Rechtssatz RS0070220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070220
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Rechtssatz
Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in § 22 MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in Paragraph 22, MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 35/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 35/93
Veröff: WoBl 1993,184 (Würth) = RdW 1993,276
- 5 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 534/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Immobilienmakler als Vermieter begehrte Vergütung von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die Vermittlung eines Objektes. (T1)
- 5 Ob 92/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 92/95
Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen der Hausverwalter Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet. (T2)
- 5 Ob 59/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 59/95
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Umso mehr besteht die Provisionspflicht nach allgemeinem Maklerrecht, wenn ein vom Verwalter der Liegenschaft verschiedener Makler vom Mieter in Anspruch genommen wird und von diesem - wie hier - das Bestandobjekt vermittelt erhält. (T3)
- 5 Ob 89/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 89/95
Veröff: SZ 68/148
- 5 Ob 49/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
Vgl auch; Veröff: SZ 73/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070220
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB00035_9300000_002