Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1.9.1991 Hauptmieter der Wohnung Nr 4 im Haus *****. Bereits im August 1991 hat er der Antragsgegnerin, die damals Verwalterin des im Eigentum der R***** AG stehenden Hauses war, aber auch über eine Immobilienmaklerkonzession verfügte, im Zuge der Anmietung der Wohnung eine Provision von S 32.400,-- bezahlt.
Nunmehr fordert der Antragsteller die Provision zurück. Gestützt auf § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 MRG hat er am 9.11.1993 bei der zuständigen Schlichtungsstelle und dann gemäß § 40 Abs 2 MRG am 21.4.1994 beim Erstgericht beantragt, die Verbotswidrigkeit der Provisionszahlung festzustellen und der Antragsgegnerin die Rückzahlung von S 32.400,-- samt 4 % Zinsen seit 10.9.1991 aufzutragen. Er begründet dieses Begehren damit, daß die Antragsgegnerin als Hausverwalterin und Vertreterin der Vermieterin nicht berechtigt gewesen sei, für die Vermittlung der Wohnung eine Provision zu verlangen und zu kassieren.Nunmehr fordert der Antragsteller die Provision zurück. Gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, MRG hat er am 9.11.1993 bei der zuständigen Schlichtungsstelle und dann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG am 21.4.1994 beim Erstgericht beantragt, die Verbotswidrigkeit der Provisionszahlung festzustellen und der Antragsgegnerin die Rückzahlung von S 32.400,-- samt 4 % Zinsen seit 10.9.1991 aufzutragen. Er begründet dieses Begehren damit, daß die Antragsgegnerin als Hausverwalterin und Vertreterin der Vermieterin nicht berechtigt gewesen sei, für die Vermittlung der Wohnung eine Provision zu verlangen und zu kassieren.
Dem trat die Antragsgegnerin mit dem Argument entgegen, im konkreten Fall als Immobilienmaklerin eingeschritten zu sein. Sie begehrte die Abweisung des Sachantrages.
Das Erstgericht gab dem Sachantrag auf Grund des eingangs wiedergegebenen (unstrittigen) Sachverhalts statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller binnen 14 Tagen S 32.400,-- samt 4 % Zinsen seit 10.9.1991 zurückzuzahlen. Da die Vergabe von Mietwohnungen zu den normalen Aufgaben eines Hausverwalters gehöre, dem diese Tätigkeit durch den Pauschalbetrag nach § 22 MRG abgegolten werde, stelle die zusätzliche Leistung einer Vermittlungsprovision eine unzulässige Ablöse ohne gleichwertige Gegenleistung dar.Das Erstgericht gab dem Sachantrag auf Grund des eingangs wiedergegebenen (unstrittigen) Sachverhalts statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller binnen 14 Tagen S 32.400,-- samt 4 % Zinsen seit 10.9.1991 zurückzuzahlen. Da die Vergabe von Mietwohnungen zu den normalen Aufgaben eines Hausverwalters gehöre, dem diese Tätigkeit durch den Pauschalbetrag nach Paragraph 22, MRG abgegolten werde, stelle die zusätzliche Leistung einer Vermittlungsprovision eine unzulässige Ablöse ohne gleichwertige Gegenleistung dar.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück. Es führte aus:
Gemäß § 1 Abs 1 ImmMV liege eine den Anspruch auf Provision begründende Vermittlung auch dann vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit den von ihm namhaft gemachten Interessenten einen Mietvertrag abschließt. Auch dafür dürfe der Immoblienmakler sowohl mit dem Vermieter als auch mit dem Mieter eine Provision oder sontige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses vereinbaren (§ 14 Abs 2 ImmMV). Habe daher der Antragsteller auf Grund einer solchen Vereinbarung die Vermittlungsprovision gezahlt, liege keine verbotene Leistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ImmMV liege eine den Anspruch auf Provision begründende Vermittlung auch dann vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit den von ihm namhaft gemachten Interessenten einen Mietvertrag abschließt. Auch dafür dürfe der Immoblienmakler sowohl mit dem Vermieter als auch mit dem Mieter eine Provision oder sontige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses vereinbaren (Paragraph 14, Absatz 2, ImmMV). Habe daher der Antragsteller auf Grund einer solchen Vereinbarung die Vermittlungsprovision gezahlt, liege keine verbotene Leistung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vor.
