Begründung:
Beide Parteien nahmen vom 7. Dezember bis 10. Dezember 2000 in Krumau (Tschechische Republik) unter der Leitung eines Psychologen an einem Selbsterfahrungsseminar teil. Im Wesentlichen wurden im Rahmen der Seminargruppe Rollenspiele, etwa "Familienaufstellungen", durchgeführt, wobei die Teilnehmer in einem größeren Raum auf Decken am Boden saßen, nachdem Tische und Sessel an die Wand geschoben worden waren. Im Zuge eines Rollenspiels am 9. Dezember 2000, bei dem die Klägerin den "Tod" verkörperte, brachte die Beklagte sie zu Sturz, wodurch die Klägerin eine schwere Knieverletzung erlitt.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von insgesamt 103.315 S, darin 100.000 S Schmerzengeld, 409 S für eine Brillenreparatur, 500 S für Spesen und den restlichen Betrag für Kosten der Heilbehandlung und für Heilbehelfe. Überdies begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall.
Vor diesem Vorfall sei die Beklagte zunächst auf die am Boden liegende Jacke der Klägerin gestiegen, in der sich deren Brille befunden habe. Dadurch sei die Brille beschädigt worden. Im Rahmen des Rollenspiels habe die Beklagte sie an den Armen erfasst und plötzlich und für sie völlig unvorhergesehen mit dem rechten Fuß gegen das rechte Knie getreten, wodurch sie zu Sturz gekommen sei. Dieser habe zu Knieverletzungen geführt. Die Beklagte treffe das alleinige Verschulden daran. Durch die Verletzungen seien Dauerfolgen eingetreten und Spätfolgen, insbesondere ein operativer Eingriff in das verletzte Knie, zu erwarten.
Sie habe zwar, um ihrer Rolle als "Tod" gerecht zu werden, die Beklagte verfolgt, nicht aber gehetzt. Da es Sinn und Zweck des Rollenspiels gewesen sei, der Beklagten ihre Angst vor dem Tod zu nehmen, habe sie auch versucht, diese zu beruhigen, was ihr auch vorerst gelungen sei. Zum Sturz sei es einerseits durch den Tritt gegen die rechte Kniekehle, andererseits durch ein Zurückstoßen gekommen. Der Vorgang entspreche einem Beinstellen. Auch nach ihrer eigenen Einlassung sei es der Beklagten geradezu darauf angekommen, die Klägerin zu Sturz zu bringen. Das Verhalten der Beklagten sei auch unter dem Begriff der Sozialadäquanz nicht zu rechtfertigen, zumal es wohl nicht zum Wesen eines Rollenspiels gehören könne, den jeweiligen Partner der Verletzungsgefahr auszusetzen. Es habe sich um ein Rollenspiel und nicht um eine Kampfsportart gehandelt. Demnach habe sie nicht darin eingewilligt, einer Verletzungsgefahr ausgesetzt zu sein.
Die Beklagte wandte ein, sie sei von der die Rolle des "Todes" verkörpernden Klägerin durch das Zimmer gehetzt worden. Im Zuge einer Abwehrreaktion habe sie die Klägerin bei den Armen genommen und nach rückwärts gedrängt, wodurch diese letztlich zu Sturz gekommen sei. Es sei für die Klägerin vorhersehbar und auch zu erwarten gewesen, dass sie sich gegen die Angriffe, die vom Spiel ins Ernste abgeglitten seien, wehren werde. Sie habe kein Fehlverhalten zu verantworten, dieses sei vielmehr sozialadäquat gewesen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 409 S samt 4 % Zinsen seit 28. März 2001 für die beschädigte Brille zu und wies das Mehrbegehren von 102.906 S (= 7.478,47 EUR) samt Stufenzinsen sowie das Feststellungsbegehren ab.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Sinn des Rollenspiels war es, die Beklagte mit der Ausweglosigkeit des Todes zu konfrontieren. Der Trainer wählte als Form des Rollenspiels die Methode "Bewegung der Seele", in die er auch etwas gestalttherapeutische Elemente einfließen ließ. Die Beteiligten sollten auf ihre Gefühle achten, ihren inneren Impulsen und Antrieben freien Lauf lassen und nonverbal ausdrücken, was aus den Tiefen ihrer Seelen hervorkam. Das sollte sich im Raum abspielen, wo die Gruppe saß. Diese schaute zu. Rollenspiele nach dieser Methode laufen in der Regel eher ruhig und langsam ab. Körperliche Berührungen können bei einem solchen Spiel wie auch bei anderen vorkommen. Aggressionen kommen eher selten und in milder Form vor, weil sie nicht zu den innersten Schichten der Seele gehören.
