[4] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die * S* auf Z „3“ und 6 sowie * Su* auf Z 6, 9 und 10a je des § 345 Abs 1 StPO stützen. Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die * S* auf Z „3“ und 6 sowie * Su* auf Ziffer 6, 9 und 10 a je des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützen.
[5] * S* bekämpft zudem mit Beschwerde den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025 (ON 572), mit dem der Antrag dieses Angeklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung durch Anführung seines (zweimaligen) Widerspruchs gegen die Verlesung des Protokolls über die Aussagen des Zeugen * B* – jeweils vor deren Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO (ON 535a, 49) und vor der einverständlichen Verlesung weiterer Aktenteile gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO (ON 535a, 50 f) – und durch Streichung der Passage, wonach die einverständliche Verlesung „mit Ausnahme der Angaben des Zeugen * B* in ON 2.9“ erfolgt sei (ON 535a, 51), abgewiesen worden war. * S* bekämpft zudem mit Beschwerde den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025 (ON 572), mit dem der Antrag dieses Angeklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung durch Anführung seines (zweimaligen) Widerspruchs gegen die Verlesung des Protokolls über die Aussagen des Zeugen * B* – jeweils vor deren Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (ON 535a, 49) und vor der einverständlichen Verlesung weiterer Aktenteile gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (ON 535a, 50 f) – und durch Streichung der Passage, wonach die einverständliche Verlesung „mit Ausnahme der Angaben des Zeugen * B* in ON 2.9“ erfolgt sei (ON 535a, 51), abgewiesen worden war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * S*:
[6] Nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung wurde die den Beschwerdeführer zum Schuldspruch A I und A III 1 belastende Zeugenaussage des * B* (ON 2.9) gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen (ON 535a, 49). Nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung wurde die den Beschwerdeführer zum Schuldspruch A römisch eins und A III 1 belastende Zeugenaussage des * B* (ON 2.9) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen (ON 535a, 49).
[7] Diesen Vorgang bekämpft die Verfahrensrüge (richtig Z 4), die das Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen bestreitet. Diesen Vorgang bekämpft die Verfahrensrüge (richtig Ziffer 4,), die das Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen bestreitet.
[8] Ein unbekannter Aufenthalt im Sinn des § 252 Abs 1 Z 1 StPO ist im Hinblick darauf, dass bei bloßer Verlesung einer Aussage das grundrechtlich geschützte Fragerecht des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) nicht ausgeübt werden kann, erst dann anzunehmen, wenn die aus den Akten nachvollziehbaren Möglichkeiten der Ausforschung ausgeschöpft wurden. Dies kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108361 und RS0101349; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 61 ff). Ein unbekannter Aufenthalt im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist im Hinblick darauf, dass bei bloßer Verlesung einer Aussage das grundrechtlich geschützte Fragerecht des Angeklagten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) nicht ausgeübt werden kann, erst dann anzunehmen, wenn die aus den Akten nachvollziehbaren Möglichkeiten der Ausforschung ausgeschöpft wurden. Dies kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108361 und RS0101349; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 61 ff).
[9] Vorliegend war – nach dem unbedenklichen Akteninhalt – die Ladung des * B* zur Hauptverhandlung dem Erstgericht mit dem Vermerk rückgemittelt worden, dass dieser „lt Auskunft des Vaters nach Italien verzogen“ sei (ON 470). Mit Verfügung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 14. August 2025 wurde die Polizeiinspektion Judenburg ersucht, ehestmöglich eine ladungsfähige Adresse des * B*, allenfalls auch eine aktuelle E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erheben und diese dem Gericht mitzuteilen (ON 1.468). Mit Bericht vom 14. August 2025 teilte die Sicherheitsbehörde mit, dass ein an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern übermitteltes Erhebungsersuchen negativ verlaufen und der Genannte „in den italienischen Datenbanken nicht existent“ sei (ON 474). Mit Bericht vom 20. August 2025 wurde – unter Nennung einer E-Mail-Adresse – bekanntgegeben, dass mit dem Zeugen an diesem Tag telefonisch Kontakt aufgenommen werden konnte, dieser jedoch erklärt habe, er sei nach Italien verzogen, weil er aufgrund seiner umfangreichen Aussage um das Leben seiner Angehörigen und seiner Person fürchte. Einer Zeugenladung werde er aus diesem Grund nicht nachkommen (ON 471).
