Die dagegen - in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten - aus dem Grunde der Z 10, von Snezana G***** auch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten wenden sich ausdrücklich bloß gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB. Sie verfehlen ihr Ziel. Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) der Zweitangeklagten zuwider sind die Feststellungen zu einem von der Beschwerdeführerin geleisteten Beitrag zur Ausführung der Vergewaltigung nicht undeutlich.Die dagegen - in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten - aus dem Grunde der Ziffer 10,, von Snezana G***** auch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten wenden sich ausdrücklich bloß gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB. Sie verfehlen ihr Ziel. Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) der Zweitangeklagten zuwider sind die Feststellungen zu einem von der Beschwerdeführerin geleisteten Beitrag zur Ausführung der Vergewaltigung nicht undeutlich.
Nach den - im Rechtsmittel zudem lückenhaft zitierten - Urteilsannahmen hat Snezana G*****, die während der Angriffe mit dem gemeinsamen Enkelkind „auf der Seite stand", Zoran M***** in seinem Tatentschluss, Violetta B***** zu vergewaltigen, bestärkt (US 2), indem sie ihn schon zu Beginn der Gewaltanwendung gegen die Genannte und (durch den Zuruf „Diese Schlampe, diese Hure!") auch dann noch weiter anfeuerte, als er das Tatopfer am Boden festhielt, ihr den kniekurzen Rock in die Höhe und den Slip auf die Seite schob, ihr zumindest einen Finger in die Scheide „steckte" und dabei schrie:
„Ich reiß dir die Gebärmutter raus", wobei es ihr - wie auch dem Erstangeklagten - darauf ankam, Violetta B***** zu demütigen und zu zwingen, das Einführen eines Fingers in ihre Scheide zu dulden, und die Angeklagte Zoran M***** durch ihre Zurufe in seinem Vorhaben unterstützen wollte (US 6 f), was an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt.
Indem die Rüge die konstatierten Äußerungen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert als bloße Beschimpfungen interpretiert, stellt sie den gegenteiligen Urteilsannahmen zum Bedeutungsinhalt der Zurufe bloß eigene Auffassungen gegenüber und verlässt solcherart den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge.
Dass die Tatrichter ihre Überzeugung vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Verhalten ableiteten (US 11), begegnet - dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen ist nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Die - von den Beschwerdeführern gemeinsam ausgeführte - Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen, indem sie nicht darlegt, welchem Strafgesetz die Taten nach Ansicht der Rechtsmittelwerber bei richtiger Gesetzesauslegung unterzogen hätten werden müssen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 644) und ferner die bloße Behauptung, der Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB sei nur bei auf die Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichtetem Tätervorsatz verwirklicht, wofür die - erneut unvollständig wiedergegebenen - Urteilsannahmen gerade nicht sprächen, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet. Zwar ist es grundsätzlich ohne weiteres zulässig, an einer vom Obersten Gerichtshof vorgenomenen Ableitung anzuknüpfen, die bloße Berufung auf „die Judikatur des Obersten Gerichtshofs ... (SSt 60/70)" vermag hier die fehlende Argumentation der Rechtsmittelwerber (iS eines Verweises auf eine ihre Ansicht inhaltlich stützende frühere Rechtsprechung [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590; Schroll/Schillhammer, AnwBl 2006, 455; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531]) aber nicht zu ersetzen.Dass die Tatrichter ihre Überzeugung vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Verhalten ableiteten (US 11), begegnet - dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen ist nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Die - von den Beschwerdeführern gemeinsam ausgeführte - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen, indem sie nicht darlegt, welchem Strafgesetz die Taten nach Ansicht der Rechtsmittelwerber bei richtiger Gesetzesauslegung unterzogen hätten werden müssen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644) und ferner die bloße Behauptung, der Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB sei nur bei auf die Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichtetem Tätervorsatz verwirklicht, wofür die - erneut unvollständig wiedergegebenen - Urteilsannahmen gerade nicht sprächen, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet. Zwar ist es grundsätzlich ohne weiteres zulässig, an einer vom Obersten Gerichtshof vorgenomenen Ableitung anzuknüpfen, die bloße Berufung auf „die Judikatur des Obersten Gerichtshofs ... (SSt 60/70)" vermag hier die fehlende Argumentation der Rechtsmittelwerber (iS eines Verweises auf eine ihre Ansicht inhaltlich stützende frühere Rechtsprechung [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 590; Schroll/Schillhammer, AnwBl 2006, 455; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531]) aber nicht zu ersetzen.
Indem die Beschwerdeführer nämlich aus der von der Rechtsprechung entwickelten Definition einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (wonach es - auch nach der in der Beschwerde zitierten - Entscheidung gerade nicht darauf ankommt, dass die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung der Partner dient; RIS-Justiz RS0094905 und RS0113816) ohne weiteres den eigenständigen Schluss ziehen, „der Tatvorsatz der Befriedigung des Geschlechtstriebs" stelle sich „als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" dar, verfehlen sie den Bezug zum Gesetz.
Mit Blick auf ein allfälliges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei darauf hingewiesen, dass eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorliegt, wenn ein (wie hier: vom Vorsatz umfasster [US 6 f]) objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht (RIS-Justiz RS0094905 und RS0113816; vgl auch Schick in WK² [2006] § 201 Rz 21 ff iVm § 202 Rz 10; Kienapfel/Schmoller StudB BT III Vorbem §§ 201 ff Rz 30), was auf das von erheblicher Gewaltanwendung und der Androhung, dem Tatopfer „die Gebärmutter herauszureißen" begleitete und mit Verletzungsfolgen an der Schleimhaut zwischen den Schamlippen verbundene Einführen zumindest eines Fingers in die Scheide des Opfers (US 6 f) jedenfalls zutrifft.Mit Blick auf ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei darauf hingewiesen, dass eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorliegt, wenn ein (wie hier: vom Vorsatz umfasster [US 6 f]) objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht (RIS-Justiz RS0094905 und RS0113816; vergleiche auch Schick in WK² [2006] Paragraph 201, Rz 21 ff in Verbindung mit Paragraph 202, Rz 10; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Vorbem Paragraphen 201, ff Rz 30), was auf das von erheblicher Gewaltanwendung und der Androhung, dem Tatopfer „die Gebärmutter herauszureißen" begleitete und mit Verletzungsfolgen an der Schleimhaut zwischen den Schamlippen verbundene Einführen zumindest eines Fingers in die Scheide des Opfers (US 6 f) jedenfalls zutrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.