Die beiden Streitteile brauchten nicht viel Erklärungen. Beide waren schon seminarerfahren, die Klägerin auch studierte Psychologin. Für diese war klar, dass die Beklagte eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Angst vor dem Tod haben musste, wenn der Trainer für sie ein solches Spiel auswählt.
Nach dem Zwischenfall, bei dem die Brille der Klägerin zerbrach, konnte das Spiel richtig beginnen. Die Klägerin versuchte auf die Beklagte zuzugehen, sie mit Gesten, mit erhobenen Händen und ausholenden Bewegungen zurückzudrängen und ihr deutlich zu machen, dass es kein Entrinnen vor dem Tod gebe. Die Beklagte versuchte auszuweichen, zu fliehen, zu flüchten. Immer wieder verfolgte sie der "Tod". Es schien auch, als hätte sich die Beklagte ins Unausweichliche gefügt. Aber noch einmal bäumte sie sich auf und ging ihrerseits auf den "Tod" los. Sie packte den "Tod" an den Oberarmen. Doch wieder begann dieser (die Klägerin), sie zurückzudrängen, sie in die Schranken zu weisen. Die Beklagte erkannte, dass nichts half. Der "Tod" kam immer wieder auf sie zu. Da packte die Beklagte plötzlich die Klägerin an den Oberarmen. Mit einem kräftigen Griff drückte sie diese über ihr vorgestrecktes Bein nach hinten, sodass der Klägerin der Boden unter den Füßen weggezogen wurde. Die Klägerin drehte sich etwas zur Seite, konnte keinen Halt mehr finden und stürzte.
Der Druck war nicht übermäßig heftig gewesen, aber kräftig. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte auf das Knie oder die Kniekehle der Klägerin geschlagen hätte. Im Fallen hatte die Beklagte noch versucht, die Klägerin zu halten, damit sie nicht allzu hart falle. Der Klägerin gelang es nicht, mit einem geschickten Schritt zur Seite den Sturz noch aufzufangen. Anderen Teilnehmern erschien das Verhalten der Beklagten nicht außergewöhnlich.
