Rechtssatz RS0114079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114079
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht hat (auch) dort stattzufinden, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist. (Hier: Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
Veröff: SZ 73/134
- 7 Ob 300/00v
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 300/00v
Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. (T1)
- 1 Ob 79/01a
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T2); Veröff: SZ 74/82
- 3 Ob 294/03m
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
nur T1; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T3)
- 10 Ob 26/07g
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 26/07g
nur T1
- 1 Ob 201/07a
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a
nur T1
- 4 Ob 224/10k
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
Vgl; Beisatz: Hier: Schwesterngesellschaften. (T4)
- 7 Ob 109/17f
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 109/17f
Auch; nur T1
- 8 Ob 23/20w
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 Ob 23/20w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Nahebeziehung bei konzernmäßiger Verflechtung der ehemaligen Hausbank des Liegenschaftsverkäufers und der Maklerin unter dem Dach einer gemeinsamen Konzernmutter. (T5)
- 1 Ob 54/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 54/25k
nur T1
- 6 Ob 91/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 91/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114079
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_004