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Entscheidung 12 Os 13/24i×

Entscheidung 12 Os 13/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0101750 Rechtssatz 18.04.1979Strafrecht
Kein Protokolls- und Urteilsvermerk, wenn bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer nicht die Voraussetzungen nach § 458 Abs 2 StPO vorliegen.
RS0106580 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer die in § 458 Abs 2 erster Satz StPO genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig.
RS0124012 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es r …
RS0124013 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigk …
RS0125315 Rechtssatz 22.09.2009Strafrecht
Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu §§ 259, 260 Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, son …
RS0134739 Rechtssatz 29.02.2024Strafrecht
Die Ausfertigung eines Unzuständigkeitsurteils in gekürzter Form ist unzulässig.