[10] In Anbetracht der gesetzten Maßnahmen konnte das Gericht daher zu Recht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen und dessen Aussage aus dem Ermittlungsverfahren verlesen (RIS-Justiz RS0075230, RS0098248 und RS0101349).
[11] Solcherart geht der – im Übrigen aufgrund der Protokollierung, dass die (nachfolgende) einverständliche Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) des gesamten Akteninhalts „mit Ausnahme der Angaben des Zeugen * B* in ON 2.9“ erfolgt sei (ON 535a, 50 f), nicht nachvollziehbare – Einwand des Vorkommens der Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) zufolge einer unzulässigen Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO schon im Ansatz ins Leere. Solcherart geht der – im Übrigen aufgrund der Protokollierung, dass die (nachfolgende) einverständliche Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) des gesamten Akteninhalts „mit Ausnahme der Angaben des Zeugen * B* in ON 2.9“ erfolgt sei (ON 535a, 50 f), nicht nachvollziehbare – Einwand des Vorkommens der Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) zufolge einer unzulässigen Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO schon im Ansatz ins Leere.
[12] Hinzugefügt sei, dass die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 4 StPO (hier iVm § 252 StPO) durch den Angeklagten – anders als eine solche nach Z 3 – dessen Widerspruch vor der als nichtig reklamierten Verlesung nicht erfordert (siehe dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 170). Hinzugefügt sei, dass die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 252, StPO) durch den Angeklagten – anders als eine solche nach Ziffer 3, – dessen Widerspruch vor der als nichtig reklamierten Verlesung nicht erfordert (siehe dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 170).
[13] Die Fragenrüge (Z 6) nimmt mit der Kritik, dem Wahrspruch mangle es betreffend der Qualifikation als „in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig“ (§ 28a Abs 5 SMG) an der gesetzlich gebotenen Bezugnahme auf ein historisches Geschehen, nicht Maß am gesamten in der Frage angeführten Sachverhalt (US 2 und 4), der Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0108727). Die Fragenrüge (Ziffer 6,) nimmt mit der Kritik, dem Wahrspruch mangle es betreffend der Qualifikation als „in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig“ (Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG) an der gesetzlich gebotenen Bezugnahme auf ein historisches Geschehen, nicht Maß am gesamten in der Frage angeführten Sachverhalt (US 2 und 4), der Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0108727).
[14] Den – entsprechend instruierten (siehe die Rechtsbelehrung ON 535c.6, 38 und ON 535b, 2) – Geschworenen stand es frei, die in der zum Beschwerdeführer gestellten Hauptfrage 1 (§ 312 StPO) enthaltene Qualifikation nach § 28a Abs 5 SMG zu streichen (§ 330 Abs 2 StPO). Den – entsprechend instruierten (siehe die Rechtsbelehrung ON 535c.6, 38 und ON 535b, 2) – Geschworenen stand es frei, die in der zum Beschwerdeführer gestellten Hauptfrage 1 (Paragraph 312, StPO) enthaltene Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG zu streichen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO).
