Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), nicht zulässig.Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), nicht zulässig.
Gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hat der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Dieser Hinweis hat dem Auftraggeber gegenüber, der Verbraucher ist, gemäß § 30b Abs 1 KSchG schriftlich zu geschehen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf (1 Ob 79/01a = SZ 74/82 = EvBl 2001/184 mwN). Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen bestehen, welche die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Nach der RV (2 BlgNR 20. GP, 20) liegt eine Nahebeziehung jedenfalls vor, wenn der Makler zugleich Hausverwalter des zu vermittelten Objekts ist (5 Ob 49/00t = SZ 73/134 = JBl 2001, 244 = wobl 2002, 247 [Vonkilch]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liege auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist, findet in der vorliegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 49/00t, 7 Ob 300/00v = ImmZ 2001, 106 [Knittl 229] = immolex 2001, 191; 1 Ob 79/01a, alle mwN; RIS-Justiz RS0114076, RS0114077, RS0114078, RS0114079) Deckung. Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage ist somit nicht als erheblich anzusehen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG hat der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Dieser Hinweis hat dem Auftraggeber gegenüber, der Verbraucher ist, gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG schriftlich zu geschehen. Diese Regelung stellt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf (1 Ob 79/01a = SZ 74/82 = EvBl 2001/184 mwN). Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen bestehen, welche die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Nach der Regierungsvorlage (2 BlgNR 20. GP, 20) liegt eine Nahebeziehung jedenfalls vor, wenn der Makler zugleich Hausverwalter des zu vermittelten Objekts ist (5 Ob 49/00t = SZ 73/134 = JBl 2001, 244 = wobl 2002, 247 [Vonkilch]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG liege auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist, findet in der vorliegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 49/00t, 7 Ob 300/00v = ImmZ 2001, 106 [Knittl 229] = immolex 2001, 191; 1 Ob 79/01a, alle mwN; RIS-Justiz RS0114076, RS0114077, RS0114078, RS0114079) Deckung. Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage ist somit nicht als erheblich anzusehen.
Soweit die beklagte Partei in der Revision als erheblich die Frage der Wirksamkeit und Berechtigung der Abtretung der Forderung bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei neben der allgemeinen Bestreitung einer wirksamen Abtretung nur vorgebracht hat, es handle sich um "einen klassischen Fall einer Prozessstandschaft". Dafür besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage, weshalb es einer Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der Zulässigkeit der Abtretung der Klagsforderung an die klagende Partei, einen im § 29 KSchG genannten Verband, nicht bedarf.Soweit die beklagte Partei in der Revision als erheblich die Frage der Wirksamkeit und Berechtigung der Abtretung der Forderung bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei neben der allgemeinen Bestreitung einer wirksamen Abtretung nur vorgebracht hat, es handle sich um "einen klassischen Fall einer Prozessstandschaft". Dafür besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage, weshalb es einer Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der Zulässigkeit der Abtretung der Klagsforderung an die klagende Partei, einen im Paragraph 29, KSchG genannten Verband, nicht bedarf.
Es war somit die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Lösung heransteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der klagenden Partei waren die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der klagenden Partei waren die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, zuzusprechen.