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Entscheidung 15 Os 65/25k×

Entscheidung 15 Os 65/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090888 Rechtssatz 14.01.1976Strafrecht
Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des § 207 StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen.
RS0095114 Rechtssatz 20.02.1990Strafrecht
Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Sche …
RS0095211 Rechtssatz 05.10.1993Strafrecht
Zur Frage der Einführung eines Fingers in die Scheide einer Unmündigen als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, …
RS0096677 Rechtssatz 13.01.1976Strafrecht
Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs kann nur dann gesprochen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit de …
RS0113816 Rechtssatz 27.06.2000Strafrecht
Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die …
RS0115643 Rechtssatz 20.09.2001Strafrecht
Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im § 206 Abs 1 StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach § 207 Abs 1 StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüst …
RS0116736 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt.
RS0119424 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge nicht.