- 10 Ob 335/98g
Entscheidungstext OGH 23.10.1998 10 Ob 335/98g
Veröff: SZ 71/177
- 6 Ob 151/00z
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 151/00z
Vgl; Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab. (T1)
Beisatz: Hier: Die Frage, ob selbst ein für den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes bedeutungsloser und auch sonstige Interessen des Auftraggebers nicht tangierender Verstoß gegen die betreffende Informationspflicht des Maklers entgegen 10 Ob 335/98g und entsprechend der Ansicht von Fromherz den Provisionsanspruch des Maklers mindert, wurde offengelassen. (T2)
- 4 Ob 135/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. (T3)
Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. (T4)
- 4 Ob 242/01v
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 242/01v
Vgl auch
- 5 Ob 43/02p
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 43/02p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. (T5)
Beisatz: Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. (T6)
Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T7)
- 1 Ob 304/02s
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s
Vgl aber; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. (T8)
Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T9)
- 6 Ob 25/06d
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d
Beisatz: Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte. (T10)
- 6 Ob 91/06k
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 91/06k
- 4 Ob 139/06d
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T11)
Beisatz: Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich. (T12)
- 10 Ob 26/07p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 26/07p
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 14/10i
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 14/10i
Beis wie T7 nur: Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T13)
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Berücksichtigung, dass der Käufer trotz unrichtiger Angaben über das Errichtungsjahr des Gebäudes am Vertrag festhielt und aufgrund der sonst pflichtgemäßen Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Eigentumswohnung um einen angemessenen Kaufpreis erworben hat und dass der Makler keinen Täuschungsvorsatz hatte und für ihn das Interesse des Käufers an einem bestimmten Alter des Gebäudes gar nicht erkennbar war. (T14)
- 9 Ob 74/15w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 74/15w
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T13
- 6 Ob 135/16w
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 135/16w
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 63/18t
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 63/18t
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 75/18p
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 75/18p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13
- 5 Ob 125/19x
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 125/19x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
- 8 Ob 82/21y
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 82/21y
Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T15)
- 6 Ob 210/22h
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 210/22h
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen schriftliche Informationspflichten nach § 373a Abs 8 GewO 1994. (T16)
- 9 Ob 11/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 Ob 11/23t
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13
- 1 Ob 77/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
- 9 Ob 25/24b
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 9 Ob 25/24b
- 2 Ob 98/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.09.2025 2 Ob 98/25p
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11