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Rechtssatz RS0022958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022958

Entscheidungsdatum

28.05.1999

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen (nicht unbedingt ausdrückliche) Verbote oder Gebote der Rechtsordnung. Jedermann hat sich so zu verhalten, daß fremde Güter nicht gefährdet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 686/82
    Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 686/82
  • 7 Ob 691/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 691/86
    Auch; Beisatz: Als rechtswidrig wird in Lehre und Rechtsprechung jedenfalls die Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch angesehen. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Dritte ohne Einwirkung auf den Schuldner dessen Vertragsbruch in Kenntnis des Forderungsrechtes oder bei einer durch den Besitz bedingten typischen Erkennbarkeit den Vertragsbruch des Schuldners ausnützt. (T1)
  • 5 Ob 573/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 573/88
    nur: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen (nicht unbedingt ausdrückliche) Verbote oder Gebote der Rechtsordnung. (T2) Veröff: SZ 61/270 = RZ 1990/8 S 38 = EvBl 1989/72 S 271
  • 6 Ob 572/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
    Veröff: JBl 1990,104
  • 1 Ob 44/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 44/89
    nur T2; Beisatz: Die sich aus vertraglichen Vereinbarungen (Vertragsverletzungen) oder aus dem Gesetz (deliktisches Verhalten) ableiten lassen, oder wenn das Verhalten gegen die guten Sitten (§ 1295 Abs 2 ABGB) verstößt. (T3) Veröff: SZ 63/166 = EvBl 1994/97 S 505
  • 7 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
    Auch; nur T2; Beisatz: Ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) ist rechtswidrig, wenn es gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen (Vertragsverletzungen) oder aus dem Gesetz (deliktisches Verhalten) ableiten lassen, oder gegen die guten Sitten verstößt. (T4)
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Auch; Veröff: SZ 67/10
  • 7 Ob 80/99m
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 80/99m
    Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich daß sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewußt waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewußte Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewußter Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022958

Dokumentnummer

JJR_19820729_OGH0002_0070OB00686_8200000_001