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Entscheidung 15 Os 190/10w×

Entscheidung 15 Os 190/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os190/10w

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene H*****, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. November 2010, GZ 42 Hv 92/10p-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Juli 2010 in N***** mit der am 28. Juni 1998 geborenen Jennifer W*****, sohin mit einer unmündigen Person, durch Einführen seines Fingers in den Anus eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Mängel- (Ziffer 5,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die im Übrigen ersichtlich von der irrigen Annahme ausgehen, dass der Tatbestand nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB einen Vorsatz erfordere, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (RIS-Justiz RS0113816), zuwider betrifft die Frage des Zeitpunkts der festgestellten Ejakulation des Angeklagten im Zuge der Tathandlung keine den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstand, weil das Vorliegen eines Samenergusses für die Tatbestandsmäßigkeit nach (sämtlichen Fallvarianten des) Paragraph 206, StGB nicht erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0095106 [T1]; Philipp in WK2 Paragraph 201, Rz 20; Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 43).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00190.10W.0316.000

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20110316_OGH0002_0150OS00190_10W0000_000

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