Gegen die zur Verneinung der vorgeworfenen Sittlichkeitsdelikte führenden rechtlichen Erwägungen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - berechtigt ist. Verkennt das Schöffengericht doch bei seiner Argumentation, dass eine sexuelle Tendenz vom Gesetz nur in den hier nicht aktuellen Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB (als besonderes Schuldmerkmal - Kienapfel/Schmoller Strafrecht BT III § 205 RN 20; §§ 207-207 RN 33) verlangt wird, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem zu §§ 201 ff RN 19; 1230 BlgNR XX GP, 20 f) der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. Ausschließlich in diesem Sinn ist auch die in den Materialien zum StRÄG 1998, BGBl 1998/153, verwendete (vom Erstgericht ersichtlich missinterpretierte - US 8) Formulierung in Bezug auf beischlafsähnliche Handlungen nach § 206 StGB ("jede auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, analen oder vaginalen Penetration" - 1230 BlgNR XX GP, 21) zu verstehen (vgl SSt 60/70). Daher unterfallen auch auf die Demütigung des Opfers und die Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Praktiken den Bestimmungen nach § 201 ff StGB (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem §§ 201 ff RN 30). Dass das konstatierte Tatgeschehen (durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers) objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich (Leukauf/Steininger Komm3 RN 5; Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 3, je zu § 202) und somit als geschlechtliche (bzw - hier inhaltlich ident - unzüchtige) Handlung zu werten ist, steht außer Frage. Darüber hinaus ist dieses Verhalten auch als beischlafswertige geschlechtliche Handlung iS des § 206 Abs 1 StGB anzusehen (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem zu §§ 201 ff RN 45, 48; §§ 206-207 RN 19, je swN; Foregger/Fabrizy aaO § 201 Rz 2).Gegen die zur Verneinung der vorgeworfenen Sittlichkeitsdelikte führenden rechtlichen Erwägungen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - berechtigt ist. Verkennt das Schöffengericht doch bei seiner Argumentation, dass eine sexuelle Tendenz vom Gesetz nur in den hier nicht aktuellen Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der Paragraphen 207, Absatz 2 und 212 Absatz eins, StGB (als besonderes Schuldmerkmal - Kienapfel/Schmoller Strafrecht BT römisch drei Paragraph 205, RN 20; Paragraphen 207 -, 207, RN 33) verlangt wird, während die Tatbestände des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und des Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem zu Paragraphen 201, ff RN 19; 1230 BlgNR römisch zwanzig GP, 20 f) der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. Ausschließlich in diesem Sinn ist auch die in den Materialien zum StRÄG 1998, BGBl 1998/153, verwendete (vom Erstgericht ersichtlich missinterpretierte - US 8) Formulierung in Bezug auf beischlafsähnliche Handlungen nach Paragraph 206, StGB ("jede auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, analen oder vaginalen Penetration" - 1230 BlgNR römisch zwanzig GP, 21) zu verstehen vergleiche SSt 60/70). Daher unterfallen auch auf die Demütigung des Opfers und die Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Praktiken den Bestimmungen nach Paragraph 201, ff StGB (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem Paragraphen 201, ff RN 30). Dass das konstatierte Tatgeschehen (durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers) objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich (Leukauf/Steininger Komm3 RN 5; Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 3, je zu Paragraph 202,) und somit als geschlechtliche (bzw - hier inhaltlich ident - unzüchtige) Handlung zu werten ist, steht außer Frage. Darüber hinaus ist dieses Verhalten auch als beischlafswertige geschlechtliche Handlung iS des Paragraph 206, Absatz eins, StGB anzusehen (Kienapfel/Schmoller aaO Vorbem zu Paragraphen 201, ff RN 45, 48; Paragraphen 206 -, 207, RN 19, je swN; Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 201, Rz 2).
Der dem Erstgericht unterlaufene, zutreffend gerügte Rechtsirrtum zwingt zur Kassation des Urteils im davon betroffenen Umfang (einschließlich des prozessual verfehlten Freispruchs). Da den Feststellungen nicht sämtliche (ojektiven und - vor allem) subjektiven Tatbestandsmerkmale, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in der aufgezeigten Richtung ermöglichen, entnommen werden können, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sofort in der Sache selbst zu erkennen, sodass die Rückverweisung der Strafsache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unvermeidlich ist.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.