Die dagegen erhobenen Rekurse beider Parteien sind mangels Vorliegens von Rechtsfragen von der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität unzulässig.Die dagegen erhobenen Rekurse beider Parteien sind mangels Vorliegens von Rechtsfragen von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität unzulässig.
Das Berufungsgericht hat unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage das Zustandekommen des Hauptvertrags zwischen dem Verkäufer und der Beklagten zutreffend bejaht; dieser Umstand wird im Rekurs der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass es insoweit gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss zu verweisen. Die Beklagte beharrt in ihrem Rechtsmittel jedoch darauf, die mangelnde Finanzierbarkeit des Kaufs enthebe sie der Pflicht, die vereinbarte Provision zu zahlen. Sie negiert damit die ständige Rechtsprechung, der Geschäftsherr werde dann nicht von der Provisionszahlungspflicht befreit, wenn ihm die Ausführung des Geschäfts wegen Kapitalmangels unmöglich ist, weil er für die Kapitalbeschaffung nicht genügend vorgesorgt hat (RIS-Justiz RS0062739). Gemäß § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Gemäß Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Abs 2 folgt dem bisher für Zivilmakler geltenden § 6 Abs 3 HVG nach und übernimmt die Vorgängerbestimmung zwar nicht wortlautgleich, jedoch inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Bereits zu dieser Vorgängerbestimmung war es ständige und auch zu § 7 MaklerG unverändert beibehaltene Rechtsprechung, der Auftraggeber müsse, um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden sei (RIS-Justiz RS0062994; ecolex 2002/135). Eine derartige nachträgliche unverschuldete Änderung der Verhältnisse behauptet aber selbst die Beklagte nicht, gesteht sie doch in ihrem Rekurs zu, sie habe das Vertragsangebot in Kenntnis ihrer tristen finanziellen Situation unterfertigt. Werden unrealistische Hoffnungen, "die Finanzierung doch noch zu schaffen", enttäuscht, so ist darin, selbst wenn man die Verschuldensfrage ausklammern wollte, jedenfalls keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen, sodass von einem "wichtigen Grund", der den Entfall der Provisionszahlungspflicht zur Folge hätte, keine Rede sein kann.Das Berufungsgericht hat unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage das Zustandekommen des Hauptvertrags zwischen dem Verkäufer und der Beklagten zutreffend bejaht; dieser Umstand wird im Rekurs der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass es insoweit gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss zu verweisen. Die Beklagte beharrt in ihrem Rechtsmittel jedoch darauf, die mangelnde Finanzierbarkeit des Kaufs enthebe sie der Pflicht, die vereinbarte Provision zu zahlen. Sie negiert damit die ständige Rechtsprechung, der Geschäftsherr werde dann nicht von der Provisionszahlungspflicht befreit, wenn ihm die Ausführung des Geschäfts wegen Kapitalmangels unmöglich ist, weil er für die Kapitalbeschaffung nicht genügend vorgesorgt hat (RIS-Justiz RS0062739). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Absatz 2, folgt dem bisher für Zivilmakler geltenden Paragraph 6, Absatz 3, HVG nach und übernimmt die Vorgängerbestimmung zwar nicht wortlautgleich, jedoch inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Bereits zu dieser Vorgängerbestimmung war es ständige und auch zu Paragraph 7, MaklerG unverändert beibehaltene Rechtsprechung, der Auftraggeber müsse, um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden sei (RIS-Justiz RS0062994; ecolex 2002/135). Eine derartige nachträgliche unverschuldete Änderung der Verhältnisse behauptet aber selbst die Beklagte nicht, gesteht sie doch in ihrem Rekurs zu, sie habe das Vertragsangebot in Kenntnis ihrer tristen finanziellen Situation unterfertigt. Werden unrealistische Hoffnungen, "die Finanzierung doch noch zu schaffen", enttäuscht, so ist darin, selbst wenn man die Verschuldensfrage ausklammern wollte, jedenfalls keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen, sodass von einem "wichtigen Grund", der den Entfall der Provisionszahlungspflicht zur Folge hätte, keine Rede sein kann.
