- 2 Ob 615/85
Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 615/85
Veröff: SZ 59/190 = RdW 1987,50 = JBl 1987,324
- 4 Ob 519/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 519/90
Auch; Veröff: SZ 63/110
- 4 Ob 168/93
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
Auch; Beisatz: Ein Rechtfertigungsgrund für die herabsetzende Tatsachenbehauptung kann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, insbesondere für Strafanzeigen oder Disziplinaranzeige. (T1)
Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 50
- 6 Ob 60/97k
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 60/97k
- 6 Ob 239/02v
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 239/02v
Auch; Beisatz: Strafanzeigen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T2)
- 6 Ob 265/03v
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 265/03v
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T3)
- 6 Ob 103/04x
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 103/04x
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 226/05m
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 226/05m
Vgl auch; Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T4)
- 8 Ob 51/08w
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
Auch; Beisatz: Selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob. (T5)
- 6 Ob 190/08x
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 190/08x
Beisatz: Hier: Strafanzeige im Zusammenhang mit der Liquidation einer GmbH. (T6)
Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet. (T7)
- 1 Ob 103/10v
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 103/10v
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch in vertraglichen Verhältnissen und auch in diesem Bereich ist aus der allgemeinen Treue- bzw Interessenwahrungspflicht nicht abzuleiten, dass vor Erstattung einer Strafanzeige besondere über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Sorgfaltspflichten einzuhalten wären. (T8)
- 6 Ob 115/14a
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, einen Mord begangen zu haben oder zumindest an diesem beteiligt gewesen zu sein, beeinträchtigt den Angesprochenen sowohl in seiner Ehre (Abs 1) als auch in seinem Ruf (Abs 2). (T9)
Beisatz: Hier: Der Beklagte erhebt seit 22 Jahren den Vorwurf, die Kläger seien unmittelbar an einem Mord beteiligt gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Kläger gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte und der Fortführungsantrag vom zuständigen LG mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. (T10)
- 6 Ob 17/15s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
- 4 Ob 210/15h
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
- 9 ObA 64/16a
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 64/16a
- 6 Ob 129/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
Auch
- 7 Ob 153/17a
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 153/17a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 20/18m
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 20/18m
Auch
- 6 Ob 88/18m
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m
Beis ähnlich wie T1