Rechtssatz RS0022985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022985
Entscheidungsdatum
26.06.1990
Rechtssatz
Das Zurechnungskriterium der Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben; wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; es kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher muß sich aber im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022985
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00519_9000000_001