Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 292/07w×

Entscheidung 6 Ob 292/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob292/07w

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike W*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen 27.200 EUR sA (Rekursinteresse 22.000 EUR) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 24. Jänner 2008, GZ 6 Ob 292/07w-42, wird dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung richtig zu lauten hat wie folgt:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen."

Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich um einen offenbaren Schreibfehler, der gemäß Paragraph 519, ZPO spruchgemäß zu berichtigen war.

Um Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (2 Ob 57/77; 6 Ob 25/06d).

Anmerkung

E86901 6Ob292.07w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00292.07W.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0060OB00292_07W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037095 Rechtssatz 1976 – zuletzt 19.05.2026Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0037419 Rechtssatz 1975 – zuletzt 31.10.2023Zivilrecht
Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiell-rechtlichen Anspruch. Das Gericht entscheidet im Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältni …
RS0043861 Rechtssatz 1991 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch …
RS0043882 Rechtssatz 1991 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0102655 Rechtssatz 1996 – zuletzt 23.05.2024Zivilrecht
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet.
RS0116348 Rechtssatz 2002 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfa …