Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Die dem Anfechtungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung unterstellten Ausführungen wenden sich gegen die vom Berufungsgericht als tatsächliche Entscheidungsgrundlage übernommene negative erstrichterliche Feststellung, daß sich der zweite Beklagte - abgesehen von der von ihm mitgefertigten Strafanzeige - nicht im inkriminierten Sinn geäußert habe. Dies unterliegt als Tatsachenfeststellung keiner weiteren Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Davon zu unterscheiden wäre die rechtliche Wertung einer Untätigkeit des Beklagten gegenüber Presseberichten, nach denen er gemeinsam mit dem ersten Beklagten Urheber der inkriminierten Äußerungen gewesen sei (Frage nach einer Behauptung und Verbreitung in der Begehungsform der Unterlassung; vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 1330; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2, II, 176 und Ehrenzweig, System2 II/1, 659, alle unter Zitierung von SZ 7/133). Unter diesem Gesichtspunkt könnte in den Rechtsmittelausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung der Sache nach die Rüge eines Feststellungsmangels gelegen sein. Abgesehen davon, daß eine Rüge in dieser Richtung viel zu unbestimmt ausgeführt wäre und nur vermutet werden könnte, wäre sie, wie zur Revision des ersten Beklagten darzulegen sein wird, auch nicht stichhältig. Soweit sich die Kläger gegen die Wendung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles wenden, daß sie sich nach ihrem Prozeßstandpunkt nicht auch durch die Erstattung der Strafanzeige in ihrem Ruf geschädigt fühlten, liegt der Sache nach eine Aktenwidrigkeitsrüge vor, zumal das Berufungsgericht nach seiner Deutung des Prozeßvorbringens der Kläger gefolgert hat, daß die Anzeigenerstattung nicht Verfahrensgegenstand sei. Da das Berufungsgericht aber dennoch zur Haftung des zweiten Beklagten für die Behauptungen in der von ihm mitgefertigten Strafanzeige Stellung genommen hat, wäre auch eine aktenwidrige Annahme eines den Streitgegenstand beschränkenden Tatsachenvorbringens unerheblich geblieben.Die dem Anfechtungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung unterstellten Ausführungen wenden sich gegen die vom Berufungsgericht als tatsächliche Entscheidungsgrundlage übernommene negative erstrichterliche Feststellung, daß sich der zweite Beklagte - abgesehen von der von ihm mitgefertigten Strafanzeige - nicht im inkriminierten Sinn geäußert habe. Dies unterliegt als Tatsachenfeststellung keiner weiteren Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Davon zu unterscheiden wäre die rechtliche Wertung einer Untätigkeit des Beklagten gegenüber Presseberichten, nach denen er gemeinsam mit dem ersten Beklagten Urheber der inkriminierten Äußerungen gewesen sei (Frage nach einer Behauptung und Verbreitung in der Begehungsform der Unterlassung; vergleiche dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 1330,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2, römisch zwei, 176 und Ehrenzweig, System2 II/1, 659, alle unter Zitierung von SZ 7/133). Unter diesem Gesichtspunkt könnte in den Rechtsmittelausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung der Sache nach die Rüge eines Feststellungsmangels gelegen sein. Abgesehen davon, daß eine Rüge in dieser Richtung viel zu unbestimmt ausgeführt wäre und nur vermutet werden könnte, wäre sie, wie zur Revision des ersten Beklagten darzulegen sein wird, auch nicht stichhältig. Soweit sich die Kläger gegen die Wendung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles wenden, daß sie sich nach ihrem Prozeßstandpunkt nicht auch durch die Erstattung der Strafanzeige in ihrem Ruf geschädigt fühlten, liegt der Sache nach eine Aktenwidrigkeitsrüge vor, zumal das Berufungsgericht nach seiner Deutung des Prozeßvorbringens der Kläger gefolgert hat, daß die Anzeigenerstattung nicht Verfahrensgegenstand sei. Da das Berufungsgericht aber dennoch zur Haftung des zweiten Beklagten für die Behauptungen in der von ihm mitgefertigten Strafanzeige Stellung genommen hat, wäre auch eine aktenwidrige Annahme eines den Streitgegenstand beschränkenden Tatsachenvorbringens unerheblich geblieben.
