Gemäß § 6 Abs 4 MaklerG steht dem Makler keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG steht dem Makler keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
Zutreffend nahm das Gericht zweiter Instanz an, zwischen der Verkäuferin und der klagenden Partei habe ein derartiges wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden, das einen Hinweis der klagenden Partei auf dieses Naheverhältnis erfordert hätte. Die besondere Aufklärungspflicht des Maklers gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist eher weit zu interpretieren. Es genügt, dass Auftraggeberinteressen beeinträchtigt werden könnten, dass also bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung dieser Interessen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (immolex 2001, 56; 7 Ob 300/00v; Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz Rz 48 zu §§ 6 f). Eine Beurteilung hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist (2 BlgNR 20. GP, 20; S. Bydlinski, MaklerG Anm 15 zu § 6; Fromherz aaO Rz 50 zu §§ 6 f; Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 51). Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, es scheine zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. Damit war aber ein Hinweis der klagenden Partei auf dieses Naheverhältnis erforderlich, um den Anspruch auf Provision zu begründen.Zutreffend nahm das Gericht zweiter Instanz an, zwischen der Verkäuferin und der klagenden Partei habe ein derartiges wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden, das einen Hinweis der klagenden Partei auf dieses Naheverhältnis erfordert hätte. Die besondere Aufklärungspflicht des Maklers gemäß Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG ist eher weit zu interpretieren. Es genügt, dass Auftraggeberinteressen beeinträchtigt werden könnten, dass also bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung dieser Interessen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (immolex 2001, 56; 7 Ob 300/00v; Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz Rz 48 zu Paragraphen 6, f). Eine Beurteilung hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG erforderlich ist (2 BlgNR 20. GP, 20; S. Bydlinski, MaklerG Anmerkung 15, zu Paragraph 6,; Fromherz aaO Rz 50 zu Paragraphen 6, f; Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 51). Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, es scheine zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. Damit war aber ein Hinweis der klagenden Partei auf dieses Naheverhältnis erforderlich, um den Anspruch auf Provision zu begründen.
Nach den Feststellungen hat ein Mitarbeiter der klagenden Partei die Beklagten bei der Besichtigung des Kaufobjekts darauf hingewiesen, dass die Bank AG oder eine dieser nahestehende Gesellschaft Verkäuferin der Liegenschaft sei. Dieser Hinweis ist nicht ausreichend. Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. Diese Regelung ist gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht, von dem zu Lasten des Verbrauchers nicht abgegangen werden darf (immolex 2001, 56). § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll (7 Ob 300/00v; 2 BlgNR 20. GP, 20 f; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 30b KSchG Rz 7; Ostermayer/Schuster aaO 153; S. Bydlinski aaO Anm 18 zu § 6 MaklerG und Anm 4 zu § 30b KSchG). Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion!); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken. Dies hat aber zur Folge, dass die Nichteinhaltung der Schriftform die Ungültigkeit (Unwirksamkeit) eines bloß mündlichen Hinweises nach sich zieht und ein solcher Hinweis der Bestimmung des § 6 Abs 4 MaklerG - sieht man sie richtigerweise im Kontext mit § 30b Abs 1 KSchG - nicht Genüge tut. Ein schriftlicher Hinweis auf das wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Projekt GmbH wurde aber nicht erteilt; er ist auch im übersandten Merkblatt (Beilage K) nicht enthalten. Dort sind nämlich bloß - unter anderem - die Texte des § 6 Abs 4 MaklerG und des § 30b KSchG wiedergegeben. Damit mangelt es aber von vornherein an einem ordnungsgemäßen Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 MaklerG, sodass die Frage, ob der mündliche Hinweis ausreichend und unverzüglich erteilt war, gar nicht erst beantwortet werden muss.Nach den Feststellungen hat ein Mitarbeiter der klagenden Partei die Beklagten bei der Besichtigung des Kaufobjekts darauf hingewiesen, dass die Bank AG oder eine dieser nahestehende Gesellschaft Verkäuferin der Liegenschaft sei. Dieser Hinweis ist nicht ausreichend. Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG hinzuweisen. Diese Regelung ist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KSchG zwingendes Recht, von dem zu Lasten des Verbrauchers nicht abgegangen werden darf (immolex 2001, 56). Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll (7 Ob 300/00v; 2 BlgNR 20. GP, 20 f; Apathy in Schwimann, ABGB2 Paragraph 30 b, KSchG Rz 7; Ostermayer/Schuster aaO 153; S. Bydlinski aaO Anmerkung 18, zu Paragraph 6, MaklerG und Anmerkung 4, zu Paragraph 30 b, KSchG). Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion!); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken. Dies hat aber zur Folge, dass die Nichteinhaltung der Schriftform die Ungültigkeit (Unwirksamkeit) eines bloß mündlichen Hinweises nach sich zieht und ein solcher Hinweis der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG - sieht man sie richtigerweise im Kontext mit Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG - nicht Genüge tut. Ein schriftlicher Hinweis auf das wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Projekt GmbH wurde aber nicht erteilt; er ist auch im übersandten Merkblatt (Beilage K) nicht enthalten. Dort sind nämlich bloß - unter anderem - die Texte des Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG und des Paragraph 30 b, KSchG wiedergegeben. Damit mangelt es aber von vornherein an einem ordnungsgemäßen Hinweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG, sodass die Frage, ob der mündliche Hinweis ausreichend und unverzüglich erteilt war, gar nicht erst beantwortet werden muss.
Die Unterlassung des geforderten Hinweises hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG zur Folge, dass der Makler keinen Anspruch auf Provision erwirbt (Fromherz aaO Rz 55 zu § 6 f; Apathy aaO). Damit versagt aber auch der Hinweis der klagenden Partei auf § 3 Abs 4 MaklerG, denn eine Mäßigung der Provision könnte nur erfolgen, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht (§ 3 Abs 4 MaklerG). Soweit Apathy (aaO Rz 8) meint, die Verletzung der Verpflichtungen des Maklers nach § 30b Abs 1 KSchG könne - neben Schadenersatz - auch zu einer Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, so ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen: § 3 Abs 4 MaklerG findet nur Anwendung, wenn der Makler seine Verpflichtung zur Richtigstellung der schriftlichen Übersicht (§ 30b Abs 1 vierter Satz KSchG) nicht erfüllt (S. Bydlinski aaO Anm 6 zu § 30b). Die gegenteilige Ansicht widerspräche insofern den übrigen Ausführungen Apathys (aaO Rz 7), als bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht ein Anspruch auf Provision gar nicht entsteht, folglich aber auch nicht gemindert werden kann.Die Unterlassung des geforderten Hinweises hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG zur Folge, dass der Makler keinen Anspruch auf Provision erwirbt (Fromherz aaO Rz 55 zu Paragraph 6, f; Apathy aaO). Damit versagt aber auch der Hinweis der klagenden Partei auf Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG, denn eine Mäßigung der Provision könnte nur erfolgen, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht (Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG). Soweit Apathy (aaO Rz 8) meint, die Verletzung der Verpflichtungen des Maklers nach Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG könne - neben Schadenersatz - auch zu einer Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, so ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen: Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG findet nur Anwendung, wenn der Makler seine Verpflichtung zur Richtigstellung der schriftlichen Übersicht (Paragraph 30 b, Absatz eins, vierter Satz KSchG) nicht erfüllt (S. Bydlinski aaO Anmerkung 6, zu Paragraph 30 b,). Die gegenteilige Ansicht widerspräche insofern den übrigen Ausführungen Apathys (aaO Rz 7), als bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht ein Anspruch auf Provision gar nicht entsteht, folglich aber auch nicht gemindert werden kann.
Der Revision der klagenden Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.