Die Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vermeint die Klägerin darin zu erkennen, ob bzw in welcher Weise ein Makler seiner besonderen Aufklärungspflicht, den Auftraggeber unverzüglich auf ein (mögliches) familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen ihm und dem vermittelten Dritten hinzuweisen, nachzukommen habe, wenn er als redlicher und vernünftiger Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass seinem Vertragspartner dieses Naheverhältnis bekannt war bzw bekannt sein musste.
Abgesehen davon, dass sich die Klägerin mit diesen Ausführungen (Kenntnis des Naheverhältnisses seitens des Auftraggebers der Klägerin) von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen entfernt, kann die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft (Fromherz, Kommentar zum MaklerG, § 7 Rz 54). Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Der Auftraggeber der Klägerin hatte somit gar nicht die Möglichkeit, sein Einverständnis mit der Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf die in Nahebeziehung stehende Person erkennen zu geben, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit erbracht bzw vollendet hatte. Nur wenn diese Möglichkeit vorhanden gewesen und das Einverständnis seitens des Auftraggebers erteilt worden wäre, käme es zu keinem Entfall des Provisionsanspruchs der Klägerin im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle.Abgesehen davon, dass sich die Klägerin mit diesen Ausführungen (Kenntnis des Naheverhältnisses seitens des Auftraggebers der Klägerin) von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen entfernt, kann die von Paragraph 6, Absatz 4,, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft (Fromherz, Kommentar zum MaklerG, Paragraph 7, Rz 54). Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Der Auftraggeber der Klägerin hatte somit gar nicht die Möglichkeit, sein Einverständnis mit der Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf die in Nahebeziehung stehende Person erkennen zu geben, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit erbracht bzw vollendet hatte. Nur wenn diese Möglichkeit vorhanden gewesen und das Einverständnis seitens des Auftraggebers erteilt worden wäre, käme es zu keinem Entfall des Provisionsanspruchs der Klägerin im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle.
Weiters wirft die Klägerin die Rechtsfrage auf, ob jegliche Beteiligung des vermittelten Dritten an der Maklergesellschaft deren Aufklärungspflicht im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG auslöse.Weiters wirft die Klägerin die Rechtsfrage auf, ob jegliche Beteiligung des vermittelten Dritten an der Maklergesellschaft deren Aufklärungspflicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG auslöse.
Diesbezüglich ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, stets auf den Einzelfall abzustellen ist (RIS-Justiz RS0114079). Im Übrigen anerkennt die Rechtsordnung zum einen vielfach das Bestehen familiärer Bande trotz Scheidung einer Ehe, wie zum Beispiel im materiellen Strafrecht betreffend den Aussagenotstand (§ 290 Abs 2 StGB) oder im Prozessrecht in Bezug auf die Ausschließung von Gerichtspersonen (§ 67 StPO) und die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses (ua § 152 Abs 1 Z 2 StPO). Zum anderen stellt die Beteiligung an einem Unternehmen mit 25 % des Stammkapitals bereits einen Zusammenschluss gemäß § 7 Abs 1 Z 3 KartG dar. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach zwischen Sigrid M***** und der Klägerin ein „sonstiges familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis" im Sinne von § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG bestanden habe, ist daher jedenfalls vertretbar.Diesbezüglich ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, stets auf den Einzelfall abzustellen ist (RIS-Justiz RS0114079). Im Übrigen anerkennt die Rechtsordnung zum einen vielfach das Bestehen familiärer Bande trotz Scheidung einer Ehe, wie zum Beispiel im materiellen Strafrecht betreffend den Aussagenotstand (Paragraph 290, Absatz 2, StGB) oder im Prozessrecht in Bezug auf die Ausschließung von Gerichtspersonen (Paragraph 67, StPO) und die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses (ua Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Zum anderen stellt die Beteiligung an einem Unternehmen mit 25 % des Stammkapitals bereits einen Zusammenschluss gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, KartG dar. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach zwischen Sigrid M***** und der Klägerin ein „sonstiges familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis" im Sinne von Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG bestanden habe, ist daher jedenfalls vertretbar.
Zum Vorwurf der Verletzung der Erörterungspflicht seitens des Berufungsgerichts im Anlassverfahren ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben müsste, schon von vornherein so einzelfallbezogen ist, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0114544). Eine (krasse) Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, liegt nicht vor.Zum Vorwurf der Verletzung der Erörterungspflicht seitens des Berufungsgerichts im Anlassverfahren ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben müsste, schon von vornherein so einzelfallbezogen ist, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0114544). Eine (krasse) Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, liegt nicht vor.
Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu.