Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten war Folge zu geben, weil die Nichtigkeitsbeschwerde tatsächlich fristgerecht, nämlich am 9. Februar 2006, beim Landesgericht Salzburg angemeldet wurde (ON 74a), woran die Anführung einer falschen Aktenzahl (35 Hv 254/05w statt richtig 38 Hv 254/05w) in diesem Schriftsatz nichts zu ändern vermag.
Die auf § 281 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die rechtliche Überprüfung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 6 StPO hat an den vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt (s dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 497) anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (sowie zugunsten des Angeklagten auch der Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO, nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO § 281 Rz 499). Im gegenständlichen Fall hielt es das Schöffengericht - entgegen der Anklage - der Sache nach ersichtlich für wahrscheinlich, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, und gründete diese Annahme - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - auf die Verantwortung des Angeklagten (der bei seiner polizeilichen Vernehmung noch zugestanden hatte, unmittelbar vor dem Messerstich gedacht zu haben „lieber er als ich" - S 175/I), die Wucht der Stichführung, die Art der Tatwaffe und die Empfindlichkeit der getroffenen Körperregion. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt daher nicht vor.Die rechtliche Überprüfung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO hat an den vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt (s dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 497) anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Ziffer 5, (sowie zugunsten des Angeklagten auch der Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 499). Im gegenständlichen Fall hielt es das Schöffengericht - entgegen der Anklage - der Sache nach ersichtlich für wahrscheinlich, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, und gründete diese Annahme - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - auf die Verantwortung des Angeklagten (der bei seiner polizeilichen Vernehmung noch zugestanden hatte, unmittelbar vor dem Messerstich gedacht zu haben „lieber er als ich" - S 175/I), die Wucht der Stichführung, die Art der Tatwaffe und die Empfindlichkeit der getroffenen Körperregion. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt daher nicht vor.
Soweit die Beschwerde unter Verweis auf behauptete weitere äußere Tatumstände der Sache nach eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe reklamiert, versäumt sie es jedoch, auf entsprechende Verfahrensergebnisse zu verweisen, sondern beschränkt sich mit einer eigenständig beweiswürdigenden Schilderung des Tathergangs auf ein Vorbringen nach Art einer in diesem Rahmen nicht zulässigen Schuldberufung.
Damit vermag die Beschwerde aber auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Umstands zu erzeugen, dass der Angeklagte bei der Tat mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 StPO).Damit vermag die Beschwerde aber auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Umstands zu erzeugen, dass der Angeklagte bei der Tat mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).