Rechtssatz RS0095988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095988
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 180/95
Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 180/95
- 12 Os 49/09m
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 49/09m
Vgl; Beisatz: Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen. (T1)
- 4 Ob 116/19s
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T2); Veröff: SZ 2019/106
- 1 Ob 137/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
vgl
- 4 Ob 191/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095988
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00180_9500000_002