Rechtssatz RS0114076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114076
Entscheidungsdatum
05.07.2017
Rechtssatz
§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß Paragraph 30 b, KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
Veröff: SZ 73/134
- 7 Ob 300/00v
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 300/00v
Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1)
- 1 Ob 79/01a
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82
- 3 Ob 294/03m
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 201/07a
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a
Vgl auch; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3)
- 4 Ob 224/10k
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
Vgl
- 7 Ob 109/17f
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 109/17f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114076
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_001