Rechtssatz RS0031745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031745
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein.Der dritte Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 654/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 654/88
Veröff: SZ 62/186 = JBl 1990,378 = RdW 1990,111 = MR 1990,20 (Korn)
- 4 Ob 519/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 519/90
nur: Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. (T1) Veröff: SZ 63/110
- 4 Ob 48/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 48/92
nur T1; Veröff: MR 1992,205 = ÖBl 1992,213
- 6 Ob 33/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
Auch; nur: Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein. (T2); Beisatz: Hier: Verlesung des Ausschussberichtes durch Obmann des Kontrollausschusses einer Gemeinde. (T3)
- 6 Ob 97/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 6 Ob 97/06t
nur T1; Beisatz: Auch die Vertraulichkeit einer Mitteilung kann ein solcher Rechtfertigungsgrund sein. (T4)
- 6 Ob 23/08p
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 23/08p
Vgl; Beisatz: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T5); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T6)
- 6 Ob 205/08b
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 205/08b
Vgl; Beisatz: Der besondere Schutz pflegebefohlener Personen rechtfertigt die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe im Sinne des § 1330 ABGB nicht. (T7)
- 1 Ob 181/09p
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 181/09p
Vgl auch; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T8)
- 6 Ob 166/14a
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 166/14a
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 25/18x
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
- 6 Ob 34/19x
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 34/19x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausübung des Auskunftsrechts des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 118 AktG). (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031745
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0060OB00654_8800000_001