Rechtssatz RS0143685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143685
Geschäftszahl
15Os151/25g (15Os152/25d)
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des §§ 23, 292 StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des Paragraphen 23, 292, StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143685
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260225_OGH0002_0150OS00151_25G0000_000