Die von der Judikatur entwickelten Überlegungen zur Überwälzung der Vertragserrichtungskosten durch den Hausverwalter oder durch einen nicht vom Mieter beauftragten Rechtsanwalt (WoBl 1993/125) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst einmal entlaste die Zahlung der Vertragserrichtungskosten durch den Mieter, der nicht Vertragspartner des Vertragserrichters sei, den Vermieter, zum anderen gehöre der Abschluß von Mietverträgen zum Aufgabenbereich des Liegenschaftsverwalters, dem dafür die Mieter, deren Mietverträge dem Zinsschutz des MRG unterliegen, im Rahmen der Betriebskosten das Verwaltungspauschale bezahlen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der Mietinteressent Vertragspartner des Immobilienvermittlers; es handle sich - wenn überhaupt eine Vereinbarung mit dem Mieter existiere - um einen eigenen Honoraranspruch des Immobilienvermittlers. Im übrigen teile das Rekursgericht nicht die Ansicht, daß die Akquisition von Mietern, etwa durch Inserate, unmittelbar zum Aufgabenbereich eines Hausverwalters gehört. Würde man diese Ansicht vertreten, müßte auch die mit irgendeinem außenstehenden Immobilienvermittler iSd § 14 Abs 1 ImmMV zwischen diesem und dem Wohnungssuchenden vereinbarte Provision eine unzulässige Leistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG zugunsten des Vermieters darstellen, wäre doch dann die Akquisition von Mietern durch das Verwaltungskostenpauschale abgegolten.Die von der Judikatur entwickelten Überlegungen zur Überwälzung der Vertragserrichtungskosten durch den Hausverwalter oder durch einen nicht vom Mieter beauftragten Rechtsanwalt (WoBl 1993/125) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst einmal entlaste die Zahlung der Vertragserrichtungskosten durch den Mieter, der nicht Vertragspartner des Vertragserrichters sei, den Vermieter, zum anderen gehöre der Abschluß von Mietverträgen zum Aufgabenbereich des Liegenschaftsverwalters, dem dafür die Mieter, deren Mietverträge dem Zinsschutz des MRG unterliegen, im Rahmen der Betriebskosten das Verwaltungspauschale bezahlen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der Mietinteressent Vertragspartner des Immobilienvermittlers; es handle sich - wenn überhaupt eine Vereinbarung mit dem Mieter existiere - um einen eigenen Honoraranspruch des Immobilienvermittlers. Im übrigen teile das Rekursgericht nicht die Ansicht, daß die Akquisition von Mietern, etwa durch Inserate, unmittelbar zum Aufgabenbereich eines Hausverwalters gehört. Würde man diese Ansicht vertreten, müßte auch die mit irgendeinem außenstehenden Immobilienvermittler iSd Paragraph 14, Absatz eins, ImmMV zwischen diesem und dem Wohnungssuchenden vereinbarte Provision eine unzulässige Leistung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zugunsten des Vermieters darstellen, wäre doch dann die Akquisition von Mietern durch das Verwaltungskostenpauschale abgegolten.
