Rechtssatz RS0113816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113816
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der Paragraphen 207, Absatz 2 und 212 Absatz eins, StGB verlangt, während die Tatbestände des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und des Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.
Entscheidungstexte
- 11 Os 48/00
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
- 14 Os 126/04
Entscheidungstext OGH 16.11.2003 14 Os 126/04
Auch
- 13 Os 141/06v
Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
Auch; nur: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz in den Fällen des § 206 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T1)
- 14 Os 142/06y
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 14 Os 142/06y
Auch; Beisatz: Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)
- 13 Os 185/08t
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
Vgl
- 12 Os 5/09s
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T3); Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T5)
- 15 Os 190/10w
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 190/10w
Auch
- 14 Os 110/11z
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 110/11z
Vgl auch
- 12 Os 61/17p
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
Vgl
- 14 Os 5/19w
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 5/19w
Beis wie T2
- 14 Os 86/20h
Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
Vgl; Beisatz: Hier: § 201 StGB. (T6)
- 11 Os 117/22y
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
Vgl
- 15 Os 65/25k
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 65/25k
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113816
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20000627_OGH0002_0110OS00048_0000000_001