Rechtssatz RS0125315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125315
Entscheidungsdatum
29.02.2024
Rechtssatz
Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu §§ 259, 260 Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, sondern lediglich ausgesprochen wird, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Entscheidung in eben dieser Frage einem Gericht höherer Ordnung obliegt, ist § 516 Abs 1 erster Satz StPO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur erstinstanzlichen Endurteilen - das sind demnach solche, die durch Entscheidung in der Sache selbst die Anklage erledigen - eine die früheren Verfahrensbestimmungen (vorerst) perpetuierende Wirkung zukommt.Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 259, 260, Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, sondern lediglich ausgesprochen wird, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Entscheidung in eben dieser Frage einem Gericht höherer Ordnung obliegt, ist Paragraph 516, Absatz eins, erster Satz StPO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur erstinstanzlichen Endurteilen - das sind demnach solche, die durch Entscheidung in der Sache selbst die Anklage erledigen - eine die früheren Verfahrensbestimmungen (vorerst) perpetuierende Wirkung zukommt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 118/09a
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 11 Os 118/09a
- 11 Os 85/13d
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 85/13d
Beisatz: Das Unzuständigkeitsurteil löst als Formalurteil weder das Verbot nochmaliger Anklage noch ein Verbot der Entscheidung in derselben Sache aus. (T1)
- 12 Os 13/24i
Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 13/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125315
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0110OS00118_09A0000_001