Dagegen richtet sich die auf Z 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zum Rücktritt vom Versuch (ersichtlich in Ansehung der in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB gestellten Eventualfrage A./ und der in Richtung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB gestellten Eventualfragen B./) kann zum Vorteil des Angeklagten schon deshalb nicht geltend gemacht werden (§ 345 Abs 3 StPO), weil die Beantwortung der Eventualfragen a./ und b./ infolge Bejahung der Hauptfragen A./ und B./ unterblieben ist (11 Os 143/04). Überdies vermag die Fragenrüge (Z 6) mit der Bezugnahme auf einen - verkürzt wiedergegebenen - Teil der Verantwortung des Angeklagten die Indizwirkung für die begehrten Zusatzfragen nicht darzutun, mangelt es ihr doch angesichts der Einlassung des Angeklagten, wonach es deshalb nicht dazu kam, dass er dem Mädchen den Penis in den Mund steckte, weil es geschrien habe und er daher aus Angst, dass die Eltern oder Nachbarn der Unmündigen in die Wohnung kommen könnten, „abgehaut" sei (S 117 f/ON 112 iVm S 67/ON 15), an einem tauglichen Verfahrenssubstrat. Solcherart verfehlt sie den gesetzlichen Bezugsrahmen.Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zum Rücktritt vom Versuch (ersichtlich in Ansehung der in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB gestellten Eventualfrage A./ und der in Richtung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB gestellten Eventualfragen B./) kann zum Vorteil des Angeklagten schon deshalb nicht geltend gemacht werden (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil die Beantwortung der Eventualfragen a./ und b./ infolge Bejahung der Hauptfragen A./ und B./ unterblieben ist (11 Os 143/04). Überdies vermag die Fragenrüge (Ziffer 6,) mit der Bezugnahme auf einen - verkürzt wiedergegebenen - Teil der Verantwortung des Angeklagten die Indizwirkung für die begehrten Zusatzfragen nicht darzutun, mangelt es ihr doch angesichts der Einlassung des Angeklagten, wonach es deshalb nicht dazu kam, dass er dem Mädchen den Penis in den Mund steckte, weil es geschrien habe und er daher aus Angst, dass die Eltern oder Nachbarn der Unmündigen in die Wohnung kommen könnten, „abgehaut" sei (S 117 f/ON 112 in Verbindung mit S 67/ON 15), an einem tauglichen Verfahrenssubstrat. Solcherart verfehlt sie den gesetzlichen Bezugsrahmen.
Das weitere Vorbringen, das eine Eventualfrage in Richtung des durch Streicheln des Gesäßes des Tatopfers begangenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB reklamiert, übergeht, dass der Angeklagte nicht nur zugestanden hat, die Unmündige am nackten Gesäß (und an der Scheide) gestreichelt, sondern im unmittelbaren Anschluss auch deren Kopf nach unten zu seinem Penis „getaucht" zu haben (S 117/ON 112 iVm S 67/ON 15). Weshalb angesichts dieses (nach der eigenen Verantwortung keineswegs freiwillig beendeten) Versuchs der Nötigung der Unmündigen zum Oralverkehr der unmittelbar vorangegangenen geschlechtlichen Handlung (Streicheln des Gesäßes) - die als Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB subsumierbar wäre, im Regelfall aber von § 206 Abs 1 StGB infolge Scheinkonkurrenz verdrängt wird (vgl RIS-Justiz RS0115643 [T1]) - ausnahmsweise (und für den Angeklagten nicht von Vorteil) selbständige Bedeutung zukäme, legt die Beschwerde nicht dar. Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider enthält die schriftliche Rechtsbelehrung umfängliche Ausführungen zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (S 13 ff) sowie zum (für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung dieser Delikte entscheidenden) Begriff des „Unternehmens" des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (S 15 und 19 iVm 9). Soweit die Rüge Ausführungen zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) vermisst, übersieht sie, dass eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes gar nicht gestellt worden ist. Die Instruktion zu tatsächlich nicht gestellten Fragen kann aber aus der Z 8 nicht bekämpft werden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63). Indem die Beschwerde weiters eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung mangels darin enthaltener Ausführungen zum „Zweifelsgrundsatz" moniert, orientiert sie sich nicht an den relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung, sondern steht im direkten Gegensatz zum Wortlaut des § 321 Abs 2 StPO, weil die Rechtsbelehrung nach dieser Norm nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern, jedoch keine Beweisgrundsätze wie den Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo" zum Gegenstand hat (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 15; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53 f; RIS-Justiz RS0098508). Diese zu erläutern, ist Gegenstand der - nicht mit Nichtigkeit bewehrten (RIS-Justiz RS0100718) - mündlichen Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO.Das weitere Vorbringen, das eine Eventualfrage in Richtung des durch Streicheln des Gesäßes des Tatopfers begangenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB reklamiert, übergeht, dass der Angeklagte nicht nur zugestanden hat, die Unmündige am nackten Gesäß (und an der Scheide) gestreichelt, sondern im unmittelbaren Anschluss auch deren Kopf nach unten zu seinem Penis „getaucht" zu haben (S 117/ON 112 in Verbindung mit S 67/ON 15). Weshalb angesichts dieses (nach der eigenen Verantwortung keineswegs freiwillig beendeten) Versuchs der Nötigung der Unmündigen zum Oralverkehr der unmittelbar vorangegangenen geschlechtlichen Handlung (Streicheln des Gesäßes) - die als Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB subsumierbar wäre, im Regelfall aber von Paragraph 206, Absatz eins, StGB infolge Scheinkonkurrenz verdrängt wird vergleiche RIS-Justiz RS0115643 [T1]) - ausnahmsweise (und für den Angeklagten nicht von Vorteil) selbständige Bedeutung zukäme, legt die Beschwerde nicht dar. Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) zuwider enthält die schriftliche Rechtsbelehrung umfängliche Ausführungen zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (S 13 ff) sowie zum (für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung dieser Delikte entscheidenden) Begriff des „Unternehmens" des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (S 15 und 19 in Verbindung mit 9). Soweit die Rüge Ausführungen zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) vermisst, übersieht sie, dass eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes gar nicht gestellt worden ist. Die Instruktion zu tatsächlich nicht gestellten Fragen kann aber aus der Ziffer 8, nicht bekämpft werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63). Indem die Beschwerde weiters eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung mangels darin enthaltener Ausführungen zum „Zweifelsgrundsatz" moniert, orientiert sie sich nicht an den relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung, sondern steht im direkten Gegensatz zum Wortlaut des Paragraph 321, Absatz 2, StPO, weil die Rechtsbelehrung nach dieser Norm nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern, jedoch keine Beweisgrundsätze wie den Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo" zum Gegenstand hat (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 15; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53 f; RIS-Justiz RS0098508). Diese zu erläutern, ist Gegenstand der - nicht mit Nichtigkeit bewehrten (RIS-Justiz RS0100718) - mündlichen Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO.
Entgegen dem - gleichfalls nicht aus dem Gesetz abgeleiteten - Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde ist in der Rechtsbelehrung auf unterschiedliche Rechtsmeinungen nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0101123; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 60; Fabrizy, StPO10 § 321 Rz 2). Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag durch den Hinweis auf (fehlende) Ergebnisse der medizinischen und molekulargenetischen Untersuchungen und (behauptete) Widersprüchlichkeiten zu Zeugenaussagen sowie mit Erwägungen zum Beweiswert der Angaben der Eltern des Tatopfers keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten (von den Geschworenen vor allem auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der kontradiktorisch einvernommenen Zeugin Engela N***** [ON 33] gestützten) entscheidenden Tatsachen zu erwecken; insbesondere schließt auch das relevierte Fehlen „gesicherter Beweisergebnisse" das von Engela N***** geschilderte Tatgeschehen keineswegs aus (SV Dr. T***** S 68 ff/ON 112).Entgegen dem - gleichfalls nicht aus dem Gesetz abgeleiteten - Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde ist in der Rechtsbelehrung auf unterschiedliche Rechtsmeinungen nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0101123; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 60; Fabrizy, StPO10 Paragraph 321, Rz 2). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag durch den Hinweis auf (fehlende) Ergebnisse der medizinischen und molekulargenetischen Untersuchungen und (behauptete) Widersprüchlichkeiten zu Zeugenaussagen sowie mit Erwägungen zum Beweiswert der Angaben der Eltern des Tatopfers keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten (von den Geschworenen vor allem auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der kontradiktorisch einvernommenen Zeugin Engela N***** [ON 33] gestützten) entscheidenden Tatsachen zu erwecken; insbesondere schließt auch das relevierte Fehlen „gesicherter Beweisergebnisse" das von Engela N***** geschilderte Tatgeschehen keineswegs aus (SV Dr. T***** S 68 ff/ON 112).
Soweit der Beschwerdeführer ein „vernehmungspsychologisches Gutachten" der Geschädigten vermisst, macht er nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Soweit der Beschwerdeführer ein „vernehmungspsychologisches Gutachten" der Geschädigten vermisst, macht er nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 iVm § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.