Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob der
Hausverwalter, der auch als Realitätvermittler tätig ist, vom Mieter
einer Wohnung eines von ihm verwalteten Hauses auch
Vermittlungsprovision begehren darf, eine Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes ebenso fehlt, wie zur Frage, ob die Rückforderung einer
solcherart gezahlten Vermittlungsprovision im besonderen
Außerstreitverfahren nach § 37 MRG geltend zu machen ist.
b) Zur Entscheidung über die Verfahrensart:
Gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG ist über Ansprüche einer
Angelegenheit, welche die Rückzahlung von verbotenen Leistungen und
Entgelten (§ 27 MRG) zum Gegenstand hat, in dem besonderen
Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden. Nach der
ausdrücklichen Gesetzesbestimmung des § 27 Abs 1 Z 3 MRG sind
Vereinbarungen, durch die für die Vermittlung einer Miete ein
offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist, ungültig und verboten.
Geht also der Streit über die Höhe der Vermittlungsprovision - wie
es in der hier zu beurteilenden Rechtssache gerade nicht der Fall ist
- so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (§ 27 Abs
3 MRG) schon deswegen in den Bereich des besonderen
Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG.
Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein
Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision
überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, ähnlich dem
unzulässigen Begehren auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars für die
Errichtung eines Mietvertrages durch einen Hausverwalter, der selbst
Rechtsanwalt ist oder einen solchen zur Mietvertragserrichtung beizog
(WoBl 1993/125), so wird einer der in § 27 Abs 1 Z 1 MRG
genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen,
daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur
Begründung des Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 3 MRG
herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches
Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37
Abs 3 MRG zu entscheiden ist.
c) Zur Sachentscheidung:
Die Tätigkeit eines Hausverwalters wird durch das vom Vermieter zu zahlende Verwaltungshonorar abgegolten. Von diesem Honorar darf nur der im MRG als überwälzbar vorgesehene Teil den Mietern unter dem Titel Betriebskosten auferlegt werden. Jedes darüber hinausgehende, von wem immer für die Verwaltungstätigkeit gestellte Zahlungsbegehren ist dem Mieter gegenüber unzulässig und verboten.
Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis gehören, wie zB der Abschluß von Mietverträgen, so ist er nicht berechtigt, vom Mieter hiefür Entgelt zu verlangen. So hat zwar der Oberste Gerichtshof in der unter anderem in WoBl 1993/125 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß auch ein Rechtsanwalt, wenn er als Vermieter in eigener Sache einen Mietvertrag über einen dem MRG zur Gänze unterliegenden Mietgegenstand errichtet, dem Mieter dafür ebensowenig Kosten verrechnen darf, wie wenn ein Vermieter, der nicht Rechtsanwalt ist, zu seiner juristischen Beratung einen Rechtsanwalt beizieht, weil die für einen Hausverwalter geradezu typische Tätigkeit des Abschlusses von Mietverträgen durch den in § 22 MRG geregelten Pauschalbetrag abgegolten wird. Dieses Auslegungsergebnis darf aber aus folgenden Gründen nicht generell und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf die Honorarforderung eines Immobilienmaklers, der zugleich Verwalter des von ihm vermittelten Objektes ist, übertragen werden:Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis gehören, wie zB der Abschluß von Mietverträgen, so ist er nicht berechtigt, vom Mieter hiefür Entgelt zu verlangen. So hat zwar der Oberste Gerichtshof in der unter anderem in WoBl 1993/125 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß auch ein Rechtsanwalt, wenn er als Vermieter in eigener Sache einen Mietvertrag über einen dem MRG zur Gänze unterliegenden Mietgegenstand errichtet, dem Mieter dafür ebensowenig Kosten verrechnen darf, wie wenn ein Vermieter, der nicht Rechtsanwalt ist, zu seiner juristischen Beratung einen Rechtsanwalt beizieht, weil die für einen Hausverwalter geradezu typische Tätigkeit des Abschlusses von Mietverträgen durch den in Paragraph 22, MRG geregelten Pauschalbetrag abgegolten wird. Dieses Auslegungsergebnis darf aber aus folgenden Gründen nicht generell und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf die Honorarforderung eines Immobilienmaklers, der zugleich Verwalter des von ihm vermittelten Objektes ist, übertragen werden:
Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen (vgl MGA ABGB34 § 833 ABGB/E24). Um also beurteilen zu können, ob die von der Drittantragsgegnerin entfaltete Tätigkeit zur Vermietung der schließlich von der Antragstellerin gemieteten Wohnung bloß die eines Hausverwalters war, dessen Honorar daher auch diese Tätigkeit umfaßt und das daher über den in § 22 MRG genannten Pauschalbetrag hinaus nicht auf einen Mieter überwälzt werden dürfte, bedarf es konkreter Feststellungen über Art und Umfang der diesbezüglich von der Drittantragsgegnerin gesetzten Aktivitäten.Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 833, ABGB/E24). Um also beurteilen zu können, ob die von der Drittantragsgegnerin entfaltete Tätigkeit zur Vermietung der schließlich von der Antragstellerin gemieteten Wohnung bloß die eines Hausverwalters war, dessen Honorar daher auch diese Tätigkeit umfaßt und das daher über den in Paragraph 22, MRG genannten Pauschalbetrag hinaus nicht auf einen Mieter überwälzt werden dürfte, bedarf es konkreter Feststellungen über Art und Umfang der diesbezüglich von der Drittantragsgegnerin gesetzten Aktivitäten.
Sollte diese Beurteilung zu dem Ergebnis führen, daß es sich nicht um Maßnahmen der Hausverwaltung handelte, sondern darüber hinausgehend um die Tätigkeit eines Immobilienmaklers, einem von der Drittantragsgegnerin gleichfalls ausgeübten Geschäftszweig, so wäre die Antragstellerin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages (5 Ob 534/94) mit der Drittantragsgegnerin verpflichtet. Dazu bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen über das Verhalten der Antragstellerin und der Drittantragsgegnerin von der Kontaktaufnahme bis zum Abschluß des Mietvertrages, weil erst auf Grund dieses Verhaltens beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin die Dienste der Drittantragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Immobilienmaklerin vor Kenntnis der von dieser auch verwalteten Objektes in Anspruch nahm.Sollte diese Beurteilung zu dem Ergebnis führen, daß es sich nicht um Maßnahmen der Hausverwaltung handelte, sondern darüber hinausgehend um die Tätigkeit eines Immobilienmaklers, einem von der Drittantragsgegnerin gleichfalls ausgeübten Geschäftszweig, so wäre die Antragstellerin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (Paragraph 863, ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages (5 Ob 534/94) mit der Drittantragsgegnerin verpflichtet. Dazu bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen über das Verhalten der Antragstellerin und der Drittantragsgegnerin von der Kontaktaufnahme bis zum Abschluß des Mietvertrages, weil erst auf Grund dieses Verhaltens beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin die Dienste der Drittantragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Immobilienmaklerin vor Kenntnis der von dieser auch verwalteten Objektes in Anspruch nahm.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.