Der Einwand, das gegenständliche Geschäft komme wirtschaftlich einem Eigengeschäft der Klägerin iSd zweiten Satzes des § 6 Abs 4 MaklerG gleich, wird von den Revisionswerberinnen ohnehin nicht mehr aufrecht erhalten.Der Einwand, das gegenständliche Geschäft komme wirtschaftlich einem Eigengeschäft der Klägerin iSd zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG gleich, wird von den Revisionswerberinnen ohnehin nicht mehr aufrecht erhalten.
Unstrittig ist aber auch, dass nach den hiefür maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (vgl 5 Ob 49/00t = RIS-Justiz RS0114079) ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Klägerin (Makler) und der Fa P***** ("vermittelter Dritter") vorliegt, das iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG die Wahrung der Interessen der Beklagten als Auftraggeber beeinträchtigen konnte. Für das Bestehen eines Provisionsanspruchs der Klägerin maßgeblich und daher hier streitentscheidend ist demnach, ob die Beklagten über dieses Naheverhältnis im Sinne der zitierten Gesetzesstelle "unverzüglich" informiert wurden. Da kein Streit darüber besteht, dass der Angestellte der Klägerin Michael S***** deren wirtschaftliches Naheverhältnis zur Liegenschaftseigentümerin ausreichend klargelegt hat, kommt es nur mehr darauf an, ob die betreffende Mitteilung an die Geschäftsführer der beklagten Parteien anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft so rechtzeitig erfolgt ist, um dem im § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG aufgestellten Postulat der Unverzüglichkeit zu genügen. Allein dies ist im Revisionsverfahren noch strittig: Die Beklagten vertreten im Anschluss an Fromherz MaklerG (1997) Rz 54 zu § 6 die Auffassung, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages die maßgebende Zäsur bilde: Nur wenn die Aufklärung vor diesem Zeitpunkt erfolge, werde dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, sich objektiv zu entscheiden, ob er ungeachtet der allfälligen Interessenskollision die Vermittlungstätigkeit des Maklers in Anspruch nehmen möchte. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der vergleichbaren Regelung des § 30b Abs 1 KSchG eine eindeutige Aussage getroffen und den Immobilienmakler verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Abschluss des Maklervertrages auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. Fromherz begründet seine Ansicht aaO im Wesentlichen damit, der Makler habe seiner betreffenden Aufklärungspflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen, da nach Aufnahme der Maklertätigkeit "der Auftraggeber durch die (allenfalls bloß teilweise) Kenntnis von der Vertragsgelegenheit nicht mehr völlig unbefangen wäre, die Objektivität des Maklers einzuschätzen".Unstrittig ist aber auch, dass nach den hiefür maßgeblichen Umständen des Einzelfalls vergleiche 5 Ob 49/00t = RIS-Justiz RS0114079) ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Klägerin (Makler) und der Fa P***** ("vermittelter Dritter") vorliegt, das iSd Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG die Wahrung der Interessen der Beklagten als Auftraggeber beeinträchtigen konnte. Für das Bestehen eines Provisionsanspruchs der Klägerin maßgeblich und daher hier streitentscheidend ist demnach, ob die Beklagten über dieses Naheverhältnis im Sinne der zitierten Gesetzesstelle "unverzüglich" informiert wurden. Da kein Streit darüber besteht, dass der Angestellte der Klägerin Michael S***** deren wirtschaftliches Naheverhältnis zur Liegenschaftseigentümerin ausreichend klargelegt hat, kommt es nur mehr darauf an, ob die betreffende Mitteilung an die Geschäftsführer der beklagten Parteien anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft so rechtzeitig erfolgt ist, um dem im Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG aufgestellten Postulat der Unverzüglichkeit zu genügen. Allein dies ist im Revisionsverfahren noch strittig: Die Beklagten vertreten im Anschluss an Fromherz MaklerG (1997) Rz 54 zu Paragraph 6, die Auffassung, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages die maßgebende Zäsur bilde: Nur wenn die Aufklärung vor diesem Zeitpunkt erfolge, werde dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, sich objektiv zu entscheiden, ob er ungeachtet der allfälligen Interessenskollision die Vermittlungstätigkeit des Maklers in Anspruch nehmen möchte. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der vergleichbaren Regelung des Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG eine eindeutige Aussage getroffen und den Immobilienmakler verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Abschluss des Maklervertrages auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG hinzuweisen. Fromherz begründet seine Ansicht aaO im Wesentlichen damit, der Makler habe seiner betreffenden Aufklärungspflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen, da nach Aufnahme der Maklertätigkeit "der Auftraggeber durch die (allenfalls bloß teilweise) Kenntnis von der Vertragsgelegenheit nicht mehr völlig unbefangen wäre, die Objektivität des Maklers einzuschätzen".
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Der Umstand, dass der Gesetzgeber im § 30b Abs 1 KSchG ausdrücklich bestimmt hat, dass der Immobilienmakler den Aufttraggeber, der Verbraucher ist, auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG vor Abschluss des Maklervertrages hinzuweisen hat, spricht entgegen der Meinung der Revisionswerber eher nicht für, sondern gegen die Annahme, dass dies auch für die Hinweispflicht des Maklers gegenüber Unternehmern zu gelten habe. Wie der Oberste Gerichtshof in der E 5 Ob 49/00t = RIS-Justiz RS0114076) ausgeführt hat, stellt die betreffende Bestimmung des § 30b KSchG eine typische Verbraucherschutzvorschrift dar, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt. Nach den Erläuterungen zur RV 2 GP XX S 39 ist die Wendung "vor Abschluss des Maklervertrages" so zu verstehen, dass der Auftraggeber spätestens bis zu diesem Zeitpunkt über die in der Folge angeführten Kostenpunkte aufgeklärt sein müsse, die darauf abzielten, dem Konsumenten die typischerweise mit einem Immobiliengeschäft verbundenen Nebenkosten vor Augen zu führen. Da Geschäfte über Immobilien (für den Verbraucher) in der Regel große - oft existentielle - Bedeutung hätten, sei diese besondere Betonung der Aufklärungspflicht gerechtfertigt. Durch die im 2. Halbsatz des zweiten Satzes des § 30b Abs 1 KSchG geforderte Schriftlichkeit des Hinweises nach § 6 Abs 4 3. Satz MaklerG solle sichergestellt werden, dass dem Verbraucher das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen Makler und dem zu vermittelnden Dritten bewusst werde.Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG ausdrücklich bestimmt hat, dass der Immobilienmakler den Aufttraggeber, der Verbraucher ist, auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG vor Abschluss des Maklervertrages hinzuweisen hat, spricht entgegen der Meinung der Revisionswerber eher nicht für, sondern gegen die Annahme, dass dies auch für die Hinweispflicht des Maklers gegenüber Unternehmern zu gelten habe. Wie der Oberste Gerichtshof in der E 5 Ob 49/00t = RIS-Justiz RS0114076) ausgeführt hat, stellt die betreffende Bestimmung des Paragraph 30 b, KSchG eine typische Verbraucherschutzvorschrift dar, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2 Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig S 39 ist die Wendung "vor Abschluss des Maklervertrages" so zu verstehen, dass der Auftraggeber spätestens bis zu diesem Zeitpunkt über die in der Folge angeführten Kostenpunkte aufgeklärt sein müsse, die darauf abzielten, dem Konsumenten die typischerweise mit einem Immobiliengeschäft verbundenen Nebenkosten vor Augen zu führen. Da Geschäfte über Immobilien (für den Verbraucher) in der Regel große - oft existentielle - Bedeutung hätten, sei diese besondere Betonung der Aufklärungspflicht gerechtfertigt. Durch die im 2. Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG geforderte Schriftlichkeit des Hinweises nach Paragraph 6, Absatz 4, 3. Satz MaklerG solle sichergestellt werden, dass dem Verbraucher das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen Makler und dem zu vermittelnden Dritten bewusst werde.
