Rechtssatz RS0114077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114077
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
Veröff: SZ 73/134
- 1 Ob 79/01a
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
nur: Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 74/82
- 3 Ob 294/03m
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
Vgl auch; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T2)
- 4 Ob 224/10k
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
Vgl; Beisatz: § 6 Abs 4 MaklerG unterscheidet zwei Fallgruppen, und zwar das Eigengeschäft und das „sonstige Naheverhältnis“. (T3)
- 7 Ob 109/17f
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 109/17f
- 3 Ob 201/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2024 3 Ob 201/24s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114077
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_002