Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Soweit die Beklagten mit ihrer Mängelrüge auf vermeintlich unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel geltend machen, wird deren Vorliegen bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein; im übrigen liegt die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit die Beklagten mit ihrer Mängelrüge auf vermeintlich unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel geltend machen, wird deren Vorliegen bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein; im übrigen liegt die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie mit den in ihren beiden Schreiben vom 21.12.1987 enthaltenen unwahren Mitteilungen das Tatbild des § 1330 Abs 2 ABGB in der Begehungsform des bedingten Vorsatzes erfüllt hätten. Hiezu muß aber im einzelnen nicht Stellung genommen werden, weist doch bereits der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß sein Klagebegehren in erster Linie nach § 7 UWG zu beurteilen gewesen wäre:Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie mit den in ihren beiden Schreiben vom 21.12.1987 enthaltenen unwahren Mitteilungen das Tatbild des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in der Begehungsform des bedingten Vorsatzes erfüllt hätten. Hiezu muß aber im einzelnen nicht Stellung genommen werden, weist doch bereits der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß sein Klagebegehren in erster Linie nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen gewesen wäre:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die beanstandeten Mitteilungen der Erstbeklagten Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG (sowie des § 1330 Abs 2 ABGB) waren. Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird ja von Lehre und Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten seit jeher weit ausgelegt; er umfaßt jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu § 14 dUWG; SZ 37/176; ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl 1989, 80 u.v.a.). Die Beklagten stellen aber nach wie vor in Abrede, daß die von ihnen behaupteten Tatsachen geeignet waren, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden (§ 1330 Abs 2 ABGB) bzw den Betrieb seines Unternehmens oder seinen Kredit zu schädigen (§ 7 UWG). Sie übersehen dabei jedoch, daß nach § 7 UWG schon eine abstrakte Betriebs- und Kreditgefährdung genügt; maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (Hohecker-Friedl aaO 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl 1966, 89; ÖBl 1984, 102; MR 1990, 69). Daß aber die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen geeignet waren, seinen Ruf zu schmälern, die Inanspruchnahme seiner Schischule zu beeinträchtigen und damit den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, liegt auf der Hand, hat doch die Erstbeklagte selbst daraus ihre Anträge auf Enthebung des Klägers von der Leitung seiner Schischule und auf Verhängung der höchstmöglichen Strafe abgeleitet. Zur Klageführung nach § 7 UWG ist das herabgesetzte Unternehmen, also der Verletzte, berechtigt; ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzten steht, ist dabei ohne Bedeutung; die Frage, ob der Kläger und die Erstbeklagte Mitbewerber sind, bedarf demnach - wiewohl dies auf dem Gebiet des von ihnen betriebenen Schiverleihs gar nicht fraglich sein kann - keiner Untersuchung. Wohl aber setzt der Tatbestand des § 7 UWG voraus, daß die herabsetzenden Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht wurden. Eine Wettbewerbshandlung muß sowohl objektiv geeignet sein, den eigenen Absatz - oder den eines Dritten - zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern, als auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (ÖBl 1987, 23 mwN; MR 1990, 66). Im vorliegenden Fall ist es aber offenkundig, daß es der Erstbeklagten darum ging, mit ihren beiden Schreiben einem angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers, der sich gegen ihren Schiverleih richtete, zu begegnen. Ob ein Verhalten geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, ist eine Rechtsfrage, die hier schon nach dem bisher Gesagten zu bejahen ist. Dagegen gehört die Feststellung, ob Wettbewerbsabsicht vorliegt, zwar zum Tatsachenbereich (ÖBl 1970, 97; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61 u.a.), doch liegt im vorliegenden Fall eine derartige Feststellung weder in positivem noch in negativem Sinn vor. Mit seiner Wertung, daß der Kläger die Wettbewerbsabsicht der Erstbeklagten nicht bewiesen habe und hiefür auch jegliche Anhaltspunkte fehlten, übersieht das Erstgericht jedenfalls, daß nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (Hohenecker-Friedl aaO 20; MR 1989, 61 mwN; MR 1990, 69); nach dem offenkundigen Zweck der beanstandeten Schreiben der Erstbeklagten kann auch nicht gesagt werden, daß ihre Wettbewerbsabsicht gegenüber sonstigen Beweggründen für ihr Verhalten völlig in den Hintergrund getreten wäre. Dieses Verhalten ist daher nach § 7 UWG zu beurteilen. Da die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet worden sind, kommt es auch bei vertraulichen Mitteilungen im Sinne des § 7 Abs 2 UWG nicht auf ein allfälliges Verschulden der Erstbeklagten oder ihres Rechtsvertreters an (ÖBl 1961, 7; ÖBl 1989, 8; SZ 50/86 u.a.). Das gilt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 502) und den Anspruch auf Widerruf, welcher ja seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG ist und daher nach dieser Gesetzesstelle "vom Unterlassungsanspruch umfaßt" wird (Schönher aaO Rz 547.5; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 273 f; SZ 52/81 = ÖBl 1979, 106; 4 Ob 336,337/87). Der Anspruch auf Widerruf steht daher auch in den Fällen des § 7 Abs 2 UWG zu, wenngleich dort von ihm nicht mehr ausdrücklich die Rede ist; er wird hier von der für den Unterlassungsanspruch normierten Sonderregel (Umkehr der Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung gegenüber Abs 1) umfaßt.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die beanstandeten Mitteilungen der Erstbeklagten Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 7, UWG (sowie des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) waren. Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird ja von Lehre und Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten seit jeher weit ausgelegt; er umfaßt jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG; SZ 37/176; ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl 1989, 80 u.v.a.). Die Beklagten stellen aber nach wie vor in Abrede, daß die von ihnen behaupteten Tatsachen geeignet waren, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) bzw den Betrieb seines Unternehmens oder seinen Kredit zu schädigen (Paragraph 7, UWG). Sie übersehen dabei jedoch, daß nach Paragraph 7, UWG schon eine abstrakte Betriebs- und Kreditgefährdung genügt; maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (Hohecker-Friedl aaO 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl 1966, 89; ÖBl 1984, 102; MR 1990, 69). Daß aber die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen geeignet waren, seinen Ruf zu schmälern, die Inanspruchnahme seiner Schischule zu beeinträchtigen und damit den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, liegt auf der Hand, hat doch die Erstbeklagte selbst daraus ihre Anträge auf Enthebung des Klägers von der Leitung seiner Schischule und auf Verhängung der höchstmöglichen Strafe abgeleitet. Zur Klageführung nach Paragraph 7, UWG ist das herabgesetzte Unternehmen, also der Verletzte, berechtigt; ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzten steht, ist dabei ohne Bedeutung; die Frage, ob der Kläger und die Erstbeklagte Mitbewerber sind, bedarf demnach - wiewohl dies auf dem Gebiet des von ihnen betriebenen Schiverleihs gar nicht fraglich sein kann - keiner Untersuchung. Wohl aber setzt der Tatbestand des Paragraph 7, UWG voraus, daß die herabsetzenden Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht wurden. Eine Wettbewerbshandlung muß sowohl objektiv geeignet sein, den eigenen Absatz - oder den eines Dritten - zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern, als auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (ÖBl 1987, 23 mwN; MR 1990, 66). Im vorliegenden Fall ist es aber offenkundig, daß es der Erstbeklagten darum ging, mit ihren beiden Schreiben einem angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers, der sich gegen ihren Schiverleih richtete, zu begegnen. Ob ein Verhalten geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, ist eine Rechtsfrage, die hier schon nach dem