Die Rechtsrüge der Kläger ist nicht stichhältig. Eine nicht wider besseres Wissen erstattete Strafanzeige ist in der Mitwirkung aller Rechtsgenossen an der Strafrechtspflege gerechtfertigt und macht deshalb, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, auch nicht nach § 1330 Abs 2 ABGB haftbar. Die Revisionsausführung, daß beide Beklagten, also auch der zweite Beklagte, die Anzeigeerstattung "in der Öffentlichkeit breitgetreten" hätten, findet in den Tatsachenfeststellungen keine Grundlage.Die Rechtsrüge der Kläger ist nicht stichhältig. Eine nicht wider besseres Wissen erstattete Strafanzeige ist in der Mitwirkung aller Rechtsgenossen an der Strafrechtspflege gerechtfertigt und macht deshalb, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, auch nicht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftbar. Die Revisionsausführung, daß beide Beklagten, also auch der zweite Beklagte, die Anzeigeerstattung "in der Öffentlichkeit breitgetreten" hätten, findet in den Tatsachenfeststellungen keine Grundlage.
Aus diesem Grunde und den zur Revision des ersten Beklagten darzulegenden Erwägungen zur Rechtfertigung war der Revision der Kläger ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht
auf den §§ 41 und 50 ZPO.auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
II. römisch zwei.
Der erste Beklagte erhebt - mit einer offensichtlich zu weit gefaßten Anfechtungserklärung - gegen das Berufungsurteil insoweit aus den Revisionsgründen der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwirigkeit und der unrichtigen Beurteilung der Sache mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Abänderungsantrag Revision, als das Berufungsgericht das den Klagebegehren gegen den ersten Beklagten stattgebende Urteil bestätigt hat. Die Kläger streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision des ersten Beklagten ist berechtigt.
Im Rahmen der Rechtsrüge ist vorweg zur Rechfertigung einer fahrlässigen Verbreitung unwahrer, Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines Dritten gefährdender Tatsachen durch die Ausübung öffentlich-rechtlicher Pflichten zu erwägen:
Die Verbreitung von Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Täter kannte oder kennen mußte, macht im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB ersatzpflichtig. Eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt und an der er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, erfüllt nach dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle den Haftungstatbestand nicht. Die für die durch § 168 III.TN eingeführte Regelung zum Vorbild genommene Bestimmung des § 824 BGB enthält im Gegensatz zu § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB keine Einschränkung auf nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen.Die Verbreitung von Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Täter kannte oder kennen mußte, macht im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ersatzpflichtig. Eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt und an der er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, erfüllt nach dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle den Haftungstatbestand nicht. Die für die durch Paragraph 168, römisch drei.TN eingeführte Regelung zum Vorbild genommene Bestimmung des Paragraph 824, BGB enthält im Gegensatz zu Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB keine Einschränkung auf nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen.
Das in beiden Regelungen gleichlautend umschriebene "berechtigte Interesse" ist ein in den Haftungstatbestand aufgenommener Rechtfertigungsgrund. Damit wird aber keine abschließende Regelung der Rechtfertigung getroffen, so daß die allgemeinen Rechtfertigungsgründe neben § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB zum Tragen kommen können.Das in beiden Regelungen gleichlautend umschriebene "berechtigte Interesse" ist ein in den Haftungstatbestand aufgenommener Rechtfertigungsgrund. Damit wird aber keine abschließende Regelung der Rechtfertigung getroffen, so daß die allgemeinen Rechtfertigungsgründe neben Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB zum Tragen kommen können.