Die besondere Schutzwürdigkeit, die dem Konsumenten damit vom Gesetzgeber attestiert wird, kann aber nicht in gleichem Maße auch Unternehmern zugebilligt werden. So gesehen erscheint es konsequent, dass § 6 Abs 4 MaklerG die Aufklärungspflicht des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit formuliert und auch nicht an die Schriftform bindet. Erscheint doch die für Konsumenten wohl berechtigte Befürchtung einer Befangenheit im Sinne der Ausführungen von Fromherz (aaO) hinsichtlich Unternehmern übertrieben. Diesen ist ohne weiteres zuzusinnen, dass sie auch noch "nach Kenntnis von der Vertragsgelegenheit" durchaus in der Lage sind, den Umstand eines Naheverhältnisses des Maklers zum Dritten (hier dem Liegenschaftseigentümer) mit ins Kalkül zu ziehen. Dass diese Erwartung offenbar vom Gesetzgeber geteilt wurde, wird aus den Erläuterungen zur RV 2 GP XX, S 20 deutlich, wo nach dem Hinweis, dass der Makler die Nahebeziehung zum vermittelten Dritten dem Auftraggeber offenlegen muss, um seinen Provisionsanspruch zu wahren, ausgeführt wird: "Wenn der Aufttraggeber auch unter diesen Umständen mit der weiteren Vermittlungstätigkeit des Maklers einverstanden ist, kann von einer vertragsgemäß verdienstlichen Tätigkeit des Maklers ausgegangen werden". Offenbar nahm der Gesetzgeber also an, dass der Makler seiner Aufklärungspflicht über ein wirtschaftliches Naheverhältnis gegenüber Unternehmern auch nach Aufnahme erster Maklertätigkeiten noch insofern rechtzeitig nachkommen kann, damit der Zweck einer wirksamen Warnung vor einer möglichen Interessenskollision erreicht wird. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass allenfalls auch ein nach Aufnahme der Vermittlungstätigkeit des Maklers kurz nach Abschluss des Maklervertrages getätigter Hinweis iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG als "unverzüglich" vorgenommen anzusehen ist.Die besondere Schutzwürdigkeit, die dem Konsumenten damit vom Gesetzgeber attestiert wird, kann aber nicht in gleichem Maße auch Unternehmern zugebilligt werden. So gesehen erscheint es konsequent, dass Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG die Aufklärungspflicht des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit formuliert und auch nicht an die Schriftform bindet. Erscheint doch die für Konsumenten wohl berechtigte Befürchtung einer Befangenheit im Sinne der Ausführungen von Fromherz (aaO) hinsichtlich Unternehmern übertrieben. Diesen ist ohne weiteres zuzusinnen, dass sie auch noch "nach Kenntnis von der Vertragsgelegenheit" durchaus in der Lage sind, den Umstand eines Naheverhältnisses des Maklers zum Dritten (hier dem Liegenschaftseigentümer) mit ins Kalkül zu ziehen. Dass diese Erwartung offenbar vom Gesetzgeber geteilt wurde, wird aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2 Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, S 20 deutlich, wo nach dem Hinweis, dass der Makler die Nahebeziehung zum vermittelten Dritten dem Auftraggeber offenlegen muss, um seinen Provisionsanspruch zu wahren, ausgeführt wird: "Wenn der Aufttraggeber auch unter diesen Umständen mit der weiteren Vermittlungstätigkeit des Maklers einverstanden ist, kann von einer vertragsgemäß verdienstlichen Tätigkeit des Maklers ausgegangen werden". Offenbar nahm der Gesetzgeber also an, dass der Makler seiner Aufklärungspflicht über ein wirtschaftliches Naheverhältnis gegenüber Unternehmern auch nach Aufnahme erster Maklertätigkeiten noch insofern rechtzeitig nachkommen kann, damit der Zweck einer wirksamen Warnung vor einer möglichen Interessenskollision erreicht wird. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass allenfalls auch ein nach Aufnahme der Vermittlungstätigkeit des Maklers kurz nach Abschluss des Maklervertrages getätigter Hinweis iSd Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG als "unverzüglich" vorgenommen anzusehen ist.
