Der Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; vgl dazu jüngst 6 Ob 292/07w); er ist auch berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; vergleiche dazu jüngst 6 Ob 292/07w); er ist auch berechtigt.
Sowohl das Berufungsgericht als auch der Beklagte stützen sich zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger könne seine Ansprüche nach § 1330 ABGB gegen den Beklagten nicht unmittelbar geltend machen, weil dieser hoheitlich als Organ im Sinne des § 1 AHG tätig geworden sei, auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 33/95 (= MR 1995, 225 = ecolex 1996, 98), wonach die Tätigkeit des Kontrollausschusses einer Gemeinde hoheitlicher Natur sei.Sowohl das Berufungsgericht als auch der Beklagte stützen sich zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger könne seine Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB gegen den Beklagten nicht unmittelbar geltend machen, weil dieser hoheitlich als Organ im Sinne des Paragraph eins, AHG tätig geworden sei, auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 33/95 (= MR 1995, 225 = ecolex 1996, 98), wonach die Tätigkeit des Kontrollausschusses einer Gemeinde hoheitlicher Natur sei.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0031951) kann eine Person, die in ihrem Erwerb oder Fortkommen durch Äußerungen eines Organs im Sinne des § 1 AHG Schaden leidet, die Haftung dessen Rechtsträgers - Rechtswidrigkeit unterstellt - nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch nehmen; Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen das Organ sind dann unzulässig. Grundvoraussetzung dieser Rechtsprechung ist somit, dass die Äußerungen von einem Organ im Sinne des § 1 AHG getätigt worden sind (s vor allem 1 Ob 140/98f).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0031951) kann eine Person, die in ihrem Erwerb oder Fortkommen durch Äußerungen eines Organs im Sinne des Paragraph eins, AHG Schaden leidet, die Haftung dessen Rechtsträgers - Rechtswidrigkeit unterstellt - nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch nehmen; Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen das Organ sind dann unzulässig. Grundvoraussetzung dieser Rechtsprechung ist somit, dass die Äußerungen von einem Organ im Sinne des Paragraph eins, AHG getätigt worden sind (s vor allem 1 Ob 140/98f).
2. Die Entscheidung 6 Ob 33/95 erging vor dem Hintergrund der damals in Kärnten geltenden Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 (AGO), Kärntner LGBl 1993/77. Nach deren § 26 Abs 2 hatte der Gemeinderat einer (Kärntner) Gemeinde unter anderem einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Diese Bestimmung fand sich im VI. Abschnitt der Allgemeinen Gemeindeordnung, der mit „Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde" überschrieben war. Der Oberste Gerichtshof schloss daraus, dass der Kontrollausschuss neben den von der Verfassung für Gemeinden zwingend vorgesehenen Organen (Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister) ein mit landesgesetzlicher Ermächtigung einrichtbares weiteres Gemeindeorgan war.2. Die Entscheidung 6 Ob 33/95 erging vor dem Hintergrund der damals in Kärnten geltenden Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 (AGO), Kärntner LGBl 1993/77. Nach deren Paragraph 26, Absatz 2, hatte der Gemeinderat einer (Kärntner) Gemeinde unter anderem einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Diese Bestimmung fand sich im römisch sechs. Abschnitt der Allgemeinen Gemeindeordnung, der mit „Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde" überschrieben war. Der Oberste Gerichtshof schloss daraus, dass der Kontrollausschuss neben den von der Verfassung für Gemeinden zwingend vorgesehenen Organen (Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister) ein mit landesgesetzlicher Ermächtigung einrichtbares weiteres Gemeindeorgan war.
In der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 33/95 mehrfach zitierten Vorentscheidung 1 Ob 47/89 (= SZ 63/25 = MR 1990,
96) war der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt beklagt; auch bei diesem handelte es sich um ein Organ einer Gemeinde beziehungsweise einer Statutarstadt (ebenso in den Entscheidungen 1 Ob 171/75; 9 ObA 228/93). In anderen Entscheidungen wiederum sollten etwa Behördenleiter in Anspruch genommen werden (1 Ob 2/92 [Leiter einer Bundespolizeidirektion]; 1 Ob 206/98w [Leiter einer Schule]; 1 Ob 18/06p [Rektor einer Universität]).
3. Im vorliegenden Verfahren war der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses einer Vorarlberger Gemeinde. Nach § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (GG), Vorarlberger LGBl 1985/40, - dabei handelt es sich um eine Neukundmachung des Gemeindegesetzes, Vorarlberger LGBl 1965/45 - hat die Gemeindevertretung einer (Vorarlberger) Gemeinde zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde einen Ausschuss gemäß § 51 Abs 1 lit b GG zu wählen (Prüfungsausschuss).3. Im vorliegenden Verfahren war der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses einer Vorarlberger Gemeinde. Nach Paragraph 52, Absatz eins, des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (GG), Vorarlberger LGBl 1985/40, - dabei handelt es sich um eine Neukundmachung des Gemeindegesetzes, Vorarlberger LGBl 1965/45 - hat die Gemeindevertretung einer (Vorarlberger) Gemeinde zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde einen Ausschuss gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera b, GG zu wählen (Prüfungsausschuss).
3.1. § 51 Abs 1 GG nennt neben diesem Prüfungsausschuss nach lit b den Ausschuss zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung (lit a) und den Ausschuss zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde (lit c); an letzteren kann die Gemeindevertretung nach § 51 Abs 3 GG Beschlussrechte abtreten. Nach § 26 Abs 1 GG sind Organe der Gemeinde neben dem Gemeinderat (Gemeindevertretung), dem Gemeindevorstand, dem Bürgermeister und Berufungskommissionen auch „die Ausschüsse gemäß § 51 Abs 3". Aus einer Zusammenschau der § 26 Abs 1, § 51 Abs 3 und § 52 Abs 1 GG ergibt sich daher, dass ein Prüfungsausschuss nach § 51 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 GG kein Organ im Sinne des Vorarlberger Gemeindegesetzes ist. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien, die ausdrücklich ausführen: „Die Ausschüsse der Gemeindevertretung sind keine eigenen Organe der Gemeinde, da ihnen keine Entscheidungsgewalt, sondern lediglich begutachtende und antragstellende Tätigkeit zukommt" (RV zur ursprünglichen Fassung Vorarlberger LGBl 1965/45, Seite 435). Dass gemäß § 26 Abs 1 in Verbindung mit § 51 Abs 1 lit c GG Ausschüsse zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde (zwischenzeitig) Organqualität haben, ändert daran nichts, weil ja die Gemeindevertretung diesen Ausschüssen gemäß § 51 Abs 3 GG Beschlussrechte abtreten kann, was sie von den anderen Ausschüssen, insbesondere auch dem Prüfungsausschuss unterscheidet (so auch ausdrücklich Plavec, Vorarlberger Gemeindegesetz [1991] 99).3.1. Paragraph 51, Absatz eins, GG nennt neben diesem Prüfungsausschuss nach Litera b, den Ausschuss zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung (Litera a,) und den Ausschuss zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde (Litera c,); an letzteren kann die Gemeindevertretung nach Paragraph 51, Absatz 3, GG Beschlussrechte abtreten. Nach Paragraph 26, Absatz eins, GG sind Organe der Gemeinde neben dem Gemeinderat (Gemeindevertretung), dem Gemeindevorstand, dem Bürgermeister und Berufungskommissionen auch „die Ausschüsse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Aus einer Zusammenschau der Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz eins, GG ergibt sich daher, dass ein Prüfungsausschuss nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, GG kein Organ im Sinne des Vorarlberger Gemeindegesetzes ist. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien, die ausdrücklich ausführen: „Die Ausschüsse der Gemeindevertretung sind keine eigenen Organe der Gemeinde, da ihnen keine Entscheidungsgewalt, sondern lediglich begutachtende und antragstellende Tätigkeit zukommt" Regierungsvorlage zur ursprünglichen Fassung Vorarlberger LGBl 1965/45, Seite 435). Dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, GG Ausschüsse zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde (zwischenzeitig) Organqualität haben, ändert daran nichts, weil ja die Gemeindevertretung diesen Ausschüssen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, GG Beschlussrechte abtreten kann, was sie von den anderen Ausschüssen, insbesondere auch dem Prüfungsausschuss unterscheidet (so auch ausdrücklich Plavec, Vorarlberger Gemeindegesetz [1991] 99).
3.2. Nach § 26 Abs 2 GG bleiben in anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde unberührt. Eine derartige gesetzliche Bestimmung vermag der Beklagte allerdings nicht aufzuzeigen. Auch Art 117 Abs 1 B-VG ordnet lediglich an, dass zwingende Organe von Gemeinden der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister sind.3.2. Nach Paragraph 26, Absatz 2, GG bleiben in anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde unberührt. Eine derartige gesetzliche Bestimmung vermag der Beklagte allerdings nicht aufzuzeigen. Auch Artikel 117, Absatz eins, B-VG ordnet lediglich an, dass zwingende Organe von Gemeinden der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister sind.