Als solchen Rechtfertigungsgrund hat der erste Beklagte die Ausübung seines Gemeinderatsmandates geltend gemacht. Grundsätzlich muß im Interesse der Aufklärung aller Umstände, die für eine Beurteilung und Entscheidung in solchen öffentlichen Angelegenheiten geboten erscheinen, die nach der jeweiligen Gemeindeordnung der Beschlußfassung im Gemeinderat vorbehalten sind, in Kauf genommen werden, daß in der Debatte über solche Angelegenheiten persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse von Einzelpersonen oder anderen Rechtsträgern erörtert werden, soweit sie mit dem Gegenstand der Debatte in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Bewußte Unwahrheiten ausgenommen, soll dabei ein das öffentliche Mandat ausübender Antragsteller, Fragesteller oder Debatenredner wegen des öffentlichen Interesses an der Funktionsausübung, wiewohl sie in öffentlicher Sitzung erfolgen muß (siehe im Anlaßfall § 59 Abs 1 StmkGemO 1967), für sachlich zum Thema der Intervention gehörende und maßvolle Tatsachenbehauptungen einem betroffenen Dritten gegenüber nicht schadenersatzpflichtig werden, wie beispielsweise auch eine derartige Tatsachenbehauptung in einer Anklage oder in einem Plädoyer eines Vertreters der Anklagebehörde im Strafverfahren, im Vorbringen eines Parteienvertreters in einem Zivilprozeß oder in der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung wegen des öffentlichen Interesses an der Rechtspflege (ungeachtet der Öffentlichkeit der Tatsachenbehauptung) gerechtfertigt ist.Als solchen Rechtfertigungsgrund hat der erste Beklagte die Ausübung seines Gemeinderatsmandates geltend gemacht. Grundsätzlich muß im Interesse der Aufklärung aller Umstände, die für eine Beurteilung und Entscheidung in solchen öffentlichen Angelegenheiten geboten erscheinen, die nach der jeweiligen Gemeindeordnung der Beschlußfassung im Gemeinderat vorbehalten sind, in Kauf genommen werden, daß in der Debatte über solche Angelegenheiten persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse von Einzelpersonen oder anderen Rechtsträgern erörtert werden, soweit sie mit dem Gegenstand der Debatte in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Bewußte Unwahrheiten ausgenommen, soll dabei ein das öffentliche Mandat ausübender Antragsteller, Fragesteller oder Debatenredner wegen des öffentlichen Interesses an der Funktionsausübung, wiewohl sie in öffentlicher Sitzung erfolgen muß (siehe im Anlaßfall Paragraph 59, Absatz eins, StmkGemO 1967), für sachlich zum Thema der Intervention gehörende und maßvolle Tatsachenbehauptungen einem betroffenen Dritten gegenüber nicht schadenersatzpflichtig werden, wie beispielsweise auch eine derartige Tatsachenbehauptung in einer Anklage oder in einem Plädoyer eines Vertreters der Anklagebehörde im Strafverfahren, im Vorbringen eines Parteienvertreters in einem Zivilprozeß oder in der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung wegen des öffentlichen Interesses an der Rechtspflege (ungeachtet der Öffentlichkeit der Tatsachenbehauptung) gerechtfertigt ist.
In diesem Sinne könnte nur eine bewußt unrichtige Tatsachenbehauptung oder eine in fahrlässiger Unkenntnis der Unwahrheit verbreitete Tatsachenbehauptung, die nach dem Interventionsgegenstand einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen eines durch die Tatsachenbehauptung Betroffenen bedeutete, für Äußerungen in einer Gemeinderatssitzung schadenersatzrechtlich verantwortlich machen. Eine im Bewußtsein ihrer Wahrheitswidrigkeit erfolgte Tatsachenverbreitung ist dem ersten Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht anzulasten.In diesem Sinne könnte nur eine bewußt unrichtige Tatsachenbehauptung oder eine in fahrlässiger Unkenntnis der Unwahrheit verbreitete Tatsachenbehauptung, die nach dem Interventionsgegenstand einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützten Interessen eines durch die Tatsachenbehauptung Betroffenen bedeutete, für Äußerungen in einer Gemeinderatssitzung schadenersatzrechtlich verantwortlich machen. Eine im Bewußtsein ihrer Wahrheitswidrigkeit erfolgte Tatsachenverbreitung ist dem ersten Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht anzulasten.