[15] Hievon ausgehend macht die Fragenrüge (Z 6) mit der Behauptung, damit sei den Geschworenen keine Möglichkeit gelassen worden, „zwischen den Tatbestandsvarianten des § 28a Abs 4 und des § 28a Abs 5 SMG zu differenzieren“, nicht klar, weshalb das Unterbleiben der Stellung einer auf das nach § 28a Abs 4 Z 2 und 3 SMG qualifizierte Verbrechen gerichteten Hauptfrage und einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach § 28a Abs 5 SMG eine Überschreitung des von § 317 Abs 2 StPO eröffneten Ermessensbereichs (vgl RIS-Justiz RS0100931 sowie Lässig, WK-StPO § 316 Rz 7 ff) bedeuten sollte. Hievon ausgehend macht die Fragenrüge (Ziffer 6,) mit der Behauptung, damit sei den Geschworenen keine Möglichkeit gelassen worden, „zwischen den Tatbestandsvarianten des Paragraph 28 a, Absatz 4 und des Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG zu differenzieren“, nicht klar, weshalb das Unterbleiben der Stellung einer auf das nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG qualifizierte Verbrechen gerichteten Hauptfrage und einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG eine Überschreitung des von Paragraph 317, Absatz 2, StPO eröffneten Ermessensbereichs vergleiche RIS-Justiz RS0100931 sowie Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 7 ff) bedeuten sollte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * Su*:
[16] Zur Fragenrüge (Z 6) dieses Beschwerdeführers, die ebenfalls behauptet, die Fragestellung zu der ihn betreffenden Hauptfrage 1 habe den Geschworenen keine Möglichkeit gelassen, „zwischen den Tatbestandsvarianten des § 28a Abs 4 und des § 28a Abs 5 SMG zu differenzieren“, wird auf die Beantwortung der Fragenrüge des Angeklagten * S* verwiesen. Zur Fragenrüge (Ziffer 6,) dieses Beschwerdeführers, die ebenfalls behauptet, die Fragestellung zu der ihn betreffenden Hauptfrage 1 habe den Geschworenen keine Möglichkeit gelassen, „zwischen den Tatbestandsvarianten des Paragraph 28 a, Absatz 4 und des Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG zu differenzieren“, wird auf die Beantwortung der Fragenrüge des Angeklagten * S* verwiesen.
[17] Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen gibt und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist. Diese Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Aus dem Vergleich des Wahrspruchs mit den in den Akten liegenden Beweisurkunden und – wie hier – anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101005). Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen gibt und daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist. Diese Mängel müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Aus dem Vergleich des Wahrspruchs mit den in den Akten liegenden Beweisurkunden und – wie hier – anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101005).
[18] Mit dem Hinweis auf das vom Beschwerdeführer angegebene Motiv für sein Handeln (ON 523, 31), die Angaben mehrerer Zeugen über den Beginn seiner Tathandlungen und die ihn – in Übereinstimmung mit seiner leugnenden Verantwortung – entlastenden Aussagen des * S* (ON 523, 9) sowie des Zeugen * P* (ON 535a, 27 f und ON 523, 30) weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (dazu RIS-Justiz RS0119583 [T3 und T5]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 1 und 2 betreffend den Beschwerdeführer festgestellten entscheidenden Tatsachen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]). Mit dem Hinweis auf das vom Beschwerdeführer angegebene Motiv für sein Handeln (ON 523, 31), die Angaben mehrerer Zeugen über den Beginn seiner Tathandlungen und die ihn – in Übereinstimmung mit seiner leugnenden Verantwortung – entlastenden Aussagen des * S* (ON 523, 9) sowie des Zeugen * P* (ON 535a, 27 f und ON 523, 30) weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (dazu RIS-Justiz RS0119583 [T3 und T5]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 1 und 2 betreffend den Beschwerdeführer festgestellten entscheidenden Tatsachen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[20] Damit ist auch die Beschwerde des * S* (ON 574.4) gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025 (ON 572) miterledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wesentlichen Umstände bezog (vgl RIS-Justiz RS0126057 [T2 und T5]). Damit ist auch die Beschwerde des * S* (ON 574.4) gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 9. Dezember 2025 (ON 572) miterledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wesentlichen Umstände bezog vergleiche RIS-Justiz RS0126057 [T2 und T5]).
[21] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO sowie § 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO sowie Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[22] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.