Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger hält weiterhin an seiner Ansicht fest, daß die vom Beklagten verfaßten Exekutionsanträge unrichtige und kreditschädigende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB enthalten hätten. Als Rechtsanwalt hätte der Beklagte erkennen müssen, daß seine Exekutionsanträge aussichtslos seien. Eine unrichtige Rechtsansicht könne allenfalls dann als entschuldbares Werturteil angesehen werden, wenn sie vertretbar sei, nicht aber dann, wenn sie unvertretbar sei.Der Kläger hält weiterhin an seiner Ansicht fest, daß die vom Beklagten verfaßten Exekutionsanträge unrichtige und kreditschädigende Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB enthalten hätten. Als Rechtsanwalt hätte der Beklagte erkennen müssen, daß seine Exekutionsanträge aussichtslos seien. Eine unrichtige Rechtsansicht könne allenfalls dann als entschuldbares Werturteil angesehen werden, wenn sie vertretbar sei, nicht aber dann, wenn sie unvertretbar sei.
Dazu war folgendes zu erwägen:
Wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, dann steht dem Verletzten zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch ohne die weiteren Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein -Wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, dann steht dem Verletzten zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch ohne die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein -
verschuldensunabhängiger (SZ 56/63 = EvBl 1983/91; SZ 56/124 = EvBl
1984/60 = ÖBl 1984,18; MR 1991, 18; MR 1991, 20; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu § 1330; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 73) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1991, 235; JBl 1993, 518 [Koziol] ua). "Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB (wie des § 7 Abs 1 UWG) sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 60/255 = ÖBl 1989, 80; ÖBl 1990, 256; MR 1990, 66 uva; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39;1984/60 = ÖBl 1984,18; MR 1991, 18; MR 1991, 20; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu Paragraph 1330,; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 73) - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1991, 235; JBl 1993, 518 [Koziol] ua). "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (wie des Paragraph 7, Absatz eins, UWG) sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 60/255 = ÖBl 1989, 80; ÖBl 1990, 256; MR 1990, 66 uva; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1202 Rz 4 zu § 14 dUWG;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1202 Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG;
Korn/Neumayr aaO 26 f). Das Gegenstück dazu bilden Werturteile. Diese entziehen sich als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit (ÖBl 1979, 76 uva; Reischauer aaO Rz 10; Korn/Neumayr aaO 28). Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich (EvBl 1992/65 mwN; JBl 1993, 518; Korn/Neumayr aaO 27 und 39). Auch wertende Äußerungen können nach der Rechtsprechung unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie auf entsprechende Tatsachen schließen lassen ("konkludente Tatsachenbehauptung"; MR 1990, 183 [Korn] mwN; Reischauer aaO Rz 12;Korn/Neumayr aaO 26 f). Das Gegenstück dazu bilden Werturteile. Diese entziehen sich als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit (ÖBl 1979, 76 uva; Reischauer aaO Rz 10; Korn/Neumayr aaO 28). Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich (EvBl 1992/65 mwN; JBl 1993, 518; Korn/Neumayr aaO 27 und 39). Auch wertende Äußerungen können nach der Rechtsprechung unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen, wenn sie auf entsprechende Tatsachen schließen lassen ("konkludente Tatsachenbehauptung"; MR 1990, 183 [Korn] mwN; Reischauer aaO Rz 12;
Korn/Neumayr aaO 27).
Das Ziehen unrichtiger Schlüsse aus einer (wahren) Tatsachenbehauptung soll nach SZ 18/93 nicht als unrichtige Äußerung des Mitteilenden zu werten sein. Es wird auch die Meinung vertreten, daß Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung anzusehen sind (BGH GRUR 1982, 631/632; GRUR 1982, 633/635; Baumbach-Hefermehl aaO 1203 Rz 4). In diesem Sinn wurde auch ausgesprochen, daß ein Gutachten stets ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung sei (BGH GRUR 1978, 258; OGH SZ 56/74; offenlassend JBl 1993, 518).