Die Verhältnismäßigkeit der die nach § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen der Kläger gefährdenden Behauptungen des ersten Beklagten gegenüber der Bedeutung einer Aufklärung der strittigen Abrechnungsfragen im öffentlichen Interesse der Gemeinde ist eine Wertungsfrage, die nach der Ansicht des erkennenden Senates aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zugunsten des ersten Beklagten ausfällt, weil dieser weder in der Form noch im sachlichen Gehalt seines im Gemeinderat gestellten Antrages und der dazu ausgeführten Begründung einerseits andere Absichten erkennen ließ, als die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und der legitimen politischen Interessen der von ihm geführten Gemeinderatsfraktion (die nebenbei bemerkt, mit 10 von 25 Sitzen nicht zwei Drittel sondern 40 % der Mandate inne hat) und andererseits nur solche inhaltlich die Kläger belastende Behauptungen aufstellte, die zur konkreten Intervention erforderlich erscheinen durften.Die Verhältnismäßigkeit der die nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützten Interessen der Kläger gefährdenden Behauptungen des ersten Beklagten gegenüber der Bedeutung einer Aufklärung der strittigen Abrechnungsfragen im öffentlichen Interesse der Gemeinde ist eine Wertungsfrage, die nach der Ansicht des erkennenden Senates aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zugunsten des ersten Beklagten ausfällt, weil dieser weder in der Form noch im sachlichen Gehalt seines im Gemeinderat gestellten Antrages und der dazu ausgeführten Begründung einerseits andere Absichten erkennen ließ, als die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und der legitimen politischen Interessen der von ihm geführten Gemeinderatsfraktion (die nebenbei bemerkt, mit 10 von 25 Sitzen nicht zwei Drittel sondern 40 % der Mandate inne hat) und andererseits nur solche inhaltlich die Kläger belastende Behauptungen aufstellte, die zur konkreten Intervention erforderlich erscheinen durften.
Der Prozeßstandpunkt der Kläger, der erste Beklagte habe (innerhalb und außerhalb der Gemeindeorgane) eine gegen sie gerichtete Kampagne geführt, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt.
Fanden die Interventionen des ersten Beklagten in den Sitzungen des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates und in diesem Zusammenhang auch die Strafanzeige ihre Rechtfertigung in der Ausübung des Gemeinderatsmandates, erübrigen sich sämtliche weiteren Erörterungen.
Der Revision des ersten Beklagten war vielmehr stattzugeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abänderung des Urteiles erster Instanz im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf § 41 ZPO, jene in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit § 50 ZPO. Für den Vertagungsantrag vom 30.Juni 1987 konnte kein Kostenersatz zuerkannt werden. Für die Beweisanträge vom 4. Juni (ON 9) und vom 16.November 1987 (ON 29) waren Kosten nach Tarifpost 2 zuzusprechen (TP 2 I 1 Buchstabe e). Da die einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist über die dem Gegner der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren erwachsenen Kosten (Kosten der Äußerung ON 2) gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Bei den Barauslagen wurde auf den Beschluß vom 3.Februar 1988, ON 39, Bedacht genommen.Der Revision des ersten Beklagten war vielmehr stattzugeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abänderung des Urteiles erster Instanz im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Für den Vertagungsantrag vom 30.Juni 1987 konnte kein Kostenersatz zuerkannt werden. Für die Beweisanträge vom 4. Juni (ON 9) und vom 16.November 1987 (ON 29) waren Kosten nach Tarifpost 2 zuzusprechen (TP 2 römisch eins 1 Buchstabe e). Da die einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist über die dem Gegner der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren erwachsenen Kosten (Kosten der Äußerung ON 2) gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Bei den Barauslagen wurde auf den Beschluß vom 3.Februar 1988, ON 39, Bedacht genommen.