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Rechtssatz RS0022985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022985

Geschäftszahl

4Ob519/90

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Rechtssatz

Das Zurechnungskriterium der Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben; wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; es kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher muß sich aber im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 519/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 519/90
    Veröff: SZ 63/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022985

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0040OB00519_9000000_001