Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des § 6 MaklerG und § 30b KSchG mit 1. 7. 1996 entsprach es höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine vom Mieter dem Makler für die Vermittlung des Mietvertragsabschlusses gezahlte Provision gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG zurückverlangt werden kann, wenn Makler und Vermieter - etwa durch enge personelle Verflechtungen der Makler und Vermietergesellschaft - zueinander in eine so starken Abhängigkeitsverhältnis stehen, dass für eine verdienstvolle, den Vertragsabschluss fördernde Vermittlertätigkeit praktisch kein Raum mehr bleibt (EWR I/27/110; EWR I/27/114; 5 Ob 233/98w; 5 Ob 199/99x). In § 6 Abs 4 MaklerG ist nunmehr geregelt, dass dem Makler dann keine Provision zusteht, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Das gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.Schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 6, MaklerG und Paragraph 30 b, KSchG mit 1. 7. 1996 entsprach es höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine vom Mieter dem Makler für die Vermittlung des Mietvertragsabschlusses gezahlte Provision gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG zurückverlangt werden kann, wenn Makler und Vermieter - etwa durch enge personelle Verflechtungen der Makler und Vermietergesellschaft - zueinander in eine so starken Abhängigkeitsverhältnis stehen, dass für eine verdienstvolle, den Vertragsabschluss fördernde Vermittlertätigkeit praktisch kein Raum mehr bleibt (EWR I/27/110; EWR I/27/114; 5 Ob 233/98w; 5 Ob 199/99x). In Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG ist nunmehr geregelt, dass dem Makler dann keine Provision zusteht, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Das gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.
Dass dieser Fall hier nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit 5 Ob 233/98w zutreffend erkannt. In dieser Entscheidung wurde es nicht als "Eigengeschäft" der Vermietergesellschaft gewertet, wenn der Alleingesellschafter der Maklergesellschaft nur zu 15 % an ihr beteiligt war. Das faktische Zusammenfallen von Vermieter- und Maklerrolle könnte in einem solchen Fall nur noch mit einem beherrschenden Einfluss des Maklers auf die Geschäftsführung der Vermietergesellschaft begründet werden, wofür die schlichte Feststellung, der Makler sei deren Mitgeschäftsführer gewesen, nicht ausreichte (5 Ob 233/98w).
Zu dieser Frage erübrigte sich somit eine Zulassung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof.
Die Antragstellerin stützt ihr Begehren aber auch auf die Bestimmung des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG, worin eine besondere Aufklärungspflicht normiert wird: Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber - wie hier - Verbraucher ist, darauf vor Abschluss des Maklervertrages hinzuweisen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf (Kosesnig-Wehrle/Lehofer/Mayer Rz 9 zu § 31 KSchG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt (10 Ob 335/98g).Die Antragstellerin stützt ihr Begehren aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG, worin eine besondere Aufklärungspflicht normiert wird: Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Gemäß Paragraph 30 b, KSchG ist, wenn der Auftraggeber - wie hier - Verbraucher ist, darauf vor Abschluss des Maklervertrages hinzuweisen. Diese Regelung stellt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf (Kosesnig-Wehrle/Lehofer/Mayer Rz 9 zu Paragraph 31, KSchG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt (10 Ob 335/98g).
Voraussetzung für das Vorliegen der Aufklärungspflicht ist eine familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehung mit dem vermittelten Vertragspartner, die die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte. Es ist also nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorläge, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Weil das Gesetz für ausreichend hält, dass die Auftraggeberinteressen "beeinträchtigt werden könnten" genügt es, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist insgesamt eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen (Fromherz, Kommentar zum MaklerG Rz 48 zu § 7 MaklerG).Voraussetzung für das Vorliegen der Aufklärungspflicht ist eine familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehung mit dem vermittelten Vertragspartner, die die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte. Es ist also nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorläge, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Weil das Gesetz für ausreichend hält, dass die Auftraggeberinteressen "beeinträchtigt werden könnten" genügt es, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist insgesamt eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen (Fromherz, Kommentar zum MaklerG Rz 48 zu Paragraph 7, MaklerG).
Ebensowenig wie die Bestimmung des § 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG eine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme bzw den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes normiert, sodass es dort auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist (5 Ob 199/99x), gibt auch hier das Gesetz keinen näheren Aufschluss über die Intensität familiärer oder wirtschaftlicher Nahebeziehungen, die die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten. Auch hier muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Fest steht jedenfalls aus der Systematik der Bestimmung des § 6 Abs 4 erster, zweiter und dritter Satz, dass eine Aufklärungspflicht (auch) dort stattzufinden hat, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist.Ebensowenig wie die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz MaklerG eine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme bzw den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes normiert, sodass es dort auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist (5 Ob 199/99x), gibt auch hier das Gesetz keinen näheren Aufschluss über die Intensität familiärer oder wirtschaftlicher Nahebeziehungen, die die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten. Auch hier muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Fest steht jedenfalls aus der Systematik der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, erster, zweiter und dritter Satz, dass eine Aufklärungspflicht (auch) dort stattzufinden hat, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist.
Bei objektiver Betrachtung reichen im vorliegenden Fall die Umstände zwar nicht im Einzelnen aber doch in ihrer Gesamtheit hin, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft (vgl dazu Fromherz aaO Rz 49, 50). Nach der RV (2 BlgNR 20. GP, 20) liegt eine Nahebeziehung jedenfalls vor, wenn der Makler zugleich Hausverwalter des zu vermittelnden Objekts ist. Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags dem Antragsgegner die Hausverwaltung formell noch nicht übertragen war, doch hätte in Anbetracht des Umstandes, dass er schon vor seiner formellen Bestellung Hausverwaltungsagenden ausführte (wie Mietvertragsabschluss oder Übergabe von Mietvorschreibungen) eine Aufklärung der Antragstellerin nahegelegt.Bei objektiver Betrachtung reichen im vorliegenden Fall die Umstände zwar nicht im Einzelnen aber doch in ihrer Gesamtheit hin, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft vergleiche dazu Fromherz aaO Rz 49, 50). Nach der Regierungsvorlage (2 BlgNR 20. GP, 20) liegt eine Nahebeziehung jedenfalls vor, wenn der Makler zugleich Hausverwalter des zu vermittelnden Objekts ist. Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags dem Antragsgegner die Hausverwaltung formell noch nicht übertragen war, doch hätte in Anbetracht des Umstandes, dass er schon vor seiner formellen Bestellung Hausverwaltungsagenden ausführte (wie Mietvertragsabschluss oder Übergabe von Mietvorschreibungen) eine Aufklärung der Antragstellerin nahegelegt.
Alle diese Umstände lassen es in Anbetracht der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs 4 dritter Satz nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen, dass der Antragsgegner bei Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin beeinträchtigt sein konnte. Da es hiebei nur um eine abstrakte Möglichkeit geht, kommt dem Umstand, dass der vereinbarte Hauptmietzins gesetzlich geregelt ist, keine Bedeutung zu.Alle diese Umstände lassen es in Anbetracht der gesetzlichen Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen, dass der Antragsgegner bei Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin beeinträchtigt sein konnte. Da es hiebei nur um eine abstrakte Möglichkeit geht, kommt dem Umstand, dass der vereinbarte Hauptmietzins gesetzlich geregelt ist, keine Bedeutung zu.
Es bleibt also zu prüfen, ob durch den Verstoß gegen § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ein von § 27 Abs 1 Z 1 MRG verpönter Sachverhalt gesetzt wurde, über den im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG abzusprechen ist.Es bleibt also zu prüfen, ob durch den Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG ein von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verpönter Sachverhalt gesetzt wurde, über den im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG abzusprechen ist.
Schon bisher wurde die Rückforderung von Vermittlungsprovisionen § 27 Abs 1 MRG dann unterstellt, wenn dem Makler ein Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschafft werden sollte (ImmZ 1995, 456, 460). Darunter wurden auch jene Fälle subsumiert, die das sogenannte "Eigengeschäft" des Maklers betrafen (vgl zuletzt 5 Ob 199/99x mwN) oder unzulässige Begehren auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars für die Errichtung eines Mietvertrags durch einen Hausverwalter, der selbst Rechtsanwalt war oder einen solchen zur Mietvertragserrichtung beizog (WoBl 1993/125) oder Fälle, in denen ein Hausverwalter bei Vermittlung eines Mietvertrags keine über die ihm zukommende Tätigkeit hinaus weitere Verdienstlichkeiten geleistet hat (ImmZ 1995, 379). Wenn auch ausgesprochen wurde, dass nicht jede Entgeltsvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruchs verletze, unter § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu subsumieren sei (vgl ImmZ 1995, 456 und 460; 5 Ob 2175/96f), so erscheint doch die durch das Rekursgericht vorgenommene Lösung nicht sachgerecht. Regelt der Gesetzgeber zwei Fälle eines Provisionsverlustes bzw des Nichtzustehens einer Provision in ein und derselben Bestimmung, wie hier in § 6 Abs 4 MaklerG, ist es sachlich und rechtlich nicht vertretbar, beide Fälle des Provisionsverlustes bezüglich der zulässigen Verfahrensart verschieden zu behandeln. Verweigert eine gesetzliche Bestimmung den Provisionsanspruch, besteht eben keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, was zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 MRG führt.Schon bisher wurde die Rückforderung von Vermittlungsprovisionen Paragraph 27, Absatz eins, MRG dann unterstellt, wenn dem Makler ein Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschafft werden sollte (ImmZ 1995, 456, 460). Darunter wurden auch jene Fälle subsumiert, die das sogenannte "Eigengeschäft" des Maklers betrafen vergleiche zuletzt 5 Ob 199/99x mwN) oder unzulässige Begehren auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars für die Errichtung eines Mietvertrags durch einen Hausverwalter, der selbst Rechtsanwalt war oder einen solchen zur Mietvertragserrichtung beizog (WoBl 1993/125) oder Fälle, in denen ein Hausverwalter bei Vermittlung eines Mietvertrags keine über die ihm zukommende Tätigkeit hinaus weitere Verdienstlichkeiten geleistet hat (ImmZ 1995, 379). Wenn auch ausgesprochen wurde, dass nicht jede Entgeltsvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruchs verletze, unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu subsumieren sei vergleiche ImmZ 1995, 456 und 460; 5 Ob 2175/96f), so erscheint doch die durch das Rekursgericht vorgenommene Lösung nicht sachgerecht. Regelt der Gesetzgeber zwei Fälle eines Provisionsverlustes bzw des Nichtzustehens einer Provision in ein und derselben Bestimmung, wie hier in Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG, ist es sachlich und rechtlich nicht vertretbar, beide Fälle des Provisionsverlustes bezüglich der zulässigen Verfahrensart verschieden zu behandeln. Verweigert eine gesetzliche Bestimmung den Provisionsanspruch, besteht eben keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, was zur Anwendbarkeit des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG führt.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher berechtigt.