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Rechtssatz RS0143685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0143685

Geschäftszahl

15Os151/25g (15Os152/25d)

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Rechtssatz

Das Fällen oder Unterlassen einer Unzuständigkeitsentscheidung ist eine Wahrscheinlichkeits- und Prognoseentscheidung in Bezug auf das (Fort-)Bestehen eines bestimmten Tatverdachts. Sie kann daher nur insofern rechtsfehlerhaft im Sinne des Paragraphen 23, 292, StPO sein, als sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht in Relation zu ihrer Sachverhaltsgrundlage beruht oder wenn die Sachverhaltsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist, also das Prognoseermessen in Bezug auf den für diese Entscheidung maßgebenden Tatverdacht willkürlich gebraucht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143685

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20260225_OGH0002_0150OS00151_25G0000_000