Rechtssatz RS0050060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050060
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Rechtssatz
Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen. Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis gehören, wie zB der Abschluss von Mietverträgen, so ist er nicht berechtigt, vom Mieter hiefür Entgelt zu verlangen. Hat hingegen der Hausverwalter (Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm
gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet. gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (Paragraph 863, ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 92/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 92/95
- 5 Ob 87/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 87/95
Vgl auch; Beisatz: Für einen schlüssigen Vermittlungsauftrag, der dem Immobilienmakler Anspruch auf Vermittlungsprovision verschafft, reicht es aus, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringen bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Nur dann, wenn der Immobilienmakler bereits erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme seiner Maklerdienste durch den Interessenten allein noch kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. Kein Zweifel am schlüssigen Zustandekommen eines Maklervertrages bestehen, wenn die Antragstellerinnen im Bewusstsein, es mit einer Immobilienmaklerin zu tun zu haben, deren Vermittlerdienste in Anspruch genommen hat, mit dem Versprechen, eine Provision zu bezahlen. (T1)
- 5 Ob 89/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 89/95
Veröff: SZ 68/148
- 5 Ob 99/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 99/95
Vgl auch
- 5 Ob 9/98d
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 9/98d
nur: Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen. Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis gehören, so ist er nicht berechtigt, vom Mieter hiefür Entgelt zu verlangen. (T2)
- 5 Ob 72/09p
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 72/09p
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050060
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00092_9500000_001