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Entscheidung 15 Os 151/25g×

Entscheidung 15 Os 151/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os151/25g (15Os152/25d)

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB, AZ 10 U 110/25w des Bezirksgerichts Bludenz, über die von der Generalprokuratur gegen die Vorgänge des Unterbleibens des Ausspruchs sachlicher Unzuständigkeit und der Fällung eines Sachurteils erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

[1]         Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 26. September 2025, GZ 10 U 110/25w-40, wurde * T* – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anklagekonform (ON 36) – des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 21. März 2024 „in B*, W*autobahn A*, Straßenkilometer *, als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen * aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und der Einhaltung einer für die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse (Dunkelheit, regennasse Fahrbahn) und der verwendeten PKW-Beleuchtung (Abblendlicht) überhöhten Geschwindigkeit und aufgrund einer wegen eines vorangegangenen Verkehrsunfalles vorherrschenden unklaren Verkehrssituation einen Verkehrsunfall verschuldet und solcherart den * J* fahrlässig getötet, indem er mit seinem PKW von der Normalspur auf die Überholspur wechselte und mit dem auf der Überholspur unbeleuchtet abgestellten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen * frontal kollidierte, wobei der im hinteren Bereich des abgestellten PKWs auf der Fahrbahn befindliche * J* eingeklemmt und in der Folge unter dem rechten Hinterrad des PKWs des Angeklagten zu liegen kam, wobei er aufgrund des Unfallgeschehens ein massives Thorax-Trauma erlitt, an dem er noch an der Unfallstelle verstarb“.

[3]         In ihrer gegen die durch das Bezirksgericht Bludenz unterbliebene Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, StPO und die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne Ausspruch nach Paragraph 447,, Paragraph 458, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:

Nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB begeht das in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) Vergehen der grob fahrlässigen Tötung, wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) den Tod eines anderen herbeiführt. Nach Paragraph 6, Absatz 3, StGB handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts (hier: die Herbeiführung des Todes des * J*) als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war vergleiche auch Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 81, Rz 10). Dabei verknüpft das Gesetz zwei kumulativ geforderte Elemente miteinander, nämlich zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt („auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrig“) und zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben (arg „sodass“; vergleiche 12 Os 19/25y mwN; RIS-Justiz RS0117930).

Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, (und Absatz 2,) StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Dazu gehört (unter anderem) auch die Gefahr erschwerter oder nicht rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeit auf das Verhalten (auch das Fehlverhalten) anderer Verkehrsteilnehmer. Die Vermeidung ihrer Gefährdung oder Verletzung durch Realisierung dieser Gefahr ist somit vom spezifischen Schutzzweck des Paragraph 20, Absatz eins, (und Absatz 2,) StVO erfasst. Auch auf Autobahnen muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass das Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig angehalten oder das Hindernis zumindest umfahren werden kann (12 Os 19/25y mwN; RIS-Justiz RS0074680, RS0074750 [T9]; vergleiche auch RS0074683, RS0074808). Dabei muss ein Kraftfahrer auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen, etwa dunkel gekleideten Personen sowie damit rechnen, dass sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befinden kann (RIS-Justiz RS0074750 [T4f]). Er darf auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann (RIS-Justiz RS0074680 [T2]). Mit Abblendlicht darf auch nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht (RIS-Justiz RS0074769).

Die bloße Überschreitung der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet (für sich) zwar in der Regel noch keine grobe Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0080484, RS0030417 [T9], RS0031127 [T4]).

Vorliegend trifft den Verurteilten jedoch nach der Aktenlage und ohne Bindung an die Subsumtion der Anklage im Sinne eines Anschuldigungsbeweises (Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2 mwN) der Vorwurf einer besonders ins Gewicht fallenden Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, weil er anlässlich seines Fahrmanövers bei Dunkelheit, regennasser Fahrbahn und trotz wahrgenommener unklarer Verkehrssituation (am Pannen- bzw Beschleunigungsstreifen mit teils eingeschalteter Warnblinkanlage stehende Fahrzeuge und auf der Autobahn liegende Gegenstände/Teile) mit eingeschaltetem (bloßem) Abblendlicht die konkret einzuhaltende (relativ zulässige) Geschwindigkeit von 69 km/h eklatant, nämlich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 125 km/h bis 135 km/h deutlich, und zwar um knapp mehr als 81 % überschritten hat, sodass ihm fallbezogen – mag auch unter günstigsten Fahrbedingungen (RIS-Justiz RS0082747) an der Unfallstelle eine absolute Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h zulässig gewesen sein – jede Reaktion auf das am linken Fahrstreifen unbeleuchtet stehende Fahrzeug des * J* unmöglich war und die genannte Kollisionsgeschwindigkeit daher jedenfalls der unverminderten Fahrgeschwindigkeit entsprach.

