Rechtssatz RS0124013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124013
Entscheidungsdatum
29.02.2024
Rechtssatz
Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigkeitsurteil weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine strenger qualifizierte strafbare Handlung indizierenden, sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des § 212 Z 2 und 3 StPO nicht greifen.Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigkeitsurteil weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine strenger qualifizierte strafbare Handlung indizierenden, sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO nicht greifen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 63/08h
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 63/08h
Bemerkung: Siehe auch RS0124012, RS0124014 und RS0124015. (T1)
- 15 Os 125/16w
Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 125/16w
auch
- 12 Os 13/24i
Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 13/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124013
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20080805_OGH0002_0140OS00063_08H0000_002