Im gegenständlichen Fall sei, wie schon aus dem Vorbringen des Antragstellers im Sachantrag hervorgehe, der Betrag von S 32.400,-- als Vermittlungsprovision bei Abschluß des Mietvertrages begehrt und bezahlt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß zumindest eine konkludente Vereinbarung über die Zahlung einer Vermittlungsprovision vorliege. Um allerdings die zulässige, gemäß § 14 Abs 1 ImmMV iVm § 19 Abs 1 ImmMV mit drei Bruttomonatsmietzinsen limitierte Höhe der (prinzipiell zu Recht begehrten) Vermittlungsprovision prüfen zu können, bedürfe es zusätzlicher Feststellungen über den vereinbarten Mietzins.Im gegenständlichen Fall sei, wie schon aus dem Vorbringen des Antragstellers im Sachantrag hervorgehe, der Betrag von S 32.400,-- als Vermittlungsprovision bei Abschluß des Mietvertrages begehrt und bezahlt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß zumindest eine konkludente Vereinbarung über die Zahlung einer Vermittlungsprovision vorliege. Um allerdings die zulässige, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ImmMV in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ImmMV mit drei Bruttomonatsmietzinsen limitierte Höhe der (prinzipiell zu Recht begehrten) Vermittlungsprovision prüfen zu können, bedürfe es zusätzlicher Feststellungen über den vereinbarten Mietzins.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage der mit dem Mieter vereinbarten Vermittlungsprovision in den Fällen des § 1 Abs 2 ImmMV - soweit das Mietverhältnis den Zinsschutzbestimmungen unterliegt - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage der mit dem Mieter vereinbarten Vermittlungsprovision in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, ImmMV - soweit das Mietverhältnis den Zinsschutzbestimmungen unterliegt - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller geltend, daß das Rekursgericht zu Unrecht ein Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen angenommen habe. Das sei schon deshalb auszuschließen, weil ein Hausverwalter, der allein die Interessen des Hauseigentümers wahrzunehmen habe, nicht auch noch als Immobilienmakler für Wohnungsinteressenten tätig werden könne. Als Zivilmakler dürfe er idR nur für eine der Vertragsparteien tätig werden. Außerdem reiche für das schlüssige Zustandekommen eines Vermittlungsauftrages die Inanspruchnahme von Diensten eines Immobilienmaklers dann nicht aus, wenn dieser erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres treffe auf einen Hausverwalter, zu dessen Pflichten ja der Abschluß von Mietverträgen für den Hauseigentümer gehöre, zweifellos zu. Ein (ausdrücklicher) Vermittlungsauftrag des Antragstellers an die Antragsgegnerin sei nicht festgestellt. Auch aus der Zahlung der Provision dürfe auf ein solches Auftragsverhältnis nicht geschlossen werden, weil sich ein mit einer Provisionsforderung konfrontierter Wohnungssuchender in einer Zwangslage befinde; es liege in Wahrheit eine iSd § 27 MRG verbotene Leistung vor. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller geltend, daß das Rekursgericht zu Unrecht ein Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen angenommen habe. Das sei schon deshalb auszuschließen, weil ein Hausverwalter, der allein die Interessen des Hauseigentümers wahrzunehmen habe, nicht auch noch als Immobilienmakler für Wohnungsinteressenten tätig werden könne. Als Zivilmakler dürfe er idR nur für eine der Vertragsparteien tätig werden. Außerdem reiche für das schlüssige Zustandekommen eines Vermittlungsauftrages die Inanspruchnahme von Diensten eines Immobilienmaklers dann nicht aus, wenn dieser erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres treffe auf einen Hausverwalter, zu dessen Pflichten ja der Abschluß von Mietverträgen für den Hauseigentümer gehöre, zweifellos zu. Ein (ausdrücklicher) Vermittlungsauftrag des Antragstellers an die Antragsgegnerin sei nicht festgestellt. Auch aus der Zahlung der Provision dürfe auf ein solches Auftragsverhältnis nicht geschlossen werden, weil sich ein mit einer Provisionsforderung konfrontierter Wohnungssuchender in einer Zwangslage befinde; es liege in Wahrheit eine iSd Paragraph 27, MRG verbotene Leistung vor. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung der angefochtenen Entscheidung vor.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.