bisher Gesagten zu bejahen ist. Dagegen gehört die Feststellung, ob Wettbewerbsabsicht vorliegt, zwar zum Tatsachenbereich (ÖBl 1970, 97; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61 u.a.), doch liegt im vorliegenden Fall eine derartige Feststellung weder in positivem noch in negativem Sinn vor. Mit seiner Wertung, daß der Kläger die Wettbewerbsabsicht der Erstbeklagten nicht bewiesen habe und hiefür auch jegliche Anhaltspunkte fehlten, übersieht das Erstgericht jedenfalls, daß nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (Hohenecker-Friedl aaO 20; MR 1989, 61 mwN; MR 1990, 69); nach dem offenkundigen Zweck der beanstandeten Schreiben der Erstbeklagten kann auch nicht gesagt werden, daß ihre Wettbewerbsabsicht gegenüber sonstigen Beweggründen für ihr Verhalten völlig in den Hintergrund getreten wäre. Dieses Verhalten ist daher nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen. Da die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet worden sind, kommt es auch bei vertraulichen Mitteilungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG nicht auf ein allfälliges Verschulden der Erstbeklagten oder ihres Rechtsvertreters an (ÖBl 1961, 7; ÖBl 1989, 8; SZ 50/86 u.a.). Das gilt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 502) und den Anspruch auf Widerruf, welcher ja seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des Paragraph 15, UWG ist und daher nach dieser Gesetzesstelle "vom Unterlassungsanspruch umfaßt" wird (Schönher aaO Rz 547.5; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 273 f; SZ 52/81 = ÖBl 1979, 106; 4 Ob 336,337/87). Der Anspruch auf Widerruf steht daher auch in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, UWG zu, wenngleich dort von ihm nicht mehr ausdrücklich die Rede ist; er wird hier von der für den Unterlassungsanspruch normierten Sonderregel (Umkehr der Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung gegenüber Absatz eins,) umfaßt.
Wenngleich also die Erstbeklagte den Tatbestand des § 7 UWG verwirklicht hat, verweisen doch die Revisionswerber im Ergebnis zutreffend darauf, daß sie die beanstandeten Äußerungen im Rahmen einer Anzeigeerstattung an das Amt der TirolerWenngleich also die Erstbeklagte den Tatbestand des Paragraph 7, UWG verwirklicht hat, verweisen doch die Revisionswerber im Ergebnis zutreffend darauf, daß sie die beanstandeten Äußerungen im Rahmen einer Anzeigeerstattung an das Amt der Tiroler
Landesregierung - welcher gemäß § 39 des damals geltenden Tiroler Schischulgesetzes LGBl Nr 3/1981 die Überwachung der Schischulen oblag - und an den Disziplinarausschuß des Tiroler Schilehrerverbandes - also an das Organ (§ 30 TirSchischulG) einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 28 Abs 2 TirSchischulG), das insbesondere zur Ahndung eines das Ansehen des Verbandes oder ihres Standes schädigenden Mitgliederverhaltens in einem Verfahren nach dem AVG 1950 berufen war (§ 37 Abs 1 und 6 TirSchischulG) - gemacht haben; damit behaupten aber die Beklagten weiterhin das Vorliegen eines von ihnen der Sache nach bereits in erster Instanz geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes. Richtig ist auch, daß jeder Unterlassungsanspruch, daher auch ein solcher nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB, die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraussetzt (Koziol-Welser8 I 407; vgl auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu § 1330); das gilt nach dem oben Gesagten auch für den Anspruch auf Widerruf. Das Zurechnungskriterium der Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; es kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund müßte sich aber im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen (Koziol-Welser aaO 414). So wurde etwa für den hier maßgeblichen Bereich herabsetzender Tatsachenbehauptungen ein Rechtfertigungsgrund für den Handelnden dann bejaht, wenn sein Handeln in Ausübung eines Rechtes geschehen war (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1330). Im einzelnen gilt dies für Mitteilungen an Arbeitgeber über das Verhalten ihrer Arbeitnehmer, wenn dadurch erhebliche Belange des Betriebes betroffen werden (SZ 56/124), oder für Strafanzeigen gemäß § 86 StPO (SZ 59/190), aber auch für sonstige Anzeigen an Verwaltungs- und Standesbehörden mit Verschwiegenheitspflicht (Reischauer aaO Rz 26 zu § 1330 mwH); auch in diesen Fällen steht nämlich jedermann das Recht zu, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Gewerbetreibenden der Aufsichts- oder Standesbehörde anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Hier haben die gleichen Grundsätze wie für die Erstattung von Strafanzeigen zu gelten (Leukauf-Steininger, Komm z StGB Rz 4 zu § 114; EvBl 1975/37; RZ 1978/35 ua), liegt doch auch in einem solchen Fall eine von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsverfolgung vor (Foregger im Wiener Kommentar zum StGB, Rz 5 zu § 114). Die Rechtsausübung eines Anzeigers wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich dabei um eine wissentlich falsche Anzeige handelt, also die objektiv unrichtigen Beschuldigungen vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden (Reischauer aaO;Landesregierung - welcher gemäß Paragraph 39, des damals geltenden Tiroler Schischulgesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1981, die Überwachung der Schischulen oblag - und an den Disziplinarausschuß des Tiroler Schilehrerverbandes - also an das Organ (Paragraph 30, TirSchischulG) einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 28, Absatz 2, TirSchischulG), das insbesondere zur Ahndung eines das Ansehen des Verbandes oder ihres Standes schädigenden Mitgliederverhaltens in einem Verfahren nach dem AVG 1950 berufen war (Paragraph 37, Absatz eins und 6 TirSchischulG) - gemacht haben; damit behaupten aber die Beklagten weiterhin das Vorliegen eines von ihnen der Sache nach bereits in erster Instanz geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes. Richtig ist auch, daß jeder Unterlassungsanspruch, daher auch ein solcher nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraussetzt (Koziol-Welser8 römisch eins 407; vergleiche auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 1330,); das gilt nach dem oben Gesagten auch für den Anspruch auf Widerruf. Das Zurechnungskriterium der Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; es kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund müßte sich aber im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen (Koziol-Welser aaO 414). So wurde etwa für den hier maßgeblichen Bereich herabsetzender Tatsachenbehauptungen ein Rechtfertigungsgrund für den Handelnden dann bejaht, wenn sein Handeln in Ausübung eines Rechtes geschehen war (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 1330,). Im einzelnen gilt dies für Mitteilungen an Arbeitgeber über das Verhalten ihrer Arbeitnehmer, wenn dadurch erhebliche Belange des Betriebes betroffen werden (SZ 56/124), oder für Strafanzeigen gemäß Paragraph 86, StPO (SZ 59/190), aber auch für sonstige Anzeigen an Verwaltungs- und Standesbehörden mit Verschwiegenheitspflicht (Reischauer aaO Rz 26 zu Paragraph 1330, mwH); auch in diesen Fällen steht nämlich jedermann das Recht zu, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Gewerbetreibenden der Aufsichts- oder Standesbehörde anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Hier haben die gleichen Grundsätze wie für die Erstattung von Strafanzeigen zu gelten (Leukauf-Steininger, Komm z StGB Rz 4 zu Paragraph 114,; EvBl 1975/37; RZ 1978/35 ua), liegt doch auch in einem solchen Fall eine von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsverfolgung vor (Foregger im Wiener Kommentar zum StGB, Rz 5 zu Paragraph 114,). Die Rechtsausübung eines Anzeigers wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich dabei um eine wissentlich falsche Anzeige handelt, also die objektiv unrichtigen Beschuldigungen vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden (Reischauer aaO;
Foregger aaO Rz 6 zu § 114; SZ 17/68; EvBl 1975/37; EvBl 1985/55;Foregger aaO Rz 6 zu Paragraph 114,; SZ 17/68; EvBl 1975/37; EvBl 1985/55;
SZ 59/190 u.a.). Derartiges hat aber der Kläger der Erstbeklagten in erster Instanz weder vorgeworfen, noch kann den Feststellungen der Vorinstanzen eine wider besseres Wissen erhobene Falschanzeige entnommen werden. Dem Rechtsvertreter der Erstbeklagten war immerhin von einem beteiligten Dritten ein den erhobenen Anschuldigungen entsprechendes Gerücht zur Kenntnis gebracht worden, so daß die beiden Anzeigen in jedem Fall der Klärung des Sachverhalts dienlich sein mußten.
