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Entscheidung 6 Ob 25/06d×

Entscheidung 6 Ob 25/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob25/06d

Entscheidungsdatum

31.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****GmbH, *****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Patricia K*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.120,--, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 9. März 2006, 6 Ob 25/06d-18, wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.308,14 (darin EUR 147,36 USt und EUR 424,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 1.029,39 (darin EUR 83,23 USt und EUR 530,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 33,79 (darin EUR 5,63 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages zu ersetzen.

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund eines offenbaren Schreib- bzw Diktatfehlers wurde der klagenden Partei die (von ihr entrichtete und als Kosten verzeichnete) Pauschalgebühr für die Berufung nicht zuerkannt. Aus der Begründung des Urteiles ergibt sich jedoch in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der zur Gänze obsiegenden klagenden Partei die gesamten Verfahrenskosten zuerkannt werden sollten. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher gemäß Paragraph 419, ZPO spruchgemäß zu berichtigen, wobei die Durchführung der Berichtigung dem Erstgericht obliegt (2 Ob 57/77).

Anmerkung

E81653 6Ob25.06d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00025.06D.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20060831_OGH0002_0060OB00025_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029415 Rechtssatz 03.02.1970Zivilrecht
Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.
RS0041379 Rechtssatz 27.09.1973Zivilrecht
Berichtigungsbeschluss einer Kostenbestimmung des OGH durch Senatsbeschluss unter Kostenzuspruch für den Berichtigungsantrag.
RS0062658 Rechtssatz 06.04.1960Zivilrecht
Stillschweigende Auftragserteilung ist anzunehmen, wenn der Interessent die vom Gewerbsmäßigen Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht.
RS0062723 Rechtssatz 25.05.1955Zivilrecht
Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei abe …
RS0062752 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Ebenso wie der OGH die Kausalität der Vermittlungstätigkeit wiederholt verneint hat, wenn die Verhandlungen etwa wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann der Vertrag ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa einer späteren Tät …
RS0062768 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Die Inadäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft liegt bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall etwa dann vor, wenn der beklagt …
RS0062800 Rechtssatz 16.09.1976Zivilrecht
Für das Entstehen des Provisionsanspruches genügt schon die Mitveranlassung des Geschäftsabschlusses.
RS0062878 Rechtssatz 03.02.1970Zivilrecht
Zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.
RS0062940 Rechtssatz 19.01.1965Zivilrecht
Zur Frage der Verdienstlichkeit und Kausalität beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit.
RS0110361 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung diese …
RS0111058 Rechtssatz 23.10.1998Zivilrecht
Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall u …