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Entscheidung 15 Os 125/16w×

Entscheidung 15 Os 125/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098830 Rechtssatz 31.01.1985Strafrecht
Bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichtes reichen nicht hin. Die Verdachtslage muss sich zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis in Richtung eines in die Kompetenz der Geschwornengerichte fallenden Deliktes verdichtet haben. Davon (Anschuld …
RS0107021 Rechtssatz 25.03.1997Strafrecht
Ob die angeklagte Tat nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist, hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab. Soweit die äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatentschluß in Richtung Mord zulassen, lie …
RS0119510 Rechtssatz 16.11.2004Strafrecht
Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (zugunsten des Angeklagten auch Z 5a), nicht aber beweiswürdigend …
RS0124012 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es r …
RS0124013 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigk …