Die Revision ist im Ergebnis nur zu einem geringen Teil berechtigt.
Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht überhaupt nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreift, liegen diese Anfechtungsgründe nicht vor (§ 410 Abs 3 ZPO). Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger nur mehr gegen die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen über die fehlende Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten, weil dieser in Notwehr gehandelt habe. Der Rechtsmittelwerber übersieht dabei zunächst, daß die von ihm geltend gemachten Ersatzforderungen für Verdienstentgang, Beschädigung seines Sakkos und von Barauslagen in Höhe von S 11.952 s.A. schon deshalb abgewiesen worden sind, weil er diesbezüglich nach den Feststellungen den ihm oblegenen Nachweis eines Schadens und seiner Verursachung durch den Schädiger (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3,I, 340) nicht erbracht hat. Die letztgenannte Ersatzforderung erweist sich überdies auch als unschlüssig, weil jegliches Sachvorbringen des Klägers über die nähere Art und Zusammensetzung der "Barauslagen" ebenso fehlt wie ein solches über deren allfälligen Zusammenhang mit den tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen vom 16.2.1981. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte in Notwehr gehandelt hat oder nicht, war daher die Klagsabweisung im Umfang von S 163.452 s. A. (S 150.000 Verdienstentgang; S 1.500 für beschädigtes Sakko und S 11.952 für "Barauslagen") jedenfalls bereits als Teilurteil zu bestätigen.Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht überhaupt nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreift, liegen diese Anfechtungsgründe nicht vor (Paragraph 410, Absatz 3, ZPO). Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger nur mehr gegen die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen über die fehlende Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten, weil dieser in Notwehr gehandelt habe. Der Rechtsmittelwerber übersieht dabei zunächst, daß die von ihm geltend gemachten Ersatzforderungen für Verdienstentgang, Beschädigung seines Sakkos und von Barauslagen in Höhe von S 11.952 s.A. schon deshalb abgewiesen worden sind, weil er diesbezüglich nach den Feststellungen den ihm oblegenen Nachweis eines Schadens und seiner Verursachung durch den Schädiger (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3,römisch eins, 340) nicht erbracht hat. Die letztgenannte Ersatzforderung erweist sich überdies auch als unschlüssig, weil jegliches Sachvorbringen des Klägers über die nähere Art und Zusammensetzung der "Barauslagen" ebenso fehlt wie ein solches über deren allfälligen Zusammenhang mit den tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen vom 16.2.1981. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte in Notwehr gehandelt hat oder nicht, war daher die Klagsabweisung im Umfang von S 163.452 s. A. (S 150.000 Verdienstentgang; S 1.500 für beschädigtes Sakko und S 11.952 für "Barauslagen") jedenfalls bereits als Teilurteil zu bestätigen.
Zu der vom Kläger in Zweifel gezogenen Annahme einer Notwehrsituation des Beklagten durch die Vorinstanzen war folgendes zu erwägen:
Eine Schadenersatzverpflichtung hat grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft handelte. Rechtswidrig ist ein menschliches Verhalten dann, wenn es gegen Gebote und Verbote der (gesamten) Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten (§ 1295 Abs 2 ABGB) verstößt (Koziol-Welser, Grundriß8,I, 414; Koziol, Haftpflichtrecht2, I, 90; ZVR 1976/229 ua; zuletzt EvBl 1989/72). Während die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zumeist nur aus einer umfassenden Interessenabwägung abgeleitet werden kann, gibt es aber auch bestimmte, immer wieder vorkommende Interessenlagen, bei denen das Gesetz selbst die Rechtswidrigkeit ausschließt; dazu gehört auch der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 273; EvBl 1989/72). Gemäß § 19 ABGB ist ein Verhalten dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter in Notwehr gehandelt hat. Nach § 3 StGB liegt Notwehr vor, wenn sich jemand der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren (Koziol-Welser, aaO, 416; Koziol, aaO, 102; Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO; EvBl 1972/219; ZVR 1981/233). Nach den Feststellungen hat der Kläger damit begonnen, ein notwehrfähiges Gut des Beklagten, nämlich dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, anzugreifen, indem er ihn am Mantelkragen packte, am Hals würgte, gegen einen Schreibtisch stieß und dabei auch noch die Drohung ausstieß, den Beklagten umzubringen. Wenn der Beklagte daher, um einem nach dem Griff des Klägers in dessen Manteltasche unmittelbar drohenden weiteren Angriff zu begegnen, dem Kläger mit einem Schlüsselbund auf die linke Schulter geschlagen und ihm einen Stoß versetzt hat, so daß er die Treppe nach unten lief, so kann in der Annahme einer Notwehrsituation für den Beklagten durch die Vorinstanzen kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Beklagte hat damit auch die Grenzen der notwendigen Verteidigung (§ 3 StGB) nicht überschritten, weill er unter den verfügbaren Mitteln die schonendsten angewendet hat, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff des Klägers sofort und endgültig abzuwehren (RZ 1989/57). § 344 ABGB spricht in diesem Zusammenhang von "angemessener Gewalt". Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte nur jene Abwehr gewählt, die mit einer möglichst minimalen Verletzung der Interessen des angreifenden Klägers noch zum Ziele führte (vgl. Koziol, aaO, 103; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 19). Wenn der Kläger nunmehr auf seinen berechtigten Rückforderungsanspruch von S 100 Schlüsselkaution verweist und damit offenbar für sich selbst eine Notwehrsituation in Anspruch nehmen will, so ist ihm entgegenzuhalten, daß in der bloßen Weigerung des Beklagten zur Rückzahlung noch keinerlei gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf den - noch dazuEine Schadenersatzverpflichtung hat grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft handelte. Rechtswidrig ist ein menschliches Verhalten dann, wenn es gegen Gebote und Verbote der (gesamten) Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) verstößt (Koziol-Welser, Grundriß8,römisch eins, 414; Koziol, Haftpflichtrecht2, römisch eins, 90; ZVR 1976/229 ua; zuletzt EvBl 1989/72). Während die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zumeist nur aus einer umfassenden Interessenabwägung abgeleitet werden kann, gibt es aber auch bestimmte, immer wieder vorkommende Interessenlagen, bei denen das Gesetz selbst die Rechtswidrigkeit ausschließt; dazu gehört auch der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 273; EvBl 1989/72). Gemäß Paragraph 19, ABGB ist ein Verhalten dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter in Notwehr gehandelt hat. Nach Paragraph 3, StGB liegt Notwehr vor, wenn sich jemand der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren (Koziol-Welser, aaO, 416; Koziol, aaO, 102; Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO; EvBl 1972/219; ZVR 1981/233). Nach den Feststellungen hat der Kläger damit begonnen, ein notwehrfähiges Gut des Beklagten, nämlich dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, anzugreifen, indem er ihn am Mantelkragen packte, am Hals würgte, gegen einen Schreibtisch stieß und dabei auch noch die Drohung ausstieß, den Beklagten umzubringen. Wenn der Beklagte daher, um einem nach dem Griff des Klägers in dessen Manteltasche unmittelbar drohenden weiteren Angriff zu begegnen, dem Kläger mit einem Schlüsselbund auf die linke Schulter geschlagen und ihm einen Stoß versetzt hat, so daß er die Treppe nach unten lief, so kann in der Annahme einer Notwehrsituation für den Beklagten durch die Vorinstanzen kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Beklagte hat damit auch die Grenzen der notwendigen Verteidigung (Paragraph 3, StGB) nicht überschritten, weill er unter den verfügbaren Mitteln die schonendsten angewendet hat, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff des Klägers sofort und endgültig abzuwehren (RZ 1989/57). Paragraph 344, ABGB spricht in diesem Zusammenhang von "angemessener Gewalt". Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte nur jene Abwehr gewählt, die mit einer möglichst minimalen Verletzung der Interessen des angreifenden Klägers noch zum Ziele führte vergleiche Koziol, aaO, 103; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 19,). Wenn der Kläger nunmehr auf seinen berechtigten Rückforderungsanspruch von S 100 Schlüsselkaution verweist und damit offenbar für sich selbst eine Notwehrsituation in Anspruch nehmen will, so ist ihm entgegenzuhalten, daß in der bloßen Weigerung des Beklagten zur Rückzahlung noch keinerlei gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf den - noch dazu
geringfügigen - vermögenswerten Rückforderungsanspruch des Kllägers gelegen sein konnte (vgl. Fuchs, Grundfragen der Notwehr, 78 f ). Soweit der Beklagte dem Kläger daher eine Prellung der linken Schulter zugefügt hat, geschah dies in Ausübung der Notwehr und war nicht rechtswidrig. Diesbezüglich sind auch keinerlei Schmerzengeldansprüche gerechtfertigt. Das gilt auch für die vom Kläger weiters geltend gemachten Verletzungen, weil sie ihm vom Beklagten gar nicht zugefügt wurden.geringfügigen - vermögenswerten Rückforderungsanspruch des Kllägers gelegen sein konnte vergleiche Fuchs, Grundfragen der Notwehr, 78 f ). Soweit der Beklagte dem Kläger daher eine Prellung der linken Schulter zugefügt hat, geschah dies in Ausübung der Notwehr und war nicht rechtswidrig. Diesbezüglich sind auch keinerlei Schmerzengeldansprüche gerechtfertigt. Das gilt auch für die vom Kläger weiters geltend gemachten Verletzungen, weil sie ihm vom Beklagten gar nicht zugefügt wurden.
Nach den Feststellungen zerfallen aber die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen sowohl räumlich als auch zeitlich deutlich in zwei gesonderte Abschnitte. Als der Beklagte die Angriffe des Klägers in berechtigter Notwehrausübung bereits erfolgreich abgewehrt hatte, beschimpfte ihn dieser nämlich vom Parterre aus erneut und drohte damit, ihn noch einmal zu erwischen und ihm das "heimzuzahlen". Wenn der Beklagte daher in dieser Situation, wo von einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden weiteren Angriff des Klägers auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Beklagten keine Rede mehr sein konnte, dem Kläger nachgeeilt ist, so mußte er sich dessen bewußt gewesen sein, daß er sich damit in einen (weiteren) Raufhandel einläßt, zu dem es auch dann im Hofe des Firmengeländes tatsächlich gekommen ist. Dabei hat der Kläger den Beklagten gewürgt und dieser dem Kläger mit der Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen. Die festgestellte Prellung der rechten Gesichtshälfte kann der Kläger daher nur bei dieser Gelegenheit erlitten haben. Der Rechtsmittelwerber weist insoweit demnach zutreffend darauf hin, daß dem für das Vorliegen einer Notwehrlage beiweispflichtigen Beklagten (Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 341) der erforderliche Nachweis für den zweiten Abschnitt der tätlichen Auseinandersetzungen nicht gelungen ist. Allerdings fehlen in diesem Zusammenhang noch Feststellungen zum Vorbringen des Beklagten (ON 3, AS 8), er habe dem Kläger vor Beginn des zweiten Abschnittes der tätlichen Auseinandersetzungen (nur) erklärt, daß er verschwinden und keine Schwierigkeiten machen solle. Sollte die erforderliche Verfahrensergänzung aber ergeben, daß das "Nacheilen" des Beklagten tatsächlich im Bewußtsein erfolgte, es werde zu einem weiteren Raufhandel kommen, so muß derjenige, der sich in einen Raufhandel einläßt oder einzulassen beabsichtigt, auch damit rechnen, im Zuge einer solchen Auseinandersetzung zu Schaden zu kommen. Er kann sich daher naturgemäß nicht mehr schlechthin auf eine Notwehrsituation berufen. Eine solche ist im Raufhandel nur beschränkt bei einseitiger, unangemessener Eskalation oder demjenigen zuzubilligen, der weiteren beachtlichen Angriffen ausgesetzt ist, obwohl er bereits überwunden und wehrlos ist, oder der den Raufhandel selbst erkennbar aufgegeben hat (Reischauer, aaO, letzter Absatz; Foregger-Serini-Kodek, StGB4, § 3 IV am Ende, 34; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, Rz 84 zu § 3; Nowakowski im Wiener Komm. zum StGB, Rz 31 zu § 3; EvBl 1974/103 ua). Von keiner dieser Voraussetzungen kann nach der derzeitigen Aktenlage ausgegangen werden. Sollte es sich nach den erforderlichen ergänzenden Feststellungen ergeben, daß für jene Verletzung und Sachbeschädigungen, die der Beklagte dem Kläger beim zweiten Raufhandel zugefügt hat, kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, sind noch Feststellungen darüber erforderlich, welcher Art und Dauer die Schmerzen gewesen sind, die aus der Prellung der rechten Gesichtshälfte des Klägers allein resultieren, ebenso darüber, ob die Thermosflasche und das Uhrarmband bei der ersten oder aber erst bei der zweiten Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen beschädigt wurden und ob die Straßenbahnfahrten des Klägers die aus der ersten oder aus der zweiten Auseinandersetzung stammende Verletzung betroffen haben. Insoweit ist daher eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz unumgänglich. Allerdings wären - sofern nach den zu ergänzenden Feststellungen eine Schadenersatzpflicht des Beklagten vorliegen sollte - zur geltend gemachten Schmerzengeldforderung nur mehr Art und Dauer der auf die Prellung der rechten Gesichtshälfte des Klägers zurückzuführenden Schmerzen zu prüfen. Da diese Schmerzen nicht stärker gewesen sein und länger gedauert haben können als die zusammen mit der Prellung der linken Schulter festgestellten fünf- bis sechstägigen leichten Schmerzen und sonstige Verletzungen nach den Feststellungen vom Beklagten dem Kläger nicht zugefügt worden sind, kann bereits mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Schmerzengeldforderung des Klägers im Umfang von zumindest S 260.000 s.A. jedenfalls überhöht ist. Auch insoweit konnte demnach das angefochtene abweisliche Urteil schon jetzt als Teilurteil bestätigt werden.Nach den Feststellungen zerfallen aber die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen sowohl räumlich als auch zeitlich deutlich in zwei gesonderte Abschnitte. Als der Beklagte die Angriffe des Klägers in berechtigter Notwehrausübung bereits erfolgreich abgewehrt hatte, beschimpfte ihn dieser nämlich vom Parterre aus erneut und drohte damit, ihn noch einmal zu erwischen und ihm das "heimzuzahlen". Wenn der Beklagte daher in dieser Situation, wo von einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden weiteren Angriff des Klägers auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Beklagten keine Rede mehr sein konnte, dem Kläger nachgeeilt ist, so mußte er sich dessen bewußt gewesen sein, daß er sich damit in einen (weiteren) Raufhandel einläßt, zu dem es auch dann im Hofe des Firmengeländes tatsächlich gekommen ist. Dabei hat der Kläger den Beklagten gewürgt und dieser dem Kläger mit der Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen. Die festgestellte Prellung der rechten Gesichtshälfte kann der Kläger daher nur bei dieser Gelegenheit erlitten haben. Der Rechtsmittelwerber weist insoweit demnach zutreffend darauf hin, daß dem für das Vorliegen einer Notwehrlage beiweispflichtigen Beklagten (Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 341) der erforderliche Nachweis für den zweiten Abschnitt der tätlichen Auseinandersetzungen nicht gelungen ist. Allerdings fehlen in diesem Zusammenhang noch Feststellungen zum Vorbringen des Beklagten (ON 3, AS 8), er habe dem Kläger vor Beginn des zweiten Abschnittes der tätlichen Auseinandersetzungen (nur) erklärt, daß er verschwinden und keine Schwierigkeiten machen solle. Sollte die erforderliche Verfahrensergänzung aber ergeben, daß das "Nacheilen" des Beklagten tatsächlich im Bewußtsein erfolgte, es werde zu einem weiteren Raufhandel kommen, so muß derjenige, der sich in einen Raufhandel einläßt oder einzulassen beabsichtigt, auch damit rechnen, im Zuge einer solchen Auseinandersetzung zu Schaden zu kommen. Er kann sich daher naturgemäß nicht mehr schlechthin auf eine Notwehrsituation berufen. Eine solche ist im Raufhandel nur beschränkt bei einseitiger, unangemessener Eskalation oder demjenigen zuzubilligen, der weiteren beachtlichen Angriffen ausgesetzt ist, obwohl er bereits überwunden und wehrlos ist, oder der den Raufhandel selbst erkennbar aufgegeben hat (Reischauer, aaO, letzter Absatz; Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Paragraph 3, römisch vier am Ende, 34; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, Rz 84 zu Paragraph 3,; Nowakowski im Wiener Komm. zum StGB, Rz 31 zu Paragraph 3,; EvBl 1974/103 ua). Von keiner dieser Voraussetzungen kann nach der derzeitigen Aktenlage ausgegangen werden. Sollte es sich nach den erforderlichen ergänzenden Feststellungen ergeben, daß für jene Verletzung und Sachbeschädigungen, die der Beklagte dem Kläger beim zweiten Raufhandel zugefügt hat, kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, sind noch Feststellungen darüber erforderlich, welcher Art und Dauer die Schmerzen gewesen sind, die aus der Prellung der rechten Gesichtshälfte des Klägers allein resultieren, ebenso