Das Berufungsgericht hat den Rekurs indes zur Klärung einzelner von ihm angeführter Fragen im Zusammenhang mit § 30b Abs 1 KSchG zugelassen: In diesem Bereich bewegen sich auch die weiteren Rechtsmittelausführungen der Beklagten. Sämtliche dabei aufgeworfenen Fragen vermögen jedoch angesichts gesicherter Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht zu rechtfertigen:Das Berufungsgericht hat den Rekurs indes zur Klärung einzelner von ihm angeführter Fragen im Zusammenhang mit Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG zugelassen: In diesem Bereich bewegen sich auch die weiteren Rechtsmittelausführungen der Beklagten. Sämtliche dabei aufgeworfenen Fragen vermögen jedoch angesichts gesicherter Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht zu rechtfertigen:
Gemäß § 30b Abs 1 KSchG hat der Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle kann der Auftraggeber einerseits Schadenersatz (erster Satz) und andererseits, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen (zweiter Satz). Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof in 10 Ob 335/98g (SZ 71/177 = JBl 1999, 388 = WoBl 1999/278 [Fromherz]) ausgesprochen hat, eine Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG habe nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen sei, doch ist er von dieser Ansicht zwischenzeitlich abgegangen und hat bereits mehrfach ausgesprochen, die Mäßigung der Provision setze lediglich voraus, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt habe. Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt habe, sei hingegen ohne Bedeutung. Zu prüfen sei daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war; hat der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt, so sei die Provision zu mindern. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG könne nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten (immolex 2002, 55; 4 Ob 242/01v; 5 Ob 43/02p). An dieser - auch vom Berufungsgericht vertretenen - nunmehr einhelligen Rechtsprechung, gegen die die Rechtsmittelausführungen nichts Substantielles vorzubringen vermögen, ist festzuhalten.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG hat der Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle kann der Auftraggeber einerseits Schadenersatz (erster Satz) und andererseits, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen (zweiter Satz). Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof in 10 Ob 335/98g (SZ 71/177 = JBl 1999, 388 = WoBl 1999/278 [Fromherz]) ausgesprochen hat, eine Mäßigung des Provisionsanspruchs nach Paragraph 30 b, KSchG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG habe nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen sei, doch ist er von dieser Ansicht zwischenzeitlich abgegangen und hat bereits mehrfach ausgesprochen, die Mäßigung der Provision setze lediglich voraus, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt habe. Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt habe, sei hingegen ohne Bedeutung. Zu prüfen sei daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war; hat der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt, so sei die Provision zu mindern. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG könne nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten (immolex 2002, 55; 4 Ob 242/01v; 5 Ob 43/02p). An dieser - auch vom Berufungsgericht vertretenen - nunmehr einhelligen Rechtsprechung, gegen die die Rechtsmittelausführungen nichts Substantielles vorzubringen vermögen, ist festzuhalten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten zwar zu einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende Mäßigung des Provisionsanspruchs führen kann (vgl 5 Ob 43/02p), nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. Entgegen der von der Beklagten in ihrem Rekurs vertretenen Meinung kann der gänzliche Anspruchsverlust auch nicht der Entscheidung 1 Ob 79/01a (EvBl 2001/184 = ecolex 2001, 604 = RdW 2002, 20), entnommen werden, ging es doch dort um den unterlassenen schriftlichen Hinweis auf das wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen Makler und Dritten: Eine solche Unterlassung hat gemäß § 6 Abs 4 MaklerG zur Folge, dass dem Makler überhaupt keine Provision zusteht. Nur darauf ist der Satz zu beziehen, dass bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht ein Anspruch auf Provision gar nicht entsteht, folglich aber auch nicht gemindert werden kann.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass ein Verstoß des Maklers gegen dessen im Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG verankerten Aufklärungspflichten zwar zu einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende Mäßigung des Provisionsanspruchs führen kann vergleiche 5 Ob 43/02p), nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. Entgegen der von der Beklagten in ihrem Rekurs vertretenen Meinung kann der gänzliche Anspruchsverlust auch nicht der Entscheidung 1 Ob 79/01a (EvBl 2001/184 = ecolex 2001, 604 = RdW 2002, 20), entnommen werden, ging es doch dort um den unterlassenen schriftlichen Hinweis auf das wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen Makler und Dritten: Eine solche Unterlassung hat gemäß Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG zur Folge, dass dem Makler überhaupt keine Provision zusteht. Nur darauf ist der Satz zu beziehen, dass bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht ein Anspruch auf Provision gar nicht entsteht, folglich aber auch nicht gemindert werden kann.
Die Rekursausführungen der Klägerin konzentrieren sich vor allem darauf, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorbringen, die Klägerin habe "die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt", als Vortrag eines Sachverhalts aufgefasst habe, der die Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nach § 30b KSchG zum Prozessthema mache. Die Beklagte hätte auf Grund ihrer Behauptungslast substantiiertes Vorbringen dahin erstatten müssen, gegen welche konkrete Aufklärungspflicht die Klägerin verstoßen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Rechtsmittelwerberin vorerst auf die sehr eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts (S 22 f des Berufungsurteils) zur Auslegung des Vorbringens der Beklagten zu verweisen. Dass das Gericht zweiter Instanz dabei gegen Auslegungsregeln oder Denkgesetze gröblich verstoßen hätte, wird im Rechtsmittel gar nicht behauptet. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch im Allgemeinen eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, kann stets nur einzelfallbezogen entschieden werden (RIS-Justiz RS0042828). Da ein grober Ermessensfehler nicht erkennbar ist, ist auch unter dem im Rechtsmittel der Klägerin relevierten Gesichtspunkt eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich.Die Rekursausführungen der Klägerin konzentrieren sich vor allem darauf, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorbringen, die Klägerin habe "die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt", als Vortrag eines Sachverhalts aufgefasst habe, der die Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nach Paragraph 30 b, KSchG zum Prozessthema mache. Die Beklagte hätte auf Grund ihrer Behauptungslast substantiiertes Vorbringen dahin erstatten müssen, gegen welche konkrete Aufklärungspflicht die Klägerin verstoßen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Rechtsmittelwerberin vorerst auf die sehr eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts (S 22 f des Berufungsurteils) zur Auslegung des Vorbringens der Beklagten zu verweisen. Dass das Gericht zweiter Instanz dabei gegen Auslegungsregeln oder Denkgesetze gröblich verstoßen hätte, wird im Rechtsmittel gar nicht behauptet. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch im Allgemeinen eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, kann stets nur einzelfallbezogen entschieden werden (RIS-Justiz RS0042828). Da ein grober Ermessensfehler nicht erkennbar ist, ist auch unter dem im Rechtsmittel der Klägerin relevierten Gesichtspunkt eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich.
Beide Rekurse sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Beide Rekurse sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
In beiden Rekursbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, sodass die jeweils in gleicher Höhe verzeichneten Kosten gegeneinander aufzuheben sind.