Aufgrund dieser aus der Aktenlage ableitbaren Anschuldigungsbeweise war bei gebotener Gesamtbetrachtung der angeführten gefahrenerhöhenden Umstände (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 6, Rz 56 und Paragraph 81, Rz 11 f und 14) die Herbeiführung des Todes des * J* als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar und solcherart die Verwirklichung des in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallenden (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) Tatbestands der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB indiziert vergleiche idS 12 Os 19/25y mwN).

Indem es das Bezirksgericht Bludenz unterlassen hat, seine nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Strafantrag indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschlusses (RIS-Justiz RS0106263, RS0072997; Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2) festzustellen, verletzt bereits die mit Beschluss vom 6. August 2025 (ON 37) verfügte Anberaumung der Hauptverhandlung das Gesetz in Paragraph 450, StPO in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0072997 [T2]; 14 Os 52/08s mit Verweis auf 15 Os 163/07w).

Aber auch das am 26. September 2025 ergangene Urteil (ON 40) steht mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil das Bezirksgericht Bludenz – bei gegenüber dem Ermittlungsverfahren unveränderter Beweislage vergleiche das Referat gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO, ON 39 S 4) – auch noch in der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 447 und Paragraph 458, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz eins, StPO ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gehabt hätte vergleiche neuerlich 14 Os 52/08s; siehe auch Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 3 mit Verweis auf RIS-Justiz RS0072997 [T2]).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[4]         Gesetzwidrigkeit im Sinn der Paragraphen 23, 292, StPO liegt vor, wenn geltendes Recht auf einen Lebenssachverhalt unrichtig angewendet wurde (RIS-Justiz RS0117731; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 7).

[5]         Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts vergleiche RIS-Justiz RS0098830; Lewisch, WK-StPO Paragraph 261, Rz 10). Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im bezeichneten Sinn sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht, oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde vergleiche [zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO] RIS-Justiz RS0119510; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 499; weiters RS0117806 [zum Prüfungskalkül bei Prognoseentscheidungen]).

[6]         Das Bezirksgericht fällte nach dem abgeführten Beweisverfahren einen Schuldspruch in Bezug auf jenen Sachverhalt, der – mit Blick auf die gekürzte Ausfertigung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils (Paragraph 270, Absatz 4, StPO) – im Referat entscheidender Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche RIS-Justiz RS0125764).

[7]         Dieser im Sachurteil (im Zeitpunkt seiner Fällung) als verwirklicht angesehene Sachverhalt wurde von der Generalprokuratur nicht (nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0118412; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6) infrage gestellt, ebenso wenig die darauf beruhende Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und die auf dieser Grundlage bestehende sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Paragraph 30, Absatz eins, StPO).

[8]         Auch wird nicht aufgezeigt, dass das Bezirksgericht davor bei der Anberaumung oder während der Hauptverhandlung einen anderen Sachverhalt für wahrscheinlich gehalten hätte, der eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung begründet hätte, wofür ein Gericht höherer Ordnung sachlich zuständig gewesen wäre, oder dass durch die Nichtannahme eines solchen Sachverhalts das Beweiswürdigungsermessen bei der prognostischen Beurteilung des Tatverdachts überschritten worden wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 7 f).

[9]         Solcherart wird ein Rechtsfehler nicht geltend gemacht; eine darüber hinausgehende Prüfung, die auf eine rückblickende eigenständige sachverhaltsmäßige Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Tatverdachts anhand aktenkundiger Verfahrensergebnisse und deren beweiswürdigender Bewertung durch den Obersten Gerichtshof hinausliefe, kommt nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0122466).

[10]               Auf der Basis des vom Bezirksgericht angenommenen Sachverhalts ist somit in der Anberaumung der Hauptverhandlung und der Fällung eines Sachurteils durch dieses eine Gesetzesverletzung nicht zu erblicken.

[11]       Darin liegt auch der maßgebliche Unterschied zur Konstellation, die Gegenstand der in der Wahrungsbeschwerde angesprochenen Entscheidung 14 Os 52/08s war. Denn dort fällte das Bezirksgericht einen (anklagekonformen) Schuldspruch in Bezug auf eine Tat, für die nach Maßgabe der Feststellungen und der darauf gegründeten Subsumtion im Urteil das Landesgericht zuständig gewesen wäre vergleiche Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 468, Rz 18; zur Verletzung des Gesetzes durch unterbliebene Wahrnehmung sachlicher Unzuständigkeit [gerade] nach Maßgabe der Urteilsfeststellungen vergleiche weiters 15 Os 163/07w; 15 Os 101/24b [Rz 5]; 15 Os 129/25x [Rz 7]).

[12]               Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Textnummer

E146970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00151.25G.0225.000

Im RIS seit

23.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00151_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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