In dem hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte als Rechtsvertreter dreier Arbeitnehmer in den drei Fällen jeweils unter Hinweis auf (offenbar auch gleichzeitig vorgelegte) Exekutionstitel, in denen der Beklagte "als Masseverwalter" im Konkurse der erwähnten Gemeinschuldnerin bezeichnet war, Exekution beantragt und damit ausdrücklich ("mangels Zahlung") die Behauptung aufgestellt, der als Verpflichtete in Anspruch genommene Kläger habe die Titelschuld nicht bezahlt. Implizit hat der Beklagte damit gleichzeitig die Auffassung zum Ausdruck gebracht, der Kläger hätte auf Grund der vorgelegten Exekutionstitel zahlen müssen. Ob darin - wie der Kläger meint - eine Tatsachenbehauptung liegt oder - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - nur eine subjektive Meinungsäußerung auf Grund rechtlicher Überzeugung, kann offen bleiben, weil der geltend gemachte Anspruch in jedem Falle unberechtigt ist:
Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, der Beklagte habe objektiv den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB verwirklicht, so wäre doch für den Kläger nichts zu gewinnen. Jeder Unterlassungsanspruch setzt nämlich die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus (Koziol-Welser9 I 437; ÖBl 1991, 23; zuletzt 4 Ob 164/93); das gilt umso mehr für den - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf (ÖBl 1991, 23). Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; sie kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muß sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen (Koziol-Welser aaO 444 f; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18; ÖBl 1991, 23 ua). Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde (Reischauer aaO Rz 24; SZ 56/74; ÖBl 1991, 23). Das gilt insbesondere für Straf- (SZ 59/190) oder Disziplinaranzeigen (ÖBl 1991, 23 mwN), sofern sie nicht wider besseren Wissens erhoben wurden (Reischauer aaO Rz 26; SZ 17/68; SZ 59/190; ÖBl 1991, 23 mwN). Das gleiche gilt aber grundsätzlich für jede Prozeßführung (EvBl 1971/138 = JBl 1972, 144; SZ 56/74). Wenn auch § 1305 ABGB nach herrschender Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet (Reischauer aaO Rz 1 zu § 1305; SZ 59/159 = JBl 1987, 102 mwN aus Literatur und Rechtsprechung), die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund bildet, so ist doch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen (SZ 59/159 = JBl 1987, 102; vgl F.Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen, JBl 1986, 626 ff). Nur wer bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen kann, daß eine Prozeßführung aussichtslos ist, wird ersatzpflichtig (Reischauer aaO Rz 1 zu § 1305 mwN); das gleiche muß für eine Exekutionsführung gelten. Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist aber ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, daß das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (Reischauer aaO; SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159 = JBl 1987, 102).Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, der Beklagte habe objektiv den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verwirklicht, so wäre doch für den Kläger nichts zu gewinnen. Jeder Unterlassungsanspruch setzt nämlich die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus (Koziol-Welser9 römisch eins 437; ÖBl 1991, 23; zuletzt 4 Ob 164/93); das gilt umso mehr für den - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf (ÖBl 1991, 23). Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; sie kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muß sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen (Koziol-Welser aaO 444 f; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18; ÖBl 1991, 23 ua). Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde (Reischauer aaO Rz 24; SZ 56/74; ÖBl 1991, 23). Das gilt insbesondere für Straf- (SZ 59/190) oder Disziplinaranzeigen (ÖBl 1991, 23 mwN), sofern sie nicht wider besseren Wissens erhoben wurden (Reischauer aaO Rz 26; SZ 17/68; SZ 59/190; ÖBl 1991, 23 mwN). Das gleiche gilt aber grundsätzlich für jede Prozeßführung (EvBl 1971/138 = JBl 1972, 144; SZ 56/74). Wenn auch Paragraph 1305, ABGB nach herrschender Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet (Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 1305,; SZ 59/159 = JBl 1987, 102 mwN aus Literatur und Rechtsprechung), die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund bildet, so ist doch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen (SZ 59/159 = JBl 1987, 102; vergleiche F.Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen, JBl 1986, 626 ff). Nur wer bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen kann, daß eine Prozeßführung aussichtslos ist, wird ersatzpflichtig (Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 1305, mwN); das gleiche muß für eine Exekutionsführung gelten. Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist aber ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, daß das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (Reischauer aaO; SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159 = JBl 1987, 102).