Der Erstrichter wendete auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz IPRG österreichisches Sachrecht an. Wenn auch auf den ersten Blick eine Haftung der Beklagten nach § 1325 ABGB wegen rechtswidrig schuldhaften Verhaltens gegeben scheine, sei das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes unter dem Gesichtspunkt eines sozial adäquaten Verhaltens zu prüfen. Verletzungshandlungen, die typischerweise in einem bestimmten Spiel auftreten, würden als nicht rechtswidrig angesehen. Das gelte sogar dann, wenn gegen Spielregeln verstoßen werde, solange es sich um typische, üblicherweise mit dem Spiel verbundene und daher praktisch unvermeidbare Regelverstöße handle. Wenn sich die rollenspiel- und psychotherapieerfahrene Klägerin auf dieses Spiel eingelassen habe, dann auch auf die damit verbundenen typischen Gefahren. Es habe sich um kein gewöhnliches Spiel, sondern um ein solches "um Leben und Tod" gehandelt. Die Beklagte habe durch ihren Versuch, den Tod zu bezwingen, ihre Rolle nicht verlassen. Unter Berücksichtigung aller Emotionen und der seelischen Bewegungen erweise sich ihr Verhalten als nicht rechtswidrig. Lediglich für die Beschädigung der Brille hafte sie.Der Erstrichter wendete auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPRG österreichisches Sachrecht an. Wenn auch auf den ersten Blick eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1325, ABGB wegen rechtswidrig schuldhaften Verhaltens gegeben scheine, sei das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes unter dem Gesichtspunkt eines sozial adäquaten Verhaltens zu prüfen. Verletzungshandlungen, die typischerweise in einem bestimmten Spiel auftreten, würden als nicht rechtswidrig angesehen. Das gelte sogar dann, wenn gegen Spielregeln verstoßen werde, solange es sich um typische, üblicherweise mit dem Spiel verbundene und daher praktisch unvermeidbare Regelverstöße handle. Wenn sich die rollenspiel- und psychotherapieerfahrene Klägerin auf dieses Spiel eingelassen habe, dann auch auf die damit verbundenen typischen Gefahren. Es habe sich um kein gewöhnliches Spiel, sondern um ein solches "um Leben und Tod" gehandelt. Die Beklagte habe durch ihren Versuch, den Tod zu bezwingen, ihre Rolle nicht verlassen. Unter Berücksichtigung aller Emotionen und der seelischen Bewegungen erweise sich ihr Verhalten als nicht rechtswidrig. Lediglich für die Beschädigung der Brille hafte sie.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht den klagsabweisenden Teil des Ersturteils.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die vom Obersten Gerichtshof zu Kampfsportarten entwickelten Grundsätze würden auf alle in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten angewendet, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander ... zu Gefährdungen oder Verletzungen der Teilnehmer kommen könne. Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regeln gekämpft werde, werde ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. Die Interessenabwägung, durch die ermittelt werde, welches konkrete Verhalten sorgfaltswidrig und damit rechtswidrig sei, sei zur Ermittlung der Rechtswidrigkeit stets anzustellen. Der Gedanke des Handelns auf eigene Gefahr beschränke die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf eine besondere, mit der Ausübung der Tätigkeit notwendig verbundene Gefährdung. Es habe sich hier nicht um eine heftige körperliche Attacke der Beklagten, sondern um eine im Rahmen des vorgegebenen Rollenspiels durchaus zu erwartende und im Übrigen vom Grundkonsens der Teilnehmer gedeckte Abwehrreaktion gehandelt. Es sei zumindest vorhersehbar gewesen, dass sich die Beklagte in Erfüllung ihrer Rolle gegen die Verfolgungshandlungen der den Tod verkörpernden Klägerin in spielerischer Form zur Wehr setzen würde, was sie auch durch ein gezieltes Zubodenbringen ihres Gegenparts realisiert habe. Die Gefährlichkeit dieser Handlung sei aus einer ex ante-Betrachtung als eher geringgradig einzuschätzen. Die Beklagte habe auch versucht, einen Sturz der Klägerin aufzufangen und damit die ihr im Rahmen der Mitwirkung am pantomimischen Rollenspiel zukommenden Sorgfaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin eingehalten. Deren Verletzungen seien eine unglückliche Folge einer pantomimisch dargestellten Auseinandersetzung. Der Negativfeststellung des Erstgerichts über einen Tritt oder Schlag durch die Beklagte komme daher entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend sei nicht, ob die Klägerin auf Grund ihrer Erfahrung mit psychotherapeutischen Rollenspielen mit Aggressivität bzw körperlichen Attacken rechnen habe müssen, sondern dass die Beklagte in der Darstellung ihrer Rolle kein Verhalten gesetzt habe, das ein sorgfältiger (Laien-)Darsteller unter diesen Vorgaben nicht hätte setzen dürfen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage der Rechtswidrigkeit von Handlungen im Zuge (pantomimischer) Rollenspiele bestehe keine höchstgerichtliche Rsp.