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Entscheidung 13 Os 145/25k×

Entscheidung 13 Os 145/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os145/25k (13Os4/26a)

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * Su* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 2. Oktober 2025, GZ 11 Hv 52/25p-536, ferner über die Beschwerden des Angeklagten * S* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit und den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025, GZ 11 Hv 52/25p-572, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den 

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten * S* und * Su* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]              Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung –

* S* (A I 1) und * Su* (C I 1) je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG, Letzterer zudem eines solchen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG (C I 2) sowie Ersterer eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A III 1) schuldig erkannt.

[2]                          Danach haben * S* (A) und * Su* (C) je

römisch eins) als führend tätiges Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, nämlich einer auf zumindest mehrere Monate eingerichteten kriminellen Vereinigung, der neben * S* und * Su* weitere elf im Urteil namentlich genannte sowie unbekannte Personen angehörten, die auf die Weitergabe von mehreren Kilogramm Cannabiskraut, Cannabisharz, Kokain und Amphetamin (somit von Suchtgift in einer die Grenzmenge [§ 28b SMG] bei Weitem übersteigenden Menge) ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

- * S* 1) anderen überlassen, indem er vom Ende des Jahres 2022 bis zu seiner Festnahme am 18. April 2024 in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Fahrten gemeinsam mit namentlich genannten Mittätern zum Suchtgifterwerb nach W* fuhr, insgesamt zumindest 9.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 899 Gramm THCA sowie 288 Gramm Delta-9-THC), 1.770 Gramm Kokain (enthaltend 1.362,9 Gramm Cocain-Base), 1.000 Gramm Amphetamin (enthaltend 92,9 Gramm Amphetamin-Base) und 3.000 Gramm Cannabisharz (enthaltend 885,6 Gramm THCA sowie 67,5 Gramm Delta-9-THC) in den Bezirk M* verbrachte und verbringen ließ und sodann gewinnbringend an diverse Abnehmer weiterveräußerte und weiterveräußern ließ, wobei er Kurierfahrer, Verkäufer und Bunkerhalter engagierte, An- und Verkäufe koordinierte, die für die Suchtgiftankäufe notwendigen Barmittel verwaltete und die aus den Suchtgiftverkäufen durch die ihm unterstellten Verkäufer erzielten Erlöse, teilweise unter Gewaltanwendung sowie gefährlicher Drohung, eintrieb und die ihm unterstellten Personen über seine Anweisungen agierten,

- * Su*, indem er Kurierfahrer und Verkäufer engagierte, An- und Verkäufe koordinierte sowie den Überblick über die Finanzen hatte, wobei die ihm unterstellten Personen über seine Anweisungen agierten,

1) vom Ende des Jahres 2022 bis zum September 2024 in der Justizanstalt W* und zuletzt in der Justizanstalt S* in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Handlungen bezogen auf insgesamt 10.100 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 999,9 Gramm THCA sowie 323,2 Gramm Delta-9-THC), 3.620 Gramm Kokain (enthaltend 2.787,4 Gramm Cocain-Base), 1.000 Gramm Amphetamin (enthaltend 92,9 Gramm Amphetamin-Base) und 3.000 Gramm Cannabisharz (enthaltend 885,6 Gramm THCA sowie 67,5 Gramm Delta-9-THC)

Lieferanten dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), das Suchtgift anderen zu überlassen, und

zur Überlassung durch im Urteil genannte Personen dadurch beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass er die Übergaben durch die Lieferanten und die Lieferungen in den Bezirk M* koordinierte, die Zahlungen arrangierte und für die Schuldeneintreibung sorgte, sowie

2) vom September 2023 bis zum 30. November 2023 dem * P* 1.000 Gramm Kokain (enthaltend 70 Gramm Cocain-Base) zum Kauf angeboten, weiters

A III 1) * S* am 8. Jänner 2024 in Z* den * M* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht und Tritte gegen den Körper versetzte, wodurch der Genannte eine aufgeplatze Lippe, Hämatome über dem rechten Auge und am Oberkörper sowie Würgemale am Hals erlitt.

[3]         Hingegen wurde * Su* (richtig) gemäß Paragraph 336, StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe * P* im April 2024 dazu zu bestimmen versucht, * Ba* vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er ihn aufforderte, diesem einen Schlag ins Gesicht („eine aufs Auge“) zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die * S* auf Z „3“ und 6 sowie * Su* auf Ziffer 6, 9 und 10 a je des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützen.

[5]         * S* bekämpft zudem mit Beschwerde den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025 (ON 572), mit dem der Antrag dieses Angeklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung durch Anführung seines (zweimaligen) Widerspruchs gegen die Verlesung des Protokolls über die Aussagen des Zeugen * B* – jeweils vor deren Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (ON 535a, 49) und vor der einverständlichen Verlesung weiterer Aktenteile gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (ON 535a, 50 f) – und durch Streichung der Passage, wonach die einverständliche Verlesung „mit Ausnahme der Angaben des Zeugen * B* in ON 2.9“ erfolgt sei (ON 535a, 51), abgewiesen worden war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * S*:

[6]         Nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung wurde die den Beschwerdeführer zum Schuldspruch A römisch eins und A III 1 belastende Zeugenaussage des * B* (ON 2.9) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen (ON 535a, 49).

[7]         Diesen Vorgang bekämpft die Verfahrensrüge (richtig Ziffer 4,), die das Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen bestreitet.