Mit Recht wenden sich die Rechtsmittelwerber aber auch gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als Schischulinhaber nicht Mitglied des Tiroler Schilehrerverbandes gewesen sei. Wenn das mit 1.3.1989 in Kraft getretene neue Tiroler Schischulgesetz LGBl Nr 12/1989 nunmehr auch ausdrücklich die Gesamtheit der Schischulinhaber als ordentliche Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes nennt (§ 30 Abs 1), kann daraus noch keineswegs der Schluß gezogen werden, daß Schischulinhaber, die gemäß § 8 Abs 3 und 4 des bisher geltenden TirSchiSchulG LGBl Nr 3/1981 die entsprechenden fachlichen Befähigungen und praktischen Betätigungen eines Schilehrers aufweisen mußten und gemäß § 11 Abs 2 dieses Gesetzes die Schischule auch persönlich zu leiten hatten, nicht auch schon gemäß § 28 Abs 1 und 3 leg cit Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes gewesen wären. Im vorliegenden Fall hat überdies der Kläger selbst eine Mitgliedschaft zum Tiroler Schilehrerverband nie in Zweifel gezogen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtes ist auch im Hinblick auf die Beilagen E und F aktenwidrig.Mit Recht wenden sich die Rechtsmittelwerber aber auch gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als Schischulinhaber nicht Mitglied des Tiroler Schilehrerverbandes gewesen sei. Wenn das mit 1.3.1989 in Kraft getretene neue Tiroler Schischulgesetz Landesgesetzblatt Nr 12 aus 1989, nunmehr auch ausdrücklich die Gesamtheit der Schischulinhaber als ordentliche Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes nennt (Paragraph 30, Absatz eins,), kann daraus noch keineswegs der Schluß gezogen werden, daß Schischulinhaber, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 des bisher geltenden TirSchiSchulG Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1981, die entsprechenden fachlichen Befähigungen und praktischen Betätigungen eines Schilehrers aufweisen mußten und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, dieses Gesetzes die Schischule auch persönlich zu leiten hatten, nicht auch schon gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 3 leg cit Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes gewesen wären. Im vorliegenden Fall hat überdies der Kläger selbst eine Mitgliedschaft zum Tiroler Schilehrerverband nie in Zweifel gezogen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtes ist auch im Hinblick auf die Beilagen E und F aktenwidrig.
Der Erstbeklagten kam daher für die vom Kläger beanstandeten Anzeigeerstattungen ein von der Rechtsordnung gebilligter Rechtfertigungsgrund zustatten; ihr ansonsten gegen § 7 UWG verstoßendes Verhalten war somit nicht rechtswidrig. Auch aus diesem Grund liegen die von den Revisionswerbern geltend gemachten Feststellungsmängel nicht vor. Angesichts der fehlenden Rechtswidrigkeit der beiden Anzeigen der Erstbeklagten war daher in Stattgebung der Revision das abweisende Ersturteil auch in Ansehung der noch streitverfangenen Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassung widerherzustellen.Der Erstbeklagten kam daher für die vom Kläger beanstandeten Anzeigeerstattungen ein von der Rechtsordnung gebilligter Rechtfertigungsgrund zustatten; ihr ansonsten gegen Paragraph 7, UWG verstoßendes Verhalten war somit nicht rechtswidrig. Auch aus diesem Grund liegen die von den Revisionswerbern geltend gemachten Feststellungsmängel nicht vor. Angesichts der fehlenden Rechtswidrigkeit der beiden Anzeigen der Erstbeklagten war daher in Stattgebung der Revision das abweisende Ersturteil auch in Ansehung der noch streitverfangenen Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassung widerherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.