Nach § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.Nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.
Der Beklagte hat bei Einbringung der drei - letztlich abgewiesenen - Exekutionsanträge im Namen seiner Mandanten in Ausübung ihm zustehender Rechte gehandelt. Die von ihm dabei vertretene Rechtsauffassung ist nicht so abwegig, daß sie seine Verfahrenshandlungen nicht zu rechtfertigen vermöchte. Der Beklagte hat in den drei Klagen ein Vorbringen erstattet, das nur dann von Bedeutung ist, wenn er damit die persönliche Haftung des Klägers begründen wollte. Sonst wäre nämlich der Hinweis darauf, der Beklagte hätte die Kläger nur anstellen dürfen, wenn hinreichende Mittel zur Entgeltzahlung vorhanden wären, der Hinweis auf eine mangelnde Liquidität der Konkursmasse könne daher dem Entlohnungsanspruch nicht entgegengehalten werden, geradezu sinnlos gewesen. Da die Klagebegehren anerkannt oder verglichen wurden, fehlt den Exekutionstiteln eine Begründung, aus der sich der Rechtsgrund der Verurteilung ergibt. Der Beklagte ist mit seiner Exekutionsführung deshalb gescheitert, weil in den Exekutionstiteln - seinen Angaben in den Klageschriftsätzen folgend - als Beklagter der mit Beruf und Anschrift bezeichnete Kläger "als Masseverwalter in Konkurse" der Gemeinschuldnerin bezeichnet worden war. In dieser Form wird nach ständiger, jahrzehntelanger Praxis die beklagte Partei dann bezeichnet, wenn die Klage gegen den Masseverwalter in eben dieser Funktion gerichtet ist. Ob diese Bezeichnung dogmatisch richtig (vgl zu den drei Theorien über die Stellung des Masseverwalters im Konkurs Fasching LB2 Rz 340) und immer unmißverständlich ist, kann hier auf sich beruhen. Im Hinblick auf die ständige Gerichtsübung war die Bezeichnung der beklagten Partei im Klageschriftsatz und somit auch in den Ausfertigungen der Anerkenntnisurteile und Vergleiche dahin zu verstehen, daß der Kläger in seiner Funktion als Masseverwalter in Anspruch genommen und verurteilt worden war. Da der Beklagte aber - wie der Klageerzählung zu entnehmen ist - in Wahrheit den Kläger persönlich klagen wollte und sich nur in der Parteibezeichnung vergriffen hatte, ist die von ihm vertretene Auffassung, er könne die Parteibezeichnung auch noch nachträglich, nämlich erst im Exekutionsverfahren, berichtigen, weil sich ja aus dem Klagevorbringen ergebe, welches Rechtssubjekt er gemeint habe, nicht völlig unvertretbar. Wenn auch der Beklagte den Versuch unterlassen hat, die bei dieser Sachlage notwendig gewesene Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei zu beantragen (§ 235 Abs 5 ZPO), kann ihm - bei Anlegung des oben erwähnten milden Maßstabes - doch nicht ein grober Sorfaltsverstoß vorgeworfen werden, zumal er - nach der Aktenlage - die Exekutionsanträge beim Titelgericht eingebracht hat. Aus dessen Akten hat sich aber das Vorbringen der Betreibenden im Prozeß ergeben, doch wurden die Anträge (ohne erkennbaren aktenmäßigen Vorgang) dem Exekutionsgericht noch ohne Exekutionsbewilligung übermittelt.Der Beklagte hat bei Einbringung der drei - letztlich abgewiesenen - Exekutionsanträge im Namen seiner Mandanten in Ausübung ihm zustehender