4. Die Lehre vertritt überwiegend und ganz allgemein zu Prüfungs- und Kontrollausschüssen, dass diese keine Organe der Gemeinden seien, weil ihnen nicht spezielle Kompetenzen übertragen seien, aufgrund derer sie Dritten gegenüber der Gemeinde zurechenbare, rechtsverbindliche Akte setzen könnten; sie handelten vielmehr lediglich im Rahmen der Funktion des Gemeinderats und könnten nicht namens der Gemeinde auftreten; schließlich fehle es ihnen auch an einem Weisungs- oder Anordnungsrecht gegenüber den der Prüfung unterliegenden Stellen (Hengstschläger, Rechtsfragen der Kontrolle kommunaler Unternehmungen [1980] 79; ebenso Gallent, Gemeinde und Verfassung [1978] 47; Neuhofer, Gemeinderecht² [1998] 193, 506). Hengstschläger (in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht [2008] Kap 16 Rz 21 f unter Berufung auf Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien² [2004]
77) meint (nunmehr) zwar, der Kontrollausschuss einer Gemeinde als Hilfsorgan des Gemeinderats sei auch Organ der Gemeinde, weshalb Amtshaftungsansprüche gegenüber der Gemeinde in Frage kämen, wenn im Zuge der Kontrolltätigkeit einem ausgegliederten Unternehmen durch den Kontrollausschuss ein Schaden zugefügt wird. Diese Auffassung widerspricht jedoch einerseits dem historischen Willen des Vorarlberger Gesetzgebers (s 3.1.); andererseits geht es hier nicht um die Kontrolle eines ausgegliederten Unternehmens, also eine Tätigkeit nach außen im Namen der Gemeinde (dies jedoch als Voraussetzung betonend Hengstschläger, aaO Rz 21), sondern um die Gebarung des Bürgermeisters, also um eine interne Kontrolle.
5. Da somit der Beklagte nicht als Vorsitzender eines Organs der Gemeinde tätig war, stehen dem Kläger Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz nicht zu; er hat dann aber das Recht, seine Ansprüche gemäß § 1330 ABGB auf dem Zivilrechtsweg unmittelbar gegen den Beklagten zu verfolgen.5. Da somit der Beklagte nicht als Vorsitzender eines Organs der Gemeinde tätig war, stehen dem Kläger Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz nicht zu; er hat dann aber das Recht, seine Ansprüche gemäß Paragraph 1330, ABGB auf dem Zivilrechtsweg unmittelbar gegen den Beklagten zu verfolgen.
6. Selbst wenn man - im Sinne der Ausführungen von Hengstschläger (s 4.) - dem Prüfungsausschuss, dem der Beklagte vorsaß, Organqualität zuerkennen würde, wäre daraus für den Beklagten nichts gewonnen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind nämlich Ausschüsse eines Gemeinderats, die ausschließlich die Stellung eines Hilfsorgans des Gemeinderats haben, keinesfalls „mit der Vollziehung betraute" Organe der Gemeinde (Zl. WI-1/07 vom 30. 11. 2007). Gerade dies wäre aber weitere Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 1 AHG (vgl neuerlich 6 Ob 33/95).6. Selbst wenn man - im Sinne der Ausführungen von Hengstschläger (s 4.) - dem Prüfungsausschuss, dem der Beklagte vorsaß, Organqualität zuerkennen würde, wäre daraus für den Beklagten nichts gewonnen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind nämlich Ausschüsse eines Gemeinderats, die ausschließlich die Stellung eines Hilfsorgans des Gemeinderats haben, keinesfalls „mit der Vollziehung betraute" Organe der Gemeinde (Zl. WI-1/07 vom 30. 11. 2007). Gerade dies wäre aber weitere Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs nach Paragraph eins, AHG vergleiche neuerlich 6 Ob 33/95).
7. Der Oberste Gerichtshof hat bereits einem Kläger Ansprüche nach § 1330 ABGB in einem Fall zugestanden, in dem ein Gemeindevertreter im Rahmen der Debatte über einen Kontrollausschussbericht die inkriminierten Äußerungen getätigt hatte (6 Ob 654/88 = MR 1990, 20 [Korn]); dass im vorliegenden Verfahren die Äußerungen außerhalb der Gemeinderatssitzung einem Journalisten gegenüber in einem Interview getätigt wurden, ist nicht relevant.7. Der Oberste Gerichtshof hat bereits einem Kläger Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB in einem Fall zugestanden, in dem ein Gemeindevertreter im Rahmen der Debatte über einen Kontrollausschussbericht die inkriminierten Äußerungen getätigt hatte (6 Ob 654/88 = MR 1990, 20 [Korn]); dass im vorliegenden Verfahren die Äußerungen außerhalb der Gemeinderatssitzung einem Journalisten gegenüber in einem Interview getätigt wurden, ist nicht relevant.
8. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sich - infolge Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und Zurückweisung der Klage - mit der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung jedoch nur teilweise auseinandergesetzt, insbesondere hat es auch die Feststellungsrüge nicht erledigt; dies wird es im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.