Rechtssatz RS0115643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115643
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im § 206 Abs 1 StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach § 207 Abs 1 StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwischen § 206 und § 207 StGB aus. Zum anderen kommt den normalerweise mit (einem Beischlaf oder hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung verbundenen, (seiner) ihrer Vorbereitung dienenden oder auch (ihm) ihr unmittelbar nachfolgenden, mit (ihm) ihr im Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen selbständige Bedeutung nicht zu, sodass sie nicht gesondert nach § 207 StGB zu beurteilen sind.Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwischen Paragraph 206 und Paragraph 207, StGB aus. Zum anderen kommt den normalerweise mit (einem Beischlaf oder hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung verbundenen, (seiner) ihrer Vorbereitung dienenden oder auch (ihm) ihr unmittelbar nachfolgenden, mit (ihm) ihr im Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen selbständige Bedeutung nicht zu, sodass sie nicht gesondert nach Paragraph 207, StGB zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
- 15 Os 127/01
Entscheidungstext OGH 20.09.2001 15 Os 127/01
- 13 Os 62/06a
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 62/06a
Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jenem nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T1)
- 11 Os 13/09k
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 13/09k
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 22/15i
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 22/15i
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 152/15k
Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 152/15k
Auch
- 12 Os 106/19h
Entscheidungstext OGH 07.11.2019 12 Os 106/19h
Vgl; Beis wie T1
- 15 Os 65/25k
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 65/25k
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115643
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20010920_OGH0002_0150OS00127_0100000_001