os 19/25y mwN; RIS-Justiz RS0074680, RS0074750 [T9]; vergleiche auch RS0074683, RS0074808). Dabei muss ein Kraftfahrer auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen, etwa dunkel gekleideten Personen sowie damit rechnen, dass sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befinden kann (RIS-Justiz RS0074750 [T4f]). Er darf auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann (RIS-Justiz RS0074680 [T2]). Mit Abblendlicht darf auch nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht (RIS-Justiz RS0074769).
Die bloße Überschreitung der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet (für sich) zwar in der Regel noch keine grobe Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0080484, RS0030417 [T9], RS0031127 [T4]).
Vorliegend trifft den Verurteilten jedoch nach der Aktenlage und ohne Bindung an die Subsumtion der Anklage im Sinne eines Anschuldigungsbeweises (Bauer, WK-StPO § 450 Rz 2 mwN) der Vorwurf einer besonders ins Gewicht fallenden Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, weil er anlässlich seines Fahrmanövers bei Dunkelheit, regennasser Fahrbahn und trotz wahrgenommener unklarer Verkehrssituation (am Pannen- bzw Beschleunigungsstreifen mit teils eingeschalteter Warnblinkanlage stehende Fahrzeuge und auf der Autobahn liegende Gegenstände/Teile) mit eingeschaltetem (bloßem) Abblendlicht die konkret einzuhaltende (relativ zulässige) Geschwindigkeit von 69 km/h eklatant, nämlich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 125 km/h bis 135 km/h deutlich, und zwar um knapp mehr als 81 % überschritten hat, sodass ihm fallbezogen – mag auch unter günstigsten Fahrbedingungen (RIS-Justiz RS0082747) an der Unfallstelle eine absolute Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h zulässig gewesen sein – jede Reaktion auf das am linken Fahrstreifen unbeleuchtet stehende Fahrzeug des * J* unmöglich war und die genannte Kollisionsgeschwindigkeit daher jedenfalls der unverminderten Fahrgeschwindigkeit entsprach.Vorliegend trifft den Verurteilten jedoch nach der Aktenlage und ohne Bindung an die Subsumtion der Anklage im Sinne eines Anschuldigungsbeweises (Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2 mwN) der Vorwurf einer besonders ins Gewicht fallenden Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, weil er anlässlich seines Fahrmanövers bei Dunkelheit, regennasser Fahrbahn und trotz wahrgenommener unklarer Verkehrssituation (am Pannen- bzw Beschleunigungsstreifen mit teils eingeschalteter Warnblinkanlage stehende Fahrzeuge und auf der Autobahn liegende Gegenstände/Teile) mit eingeschaltetem (bloßem) Abblendlicht die konkret einzuhaltende (relativ zulässige) Geschwindigkeit von 69 km/h eklatant, nämlich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 125 km/h bis 135 km/h deutlich, und zwar um knapp mehr als 81 % überschritten hat, sodass ihm fallbezogen – mag auch unter günstigsten Fahrbedingungen (RIS-Justiz RS0082747) an der Unfallstelle eine absolute Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h zulässig gewesen sein – jede Reaktion auf das am linken Fahrstreifen unbeleuchtet stehende Fahrzeug des * J* unmöglich war und die genannte Kollisionsgeschwindigkeit daher jedenfalls der unverminderten Fahrgeschwindigkeit entsprach.
Aufgrund dieser aus der Aktenlage ableitbaren Anschuldigungsbeweise war bei gebotener Gesamtbetrachtung der angeführten gefahrenerhöhenden Umstände (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 56 und § 81 Rz 11 f und 14) die Herbeiführung des Todes des * J* als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar und solcherart die Verwirklichung des in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallenden (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO) Tatbestands der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB indiziert (vgl idS 12 Os 19/25y mwN).Aufgrund dieser aus der Aktenlage ableitbaren Anschuldigungsbeweise war bei gebotener Gesamtbetrachtung der angeführten gefahrenerhöhenden Umstände (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 6, Rz 56 und Paragraph 81, Rz 11 f und 14) die Herbeiführung des Todes des * J* als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar und solcherart die Verwirklichung des in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallenden (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) Tatbestands der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB indiziert vergleiche idS 12 Os 19/25y mwN).
Indem es das Bezirksgericht Bludenz unterlassen hat, seine nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Strafantrag indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschlusses (RIS-Justiz RS0106263, RS0072997; Bauer, WK-StPO § 450 Rz 2) festzustellen, verletzt bereits die mit Beschluss vom 6. August 2025 (ON 37) verfügte Anberaumung der Hauptverhandlung das Gesetz in § 450 StPO iVm § 81 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0072997 [T2]; 14 Os 52/08s mit Verweis auf 15 Os 163/07w).Indem es das Bezirksgericht Bludenz unterlassen hat, seine nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Strafantrag indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschlusses (RIS-Justiz RS0106263, RS0072997; Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2) festzustellen, verletzt bereits die mit Beschluss vom 6. August 2025 (ON 37) verfügte Anberaumung der Hauptverhandlung das Gesetz in Paragraph 450, StPO in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0072997 [T2]; 14 Os 52/08s mit Verweis auf 15 Os 163/07w).
Aber auch das am 26. September 2025 ergangene Urteil (ON 40) steht mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil das Bezirksgericht Bludenz – bei gegenüber dem Ermittlungsverfahren unveränderter Beweislage (vgl das Referat gemäß § 252 Abs 2a StPO, ON 39 S 4) – auch noch in der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 447 und § 458 zweiter Satz iVm § 261 Abs 1 StPO ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gehabt hätte (vgl neuerlich 14 Os 52/08s; siehe auch Bauer, WK-StPO § 450 Rz 3 mit Verweis auf RIS-Justiz RS0072997 [T2]).Aber auch das am 26. September 2025 ergangene Urteil (ON 40) steht mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil das Bezirksgericht Bludenz – bei gegenüber dem Ermittlungsverfahren unveränderter Beweislage vergleiche das Referat gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO, ON 39 S 4) – auch noch in der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 447 und Paragraph 458, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz eins, StPO ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gehabt hätte vergleiche neuerlich 14 Os 52/08s; siehe auch Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 3 mit Verweis auf RIS-Justiz RS0072997 [T2]).