darüber, ob die Thermosflasche und das Uhrarmband bei der ersten oder aber erst bei der zweiten Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen beschädigt wurden und ob die Straßenbahnfahrten des Klägers die aus der ersten oder aus der zweiten Auseinandersetzung stammende Verletzung betroffen haben. Insoweit ist daher eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz unumgänglich. Allerdings wären - sofern nach den zu ergänzenden Feststellungen eine Schadenersatzpflicht des Beklagten vorliegen sollte - zur geltend gemachten Schmerzengeldforderung nur mehr Art und Dauer der auf die Prellung der rechten Gesichtshälfte des Klägers zurückzuführenden Schmerzen zu prüfen. Da diese Schmerzen nicht stärker gewesen sein und länger gedauert haben können als die zusammen mit der Prellung der linken Schulter festgestellten fünf- bis sechstägigen leichten Schmerzen und sonstige Verletzungen nach den Feststellungen vom Beklagten dem Kläger nicht zugefügt worden sind, kann bereits mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Schmerzengeldforderung des Klägers im Umfang von zumindest S 260.000 s.A. jedenfalls überhöht ist. Auch insoweit konnte demnach das angefochtene abweisliche Urteil schon jetzt als Teilurteil bestätigt werden.
Im Umfang der restlichen Schmerzengeldforderung von S 10.000 s. A. und der Ersatzforderungen von insgesamt S 686 sind aber noch die entsprechenden ergänzenden Feststellungen erforderlich, weshalb in teilweiser Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang aufzuheben waren (§ 510 Abs 1 ZPO) und die Sache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Sollte sich danach die grundsätzliche Berechtigung der genannten Forderungen ergeben, weil sie allesamt aus Angriffshandlungen des Beklagten beim zweiten Raufhandel resultieren, in den der Beklagte sich bewußt eingelassen oder den er jedenfalls in Kauf genommen hat, so wird auch zu beachten sein, daß dem Kläger an seiner Gesichtsverletzung und den sonstigen Schäden schon deshalb ein überwiegendes (Mit-)Verschulden von zwei Drittel trifft, weil er sie durch sein Verhalten selbst provoziert hat. Ein Ersatz wird daher überhaupt nur im Ausmaß von einem Drittel des noch in Rede stehenden, der Höhe nach aber noch nicht abschließend beurteilbaren Schmerzengeldanspruches bzw des erlittenen Vermögensschadens in Betracht kommen.Im Umfang der restlichen Schmerzengeldforderung von S 10.000 s. A. und der Ersatzforderungen von insgesamt S 686 sind aber noch die entsprechenden ergänzenden Feststellungen erforderlich, weshalb in teilweiser Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang aufzuheben waren (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO) und die Sache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Sollte sich danach die grundsätzliche Berechtigung der genannten Forderungen ergeben, weil sie allesamt aus Angriffshandlungen des Beklagten beim zweiten Raufhandel resultieren, in den der Beklagte sich bewußt eingelassen oder den er jedenfalls in Kauf genommen hat, so wird auch zu beachten sein, daß dem Kläger an seiner Gesichtsverletzung und den sonstigen Schäden schon deshalb ein überwiegendes (Mit-)Verschulden von zwei Drittel trifft, weil er sie durch sein Verhalten selbst provoziert hat. Ein Ersatz wird daher überhaupt nur im Ausmaß von einem Drittel des noch in Rede stehenden, der Höhe nach aber noch nicht abschließend beurteilbaren Schmerzengeldanspruches bzw des erlittenen Vermögensschadens in Betracht kommen.
Es war daher das angefochtene Urteil überwiegend zu bestätigen und der Revision nur im aufgezeigten Umfang im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich in beiden Fällen auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich in beiden Fällen auf Paragraph 52, ZPO.