Rechte gehandelt. Die von ihm dabei vertretene Rechtsauffassung ist nicht so abwegig, daß sie seine Verfahrenshandlungen nicht zu rechtfertigen vermöchte. Der Beklagte hat in den drei Klagen ein Vorbringen erstattet, das nur dann von Bedeutung ist, wenn er damit die persönliche Haftung des Klägers begründen wollte. Sonst wäre nämlich der Hinweis darauf, der Beklagte hätte die Kläger nur anstellen dürfen, wenn hinreichende Mittel zur Entgeltzahlung vorhanden wären, der Hinweis auf eine mangelnde Liquidität der Konkursmasse könne daher dem Entlohnungsanspruch nicht entgegengehalten werden, geradezu sinnlos gewesen. Da die Klagebegehren anerkannt oder verglichen wurden, fehlt den Exekutionstiteln eine Begründung, aus der sich der Rechtsgrund der Verurteilung ergibt. Der Beklagte ist mit seiner Exekutionsführung deshalb gescheitert, weil in den Exekutionstiteln - seinen Angaben in den Klageschriftsätzen folgend - als Beklagter der mit Beruf und Anschrift bezeichnete Kläger "als Masseverwalter in Konkurse" der Gemeinschuldnerin bezeichnet worden war. In dieser Form wird nach ständiger, jahrzehntelanger Praxis die beklagte Partei dann bezeichnet, wenn die Klage gegen den Masseverwalter in eben dieser Funktion gerichtet ist. Ob diese Bezeichnung dogmatisch richtig vergleiche zu den drei Theorien über die Stellung des Masseverwalters im Konkurs Fasching LB2 Rz 340) und immer unmißverständlich ist, kann hier auf sich beruhen. Im Hinblick auf die ständige Gerichtsübung war die Bezeichnung der beklagten Partei im Klageschriftsatz und somit auch in den Ausfertigungen der Anerkenntnisurteile und Vergleiche dahin zu verstehen, daß der Kläger in seiner Funktion als Masseverwalter in Anspruch genommen und verurteilt worden war. Da der Beklagte aber - wie der Klageerzählung zu entnehmen ist - in Wahrheit den Kläger persönlich klagen wollte und sich nur in der Parteibezeichnung vergriffen hatte, ist die von ihm vertretene Auffassung, er könne die Parteibezeichnung auch noch nachträglich, nämlich erst im Exekutionsverfahren, berichtigen, weil sich ja aus dem Klagevorbringen ergebe, welches Rechtssubjekt er gemeint habe, nicht völlig unvertretbar. Wenn auch der Beklagte den Versuch unterlassen hat, die bei dieser Sachlage notwendig gewesene Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei zu beantragen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO), kann ihm - bei Anlegung des oben erwähnten milden Maßstabes - doch nicht ein grober Sorfaltsverstoß vorgeworfen werden, zumal er - nach der Aktenlage - die Exekutionsanträge beim Titelgericht eingebracht hat. Aus dessen Akten hat sich aber das Vorbringen der Betreibenden im Prozeß ergeben, doch wurden die Anträge (ohne erkennbaren aktenmäßigen Vorgang) dem Exekutionsgericht noch ohne Exekutionsbewilligung übermittelt.
Dem Beklagten, der im Interesse seiner Mandanten versucht hat, deren Forderungen gegen den Kläger persönlich in den Exekutionsverfahren durchzusetzen, kommt somit ein Rechtfertigungsgrund zugute. Mangels Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sind daher sämtliche Klageansprüche zu verneinen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.