Da der Abschluss des Maklervertrages zwischen den Streitteilen bei der erwähnten Besichtigung der Liegenschaft durch die Geschäftsführer der Beklagten, frühestens aber mit der Vereinbarung dieses Besichtigungstermins anzunehmen ist (s dazu die Darstellung der jüngeren Rspr zum konkludenten Abschluss des Maklervertrages von Fromherz aaO Rz 46 zu § 1 MaklerG), ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die anlässlich der Besichtigung erfolgte Aufklärung gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG sei im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtzeitig (= "unverzüglich") erfolgt, daher zu billigen. Der Meinung der Revisionsgegnerin (die deshalb die vom Berufungsgericht für iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage für nicht entscheidungswesentlich hält), der gegenständliche Maklervertrag sei erst mit dem Anbot der Beklagten vom 25. 3. 1998 zustande gekommen, weil die Beklagten damit erstmals mit ihr, der Klägerin, Kontakt aufgenommen hätten, nachdem zuvor nur ihre Geschäftsführer in Erscheinung getreten seien, kann nicht beigepflichtet werden. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführer stets für die Beklagten eingeschritten sind. Gegenteiliges, dass sie also zuvor die Dienste der Klägerin persönlich - etwa als Verbraucher - in Anspruch genommen hätten, hat die Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet.Da der Abschluss des Maklervertrages zwischen den Streitteilen bei der erwähnten Besichtigung der Liegenschaft durch die Geschäftsführer der Beklagten, frühestens aber mit der Vereinbarung dieses Besichtigungstermins anzunehmen ist (s dazu die Darstellung der jüngeren Rspr zum konkludenten Abschluss des Maklervertrages von Fromherz aaO Rz 46 zu Paragraph eins, MaklerG), ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die anlässlich der Besichtigung erfolgte Aufklärung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG sei im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtzeitig (= "unverzüglich") erfolgt, daher zu billigen. Der Meinung der Revisionsgegnerin (die deshalb die vom Berufungsgericht für iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage für nicht entscheidungswesentlich hält), der gegenständliche Maklervertrag sei erst mit dem Anbot der Beklagten vom 25. 3. 1998 zustande gekommen, weil die Beklagten damit erstmals mit ihr, der Klägerin, Kontakt aufgenommen hätten, nachdem zuvor nur ihre Geschäftsführer in Erscheinung getreten seien, kann nicht beigepflichtet werden. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführer stets für die Beklagten eingeschritten sind. Gegenteiliges, dass sie also zuvor die Dienste der Klägerin persönlich - etwa als Verbraucher - in Anspruch genommen hätten, hat die Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet.
Das erzielte Ergebnis des Bestehens des Provisionsanspruchs erscheint umso mehr sachgerecht, als den beklagten Parteien auf Grund ihrer Kenntnis der Verwaltertätigkeit der Klägerin ein Naheverhältnis zur Liegenschaftseigentümerin von vornherein (schon vor Abschluss des Maklervertrages) bekannt war (siehe dazu die Ausführungen in der RV S 20, und von S. Bydlinski, Maklergesetz Rz 16 zu § 6, wonach der makelnde Hausverwalter seinen Provisionsanspruch gegenüber einem zukünftigen Mieter dadurch wahren kann, dass er auf seine Stellung als Hausverwalter hinweist und damit sein Naheverhältnis zum vermittelten Dritten offenlegt).Das erzielte Ergebnis des Bestehens des Provisionsanspruchs erscheint umso mehr sachgerecht, als den beklagten Parteien auf Grund ihrer Kenntnis der Verwaltertätigkeit der Klägerin ein Naheverhältnis zur Liegenschaftseigentümerin von vornherein (schon vor Abschluss des Maklervertrages) bekannt war (siehe dazu die Ausführungen in der Regierungsvorlage S 20, und von S. Bydlinski, Maklergesetz Rz 16 zu Paragraph 6,, wonach der makelnde Hausverwalter seinen Provisionsanspruch gegenüber einem zukünftigen Mieter dadurch wahren kann, dass er auf seine Stellung als Hausverwalter hinweist und damit sein Naheverhältnis zum vermittelten Dritten offenlegt).
Einen Einwand, die Tätigkeit der Klägerin als Hausverwalter habe ihren Provisionsanspruch verhindert oder zumindest vermindert, weil sie nicht zusätzlich zur Verwalterentlohnung noch (volles) Maklerhonorar verlangen könne (vgl 5 Ob 233/98w = RdW 1999, 205; vgl dazu neuerlich auch die betreffenden Ausführungen in der RV S 20; vgl auch Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 52) haben die Beklagten nicht erhoben.Einen Einwand, die Tätigkeit der Klägerin als Hausverwalter habe ihren Provisionsanspruch verhindert oder zumindest vermindert, weil sie nicht zusätzlich zur Verwalterentlohnung noch (volles) Maklerhonorar verlangen könne vergleiche 5 Ob 233/98w = RdW 1999, 205; vergleiche dazu neuerlich auch die betreffenden Ausführungen in der Regierungsvorlage S 20; vergleiche auch Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 52) haben die Beklagten nicht erhoben.
Ihre Revision muss demnach erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.