[8]         Ein unbekannter Aufenthalt im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist im Hinblick darauf, dass bei bloßer Verlesung einer Aussage das grundrechtlich geschützte Fragerecht des Angeklagten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) nicht ausgeübt werden kann, erst dann anzunehmen, wenn die aus den Akten nachvollziehbaren Möglichkeiten der Ausforschung ausgeschöpft wurden. Dies kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108361 und RS0101349; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 61 ff).

[9]              Vorliegend war – nach dem unbedenklichen Akteninhalt – die Ladung des * B* zur Hauptverhandlung dem Erstgericht mit dem Vermerk rückgemittelt worden, dass dieser „lt Auskunft des Vaters nach Italien verzogen“ sei (ON 470). Mit Verfügung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 14. August 2025 wurde die Polizeiinspektion Judenburg ersucht, ehestmöglich eine ladungsfähige Adresse des * B*, allenfalls auch eine aktuelle E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erheben und diese dem Gericht mitzuteilen (ON 1.468). Mit Bericht vom 14. August 2025 teilte die Sicherheitsbehörde mit, dass ein an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern übermitteltes Erhebungsersuchen negativ verlaufen und der Genannte „in den italienischen Datenbanken nicht existent“ sei (ON 474). Mit Bericht vom 20. August 2025 wurde – unter Nennung einer E-Mail-Adresse – bekanntgegeben, dass mit dem Zeugen an diesem Tag telefonisch Kontakt aufgenommen werden konnte, dieser jedoch erklärt habe, er sei nach Italien verzogen, weil er aufgrund seiner umfangreichen Aussage um das Leben seiner Angehörigen und seiner Person fürchte. Einer Zeugenladung werde er aus diesem Grund nicht nachkommen (ON 471).

[10]          In Anbetracht der gesetzten Maßnahmen konnte das Gericht daher zu Recht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen und dessen Aussage aus dem Ermittlungsverfahren verlesen (RIS-Justiz RS0075230, RS0098248 und RS0101349).

[11]       Solcherart geht der – im Übrigen aufgrund der Protokollierung, dass die (nachfolgende) einverständliche Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) des gesamten Akteninhalts „mit Ausnahme der Angaben des Zeugen * B* in ON 2.9“ erfolgt sei (ON 535a, 50 f), nicht nachvollziehbare – Einwand des Vorkommens der Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) zufolge einer unzulässigen Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO schon im Ansatz ins Leere.

[12]       Hinzugefügt sei, dass die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 252, StPO) durch den Angeklagten – anders als eine solche nach Ziffer 3, – dessen Widerspruch vor der als nichtig reklamierten Verlesung nicht erfordert (siehe dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 170).

[13]       Die Fragenrüge (Ziffer 6,) nimmt mit der Kritik, dem Wahrspruch mangle es betreffend der Qualifikation als „in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig“ (Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG) an der gesetzlich gebotenen Bezugnahme auf ein historisches Geschehen, nicht Maß am gesamten in der Frage angeführten Sachverhalt (US 2 und 4), der Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0108727).

[14]       Den – entsprechend instruierten (siehe die Rechtsbelehrung ON 535c.6, 38 und ON 535b, 2) – Geschworenen stand es frei, die in der zum Beschwerdeführer gestellten Hauptfrage 1 (Paragraph 312, StPO) enthaltene Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG zu streichen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO).

[15]       Hievon ausgehend macht die Fragenrüge (Ziffer 6,) mit der Behauptung, damit sei den Geschworenen keine Möglichkeit gelassen worden, „zwischen den Tatbestandsvarianten des Paragraph 28 a, Absatz 4 und des Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG zu differenzieren“, nicht klar, weshalb das Unterbleiben der Stellung einer auf das nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG qualifizierte Verbrechen gerichteten Hauptfrage und einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG eine Überschreitung des von Paragraph 317, Absatz 2, StPO eröffneten Ermessensbereichs vergleiche RIS-Justiz RS0100931 sowie Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 7 ff) bedeuten sollte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * Su*:

[16]       Zur Fragenrüge (Ziffer 6,) dieses Beschwerdeführers, die ebenfalls behauptet, die Fragestellung zu der ihn betreffenden Hauptfrage 1 habe den Geschworenen keine Möglichkeit gelassen, „zwischen den Tatbestandsvarianten des Paragraph 28 a, Absatz 4 und des Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG zu differenzieren“, wird auf die Beantwortung der Fragenrüge des Angeklagten * S* verwiesen.

[17]       Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen gibt und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist. Diese Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Aus dem Vergleich des Wahrspruchs mit den in den Akten liegenden Beweisurkunden und – wie hier – anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101005).

[18]       Mit dem Hinweis auf das vom Beschwerdeführer angegebene Motiv für sein Handeln (ON 523, 31), die Angaben mehrerer Zeugen über den Beginn seiner Tathandlungen und die ihn – in Übereinstimmung mit seiner leugnenden Verantwortung – entlastenden Aussagen des * S* (ON 523, 9) sowie des Zeugen * P* (ON 535a, 27 f und ON 523, 30) weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (dazu RIS-Justiz RS0119583 [T3 und T5]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 1 und 2 betreffend den Beschwerdeführer festgestellten entscheidenden Tatsachen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).

[19]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[20]       Damit ist auch die Beschwerde des * S* (ON 574.4) gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025 (ON 572) miterledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wesentlichen Umstände bezog vergleiche RIS-Justiz RS0126057 [T2 und T5]).

[21]       Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO sowie Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[22]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00145.25K.0527.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00145_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0098248 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
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RS0101005 Rechtssatz 30.01.1986Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Basis für ein Urteil unb …
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